Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 5 (2.2.1870)
- Date
- 1870-02-02
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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fc* ÜebrigenS kann ich Ihnen einen Brief PrödEeN) von einem der orthodoxesten Israeliten Baden-, woÄn bezeugt wird, daß der badische Oberrath so lange er besteht, nie sich gegen den Talmud und die Codices Hergängen. — In Frankreich, woher unter "der Fremdherrschaft daS Muster für unsre Kirchen Verfassung einge chleppt worden, gründete der große Kaßer die Consisiorün; er gründete sie aber auf die Aussprüche des großen Sanhedrin, in welchem die geuhi testen und frömmsten Männer seiner Znt fasen. Diese ei klärten das schriftliche und mündliche Gesetz als die Grundlage der jüdischen Relig vn und von dieser unautasibaren Grundlage dü'f.n die frc.nzcsischkn Cvnsistorien bis auf den heutigen Tag nicht alweichen. Eine Oberk-rchenbelörde,meine Herren, mit irgendwelcher leaickalorischer Gewalt, wenn diese auch nicht soweit ginge, als. in unsrem Entwurf?, wacher ihr das Iudentbim auf Gnade und Ungnade über'irfert, eine solche Oberki'.chenbekörde ist der Ruin desJudenthumö, so weit es in den Bereich ihr-r G rrBlt liegt. Ich sehe hier ganz davon ab, ans welchen Ekementen die Obk. B. bestehen und nie diese gewählt werden sollen, was ich behaupte, gälte auch von einer Obk. B. die aus lauter ritv-gewählten Nabbinen bestünde. Betrachten wir di Sache näher. Die.von dem Entwurf der Obk. B. gestellte religiöse Aufgabe ist zweifacher Art; sie ist a) oberste g>setzgebende Autorität in Religionssachen; (§. 43. 18. 19. 20) b) Die oberste VtccurSinstanz in Zweifels- und Anftandofällen. 43 21.) Nur bat aber (ad a) weder ein einzelner Rabbiner, noch ein Nabbinence lllgium, noch die Gesammtleit der Nabbinen eines Landis, irgendwelche legislatorische Autorität. Die Nabbinen swd Interpreten, Dolmetscher des Geptzes; sie kcn en nichts Verbi«ten, was daS Gesetz erlaubt oder gar geboten hat, sie können nichts gebieten, was daö Geietz nickt geboten oder gar 'verboten bat. Im Jahre 4845 der samm, Ire siw in Brannsckwe'g (irre Anzahl von Männ-rn, nannte sich Rabbinerversammlung, obwohl der Mehrheit die nöt! igen rabbinischen Kenntnisse, allen aber die Glaubenstreue und der religiöse Wandel ma'-g lt>', der von einon Rabbnier geiordert werden muß, und.erklärte unter and rn Ung setzlichkeiten, auck daß ein Weninnbad der bekannte!! gesttzlict cn Vcricirift Ge> nge'leiste. DaS war ein nnert örte Almaßung, ebne j glichen geschichrlichen Vorgang; doch war eS der Herren Privatsache. Von der iSr. Obk. B. war es aber nvveranliveiilic! , baß sie dieser Anmaßung, obwohl dre gelebriesten und frömmsten Rabbi-en Eu, >paS ragege, pi otefi rt'N, den Stempel der staatlichen Ges.tzlichkut oniprägte und so v.ele Jaden zu schwer TovfLrkde gvDvnM Hatz. WdM ein einzelner Rabbiner, noch ein RabbmercolleßKkck hat die Machst zu binden Und zu lösen, darum ist £>. K. B. mit irgendwelcher legislatorischen GewM im Iudenthüm riss unmöglich. — 1 Nicht anders verhält es sich (ad b.) mit dÄk recursinstanzUchen -Aufgabe der O. K. B. ES gibt im Iudenthum keine hierarchische Stufenleiter; Qbat* Rat bin er, Lan brabbln er, Kirchenrath rc. rc., das siglh staatliche Titel, die Mit dem Rituale nichts aemtiA baden. Im Indrnthum aitt der Grundsatz, daß kein Rabbiner die auf ritueller Basis erlassene Entscheidrmg skiueS Collegen aufheben kann ->'nrid w? nan }\v nower Dzin. Damit ist jede Appellation unmöglich. WebM ein Rabbiner seiner eignen Befähigung mißtraut, wen»! ihm ein Fall besondere Gewissensbedenken erregt, mag er sich ßlbst den Beirath seiner Collegen erbitten. W nn nun, um auch hier ein Beispiel anzuführendie O. K. B. durch recurSmstanzttche Entscheidung MOdincr gezwungen hat, Schächter zu autorinren, i fc befindet sic sich mit dem Religionsgesetze in ooppetteA Widerspruche. Einmal, weil es keinen ReeurS in rabb. Eurscheidungen gibt und dann, weil es mit dem Schächter die besondere Bewandtniß hat, daß er für jede einze'ne Ausübung seiner Function die Erlaich» niß des Rabbiners eigentlich haben müßte, durch Vorzeigung des Messers, wovon nur Umgang genommen worden in der Voraussetzung, der Rabbiner «erde nur Männer seines vollen Vertrauens auloristrÄ». Die Recursentscheidung zwingt also zur VertraueaSertheilung. Welche büreaukralische Gewatthätigkekt, welcher Gewissenszwang gegen diw untergebene Rabbiner! Sie sehen also m. daß die in §. 43. ZU. 48 21 der Q. K. B. eingeräumte Aufgabe vom Standpunkte des Religions-Gesetzes unzulässig, und daß eine Behörde mit solchen Attributen im Iud-nthum nicht bestehen kann, ohne durch ihre Existenz da--, selbe zu negiren. Ick wiederhole es, das Gesagte gilt von einer O. K. B. die aus lauter Rabbinen besteht. Nun besteht aber die O. K. B. des Entwurfs aus 1 Rabbiner gegen 6 und aus 3 Rabbinen gegen 12 Laien. Laien aber. m. H, find im Iudenthum alle, welche die Befähigung zum Rabbinate nicht, Rabbinen sind aNe, die sie ja Nachweisen können. Auf die Anstellung und Lebensstellung kommt eS dabei gar nicht an; w.iren ja die weisesten Gesetzeslehrer Handwerker, Taglöhner rc rc. Solche Laien sind zur Entscheidung riiueller Fragen absolut unzulässig. Es gränzt tn der That ans Lächerliche, Männer, die jedenfalls nicht über die Elementar stufe religiösen Wissens hinaaSgekommen sind, zum obersten Tribunal in ReligiouSangelegenheiten einzusetzen; eS ist so lächerlich, als wollte man daS Oberlriduttal mit Atrzten und daS Medizi-