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Der Israelit · 1870-01-26 · Heft 4 (26.1.1870) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 4 (26.1.1870)
Date
1870-01-26
Page
– (sequence 19)
Language
German
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75 Jahren zur Regel gemacht haben, von allen Gaben, die für das heil. Land nicht im Allgemeinen und Übermacht werden, Ein.Prozent für Verwaltungskosten abzuziehen; werden aber für eine Vereinigung oder ein Individuum uns mehr als fl. 500 auf einmal eingezahlt, so ziehen wir nur ll2 Prozent ab. Hiervon fließt den Schreibern eine Unterstützung zu, so daß dadurch die Kosten für die Verwaltung der Gelder für das heilige Land im Allgemeinen nur gering werden, im Verhältnisse zu den zu verrichtenden Arbeiten. VI. Wir konnten hier nur zum Theile die Weise unserer Verwaltung angeben; denn der Raum einer Wochenschrift erlaubt uns nicht, ausführlich in dieser Hinsicht zu sein, und dies um so weniger, da wir mit Ihnen noch über die Vertheilung der Gaben unter die deutschen vereinigten Gemeinden zu sprechen Habei: und auch hierzu noch Ihre Güte um einen Raum in Anspruch nehmen müssen. Sie bemerken sehr richtig: „Nicht die Pekidim in Amsterdam sind es, welche über die Vertheilung zwischen Gemeinden oder Individuen nach Rang und Vaterland entschieden haben." — Wir müssen diese Bemerkung jedoch ergänzen und einen Jrrthum berichtigen. Sie behaupten „daß durch einen alle zehn Jahre von den deutschen Rabbinen zu erneuernden Vertrag, der Antheil der Gemeinde der Chasidim in der Absicht vermindert wurde, um dadurch den Antheil der andern Gemeinden zu vergrößern." Dies ist der Fall nicht. — Solches ist nicht von den deutschen Rabbinen ausgegangen, auch nicht Einer dieser Rabbinen hat eine Verminderung des Antheils der Chasidim-Gemeinde veranlaßt. 'Weder wir, noch die deutschen Rabbinen haben bei der Begründung der zehnjährigen Verträge im Jahre 5610 oder seither an eine derartige Verminderung gedacht; ihr Antheil blieb unverändert. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß über die Vertheilung der Gaben unter die deutschen Gemeinden außerhalb des hell. Landes Nichts beschlossen wurde; diese vielmehr.in einer auf palästinensischem Boden im Jahre 5589 abgehaltenen Versammlung der Vorstände der betheiligten Gemeinden geregelt wurde. Diese bestimmten den Antheil einer jeden Gemeinde, nachdem sie sich über die Grundsätze geeinigt hatten, welche Grundsätze bis heute noch in Kraft sind. Obschon nun vom Jahre 5597 an die Theile verringert werden mußten, um auch Bewohner von Holland und Deutschland zu unterstützen, die eine Sehnsucht nach dem heil. Lande fühlten; so wurde aber der Antheil der Chasidim nicht allein, sondern auch der der qndern Gemeinden kleiner. Nachdem nun der Antheil für die holländkscb-deutsche Gemeinde abgezogen ist, bleibt die Vertheilung nach der Bestimmung des I. 5589 in Kraft. VH. Möchte aber die Frage aufgeworfen werden: Warum machen denn die deutschen Rabbinen alle zehn Jahre eine neue Uebereinkunft? so findet dieses seine Begründung im Folgenden: Don der Zeit an, da die Einrichtung getroffen wurde, in die Häuser der Mildthätigen Büchsen, unter dem Namen r6n rosip, zu stiften, was eine neue ergiebige Quelle der Einnahme wurde, fanden sie es für nöthig jener vermehrten Einnahmen wegen, vom Jahr 5611 an, eine Vertheilung festzusetzen. Als es sich aber nach der ersten Uebereinkunft erwies, daß der Ewige den Wohlthätigkeitssinn der Edlen im Volke erweckt hat, und daß sich die Einnahmen gegen frühere Zeiten verdoppelt hatten, sahen sich die deutschen Rabbinen im Jahre 5620 genöthigt wiederum eine neue Uebereinkunft zu treffen. Was jedoch den Antheil der aschkenasischen Gemeinden betrifft, so brachte weder die Uebereinkunft vom Jahre 5610 noch die vom Iabre 56^0 eine Veränderung darin; derselbe verblieb vielmehr nach Abzug des in den erwähnten Verträgen der holl, deutschen Gemeinde zugewiesenen Antheils, ganz so wie im Statut vom Jahre 5589 festgesetzt. VIII. Gern geben wir zu, daß die Statuten vom Jahre 5589 nicht mehr ausführbar sind; denn mehr als vierzig Jahre sind darüber hinweggegangen und haben den Grund gelockert. Hierbei bemerken wir zugleich, daß da die Zeit heranrückt, wo auch die zweite Uebereinkunft außer Kraft tritt, wir vor Kurzem den vereinigten deutschen Gemeinden — die holl, deutsche Gemeinde ausgenommen — schon zwei Mittel vorgeschlagen haben: 1) Eine Versammlung in einer der Städte des heiligen Landes zu berufen, wie im Jahre 5589 — und statt der alten eine neue Vertheilung festzusetzen. 2) Uns ihre Meinung darüber

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