Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1870)
- Date
- 1870-01-26
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XI. Jahrgang. Beilage zu Nr. 4 des Israelit. Leitender Artikel. Die Verhandlungen der israet. Aelegirtencowmifston zu Stuttgart. VI. Der Zweifel über die Tragweite der Hkß'fcken Fassung der mehrerwähnten Ziffer 18 und 19 veranlaßte Stern zu ein>m die Befugnisse der Gemeindeversammlung betreffenden Anträge, weßhalb wir jetzt erst zu den Verhandlungen über dieses Institut übergehen. Seit vierzig Zähren find die israelitischen Gemeinden Wörtiemörgs mundtodt. Ein Vorsteheramt konnte thun, was es wollte, in religiöser wie in administrativer Beziehung, die Gemeinde wurde nicht gehört. Der Entwurf macht dieses Unrecht theilweise wieder gut, indem er für eine Reihe wichtiger Administrationsfragen die Zustimmung der Gemeindeversammlung fordert, vr.Ä Silberstein, Weimann, Herz kämpften mit Leibeskräften gegen dieses Institut, sie wollen einen Ausschuß (Antrag Silbersteins); Heß will für gewisse Fragen ein verstärktes Vorsieheramt, für wichtigere, die Gemeindeversammlung, was Kallmann, der öfters jüdische Kernwitze preisgab. zu der auch die Heiterkeit des Herrn Ministers erregenden Bemerkung veranlagte: »das gibt ja mehr Schochtim als .kühner." Schließlich wurde die Gemeindeversammlung angenommen. Berufen muß nach dem Entwürfe die GemeindcVersammlung werden in allen Fällen ihrer Zuständigkeit, und wenn die Oberkirchenbehörde es verlangt. Stern beantragt: sie,müsse auch berufen werden, wenn eine zu bestimmende Anzahl Gemeindeglieder einen motivirten schriirlichcn Antrag daraus stellt. Dieser Antrag wird zum Beschluß erhoben und ( /3 oder 1/a) der stimmberechtigten Gemeindegenossen iestgeßtzt. — Wichtiger war ein anderer Antrag Sterns:" die Gemeindeversammlung soll zuzustimmen haben, wenn ein Vorsteherami Aenderungen des herkömmlichen CultuS vornehmen will." Er begründet den Antrag folgendermaßen: Er glaube nicht, daß die Heß'sche „allgemeine Synagogenordnung" (§ 43. 19) so zu verstehen sei, daß im ganzen Lande eine auch bezüglich der Liturgie gleiche Synagogenordnung eingeführt werden soll, es müßte denn die Regierung eine Abtheilung Landjäger zur Verfügung stellen. Wenn nun die Oberkirchenbehörde keine Aenderungen an der Liturgie vornehmen kann, so konnte es kommen, daß e:n Vorsteheramt Aenderungen bei derOberkirchenbebörde beantragt und diese auf den Antrag hin sie einzuführen beschließt. Das könnte gegen den Willen der Gemeinde geschehen und diese hätten dann das Nachsehen; sein Antrag bezwecke dann dieses zu Verbindern. Dagegen beantragt Heß: Sogar in dem Falle, w nn eine für alle Gemeinden des Landes völlig gleiche Synagogenordnung eingeführt würde, soll diese auf Beschluß der Eemeindev rsammlung uneingeführt bleiben dürfen; dafür sollen aber die im §. 5 festgestellten unerläßlichen Gemeindeinstitute (außer Gottesdienst- und Religionsschule) ebenfalls uneingerichtet bleiben dürfen, wenn dies die Gemeindeversammlung beschließt. (Der Wortlaut liegt uns nicht vor.) Motivirt wird der Antrag damit, daß in Zukunft in Mittelstädten häufiger vorkommende Bildung neuer Gemeinden erschwert würde, wenn diese alsbald alle jene Institute einrichten müßten; es wäre besser, sie richteten zuerst Gottesdienst und Religionsschule ein, und später erst die weiteren Anstalten. Nur diesen Sinn und Zweck habe sein Antrag. Stern bekämpft den zweiten Theil des Antrags, weil er das rituelle Bad zu einer Hinterthür hinausschaffe. Der,Antrag von Heß kommt als am weitesten vom Entwurf sich entfernend zuerst zur Abstimmung und wird angenommen, damit war auch der von Stern beseitigt. Dieser verlangt, daß die Motivirung des Herrn Heß in'S Protokoll aufgenonmmen werde, da sein zum Beschluß erhobener Antrag sonst das rituelle Bad bedrohe,worauf der Herr Minister erklärt, das Bad sei und bleibe ein unerläßliches Znstitut der Gemeinde. Damit war die Gemeindeperfassung erledigt. — Kehren wir zur Oberkirchenbehörde und -zwar zu deren Organisation zurück. Der Entwurf bestimmt: die O. K. B. besteht aus einem engern und weitern Rath; ersterer besteht auS einem Vorsitzenden, einem Theologen, einem juristisch gebildeten Referenten und vier Oberkirchenvorstehern, welche aus der dreifachen, vom weiteren Rath vorgeschlagenen Anzahl vom Könige ständig ernannt werden. Die Borgeschlagenen müssen in Stuttgart wobnhaft sein. Der weitere Rath besteht aus den Mitgliedern des mgern RatheS, aus zwei von den Rrbbknen des Landeaus ihrer Mitte gewählten Rabbinen und auS sechs Delegieren, welche die zu sechs Wahlkörpern vereinigten Vorsteher der Gemeinden des Landes auf sechs Jahre wählen. Die Aufgabe des weitern RatheS besteht darin, daß er über die wichtigsten Administrativgefchäften der O. K. B. insbesondere aber auch bei deren daS Religiöse betreffende Aufgabe (die mehrerwähnte Ziffer 18 und 19) mitberathen und beschließt.