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Der Israelit · 1870-01-26 · Heft 4 (26.1.1870) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 4 (26.1.1870)
Date
1870-01-26
Page
– (sequence 3)
Language
German
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nicht leicht geworden, aber es war der einzige Weg, den unser Gewissen uns vorgeschrieben. „Wir sind bereit, durch eine Reibe europäischer Autoritäten den Nachweis zu lief rn, daß wir ohne Verletzung unseres Gewissens bei dem Gottesdienste uns nicht betheiligen können, wie er für die hiesige Gemeinde yuasi beschlossen ist. — Da wir nun für einen solchen Eultus nicht gestimmt, denselben arrä' nie annehmen werden, und daher für unseren eigenen EultuS zu sorgen haben, so versteht es sich von selbst, daß wir uns fernerhin auch nicht verpflichtet fühlen, und auch nicht verpflichtet sein können, zu den Ausgaben der hiesigen Gemeinde, insbesondere zu den Kosten des Neubaues der Synagoge und des CultuS beizutragen." Ungeachtet ihrer unzweideutigen Erklärung an den Eynagogenrath, schickte derselbe, wie gewöhnlich, die Forderungszettel für die Gemeindeumlagen, deren Annahme jedoch von sämmtl'chen Mitgliedern der neu gebildeten Genossenschaft verweigert wurde. Zur Leitung der Angelegenheit wurden 5 Bevollmächtigte ernannt und zwar die Herren: B. H Wormser, I. H. Ettlinger, Nathanael Weil, Isaac Seeligmann und Abraham Straus. Darauf erhob der Synagogenrath g--gen jeden einzelnen der ausgetretenen Mitglieder Klage bei Großherz. Bezirksamt und war hierüber öffentliche Verhandlung beim Bezirksrathe, der jedoch zu Ungunsten der Ausgetretenen entschied und hauptsächlich Hervorbob, daß man sich erst Corporationörechte erwerben müsse. Gegen diesen abschlägigen Bescheid wurde eine Appellation an den Großh. Verwaltungs-Gerichtshof, die höchste Instanz bei derartigen Streitigkeiten, eingereicht. Von dieser Behörde kam unterm l3. Oct. v. I. folgender Zwischenbescheid, welche ihre Intentionen hierdurch deutlich zu erkennen gab. Derselbe lautet in der Hauptsache: „Wormser und Genossen haben in ihrer Eingabe an den hiesigen Synagogenrath vom 11. Jan. d. I. erklärt, daß sie aus der hiesigen isr. Gemeinde austreten, indem sie eine besondere Religionsgesellschoft gegründet haben. Diese Erklärung, aus dem örtlichen Gemeindeverband auszutreten, läßt es ungewiß, welche Stellung sie gegenüber der rechtlich als ein Ganzes constituirten und organisirten Iudenschaft des Großherzogthums einzunehmen gedenken, resp. ob sie auch aus diesem Gesammtverband ausscheiden und sich schlechthin als eine besondere Religionsgesellschaft zu constituiren Willens sind." Eine solche Erklärung, aus dem Gesammiverbande auszuscheiden, war kt ine Kleinigkeit, und wandte man sich deßhalb an verschiedene anerkannte rabbinifche Autoritäten, die vollständig darin übereinstimmten, daß nachdem die Erklärung voranginge', eine streng-orthodoxe Genossenschaft nach den Satzungen des Schulchan Aruch zu bilden, diese Erklärung nicht nur vollkommen erlaubt, sondern unter den obwaltenden Verhältnissen sogar Pflicht sei, indem es sündhaft wäre, zu einem religionswidrigen CultuS beizutragen. Hierauf wurden sämmtliche Mitglieder, obgleich die Vollmachtnehmer hierzu nicht verpflichtet gewesen, zu einer Berathung über diesen Gegenstand eingeladen, ihnen der Erlaß großh. Verwaltungs-Gerichtshofes vorgelegt und über den Gang der Sache unterrichtet, worauf sämmtliche Anwesende ihre vollständige Einwilligung gaben. Mit voller Beruhigung wurde hierauf dem großh. Vrrwaltungsgerichtshof die Erklärung abgegeben, daß der Austritt nicht nur aus dem örtlichen, sondern aus dem Gesammtverbande geschehe, um eine besondere ReligionSgesillschaft nach den streng-orthodoxen Grundsätzen unseres Codex, des Schulchan Aruch, zu constituiren. Gleichzeitig wurde auch diese Erklärung dem großherzgl. Oberrache der Israeliten mitgetheilt. — Hierauf wurde vom großherzogl. Verwaltungsgerichtshof auf den 21. Deccmber v. I. öffentliche Verhandlung anberaumt, in welcher die Orthodoxen auf das Glänzendste als Sieger hervorgingen. Das deßfallsige Erkenntnis lautet wörtlich: „In der Sache der isr. Gemeinde Karlsruhe gegen B. H. Wormser und Genossin daselbst, Umlagepflicht betreffend, wird hiermit, aus hierher ergriffenen Recurs, nach ordnungsmäßig in öffentlicher Sitzung gepflogener Verhandlung und darauf stattgehabter Berathung erkannt: das Erkenntniß des Bezirksrath von Karlsruhe vom 30. Juli 1869 Nr. 17367 besagend: „die Beklagten sind schuldig auch fernerhin die zur Bestreitung der isr. Gemeindebedürfnisse zu erhebenden Umlagen zu zahlen und haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Klage die Zahlung der einzelnen Betreffnisse der beklagten Gemeinde- Mitglieder betrifft, wird dieselbe zum besonderen Nechtsaustrag gegen jeden einzelnen Debenten verwiesen," wird dahin abgeändert, daß die Klage der israelitischen Gemeinde dahier gegen B H. Wormser und Genossen auf Zahlung von Beiträgen zu den Bedürfnissen derselben, unter Verfällung der Kläger in die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, als unbegründet abaewiesen wird. Gegeben Karlsruhe, den 21. Dec. 1869. Schwarz mann. (L. 8.) Schmidt. Kaiser. Diese Entscheidung, die dem Gesetze vom 9. Okt.

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