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Der Israelit · 1870-01-19 · Heft 3 (19.1.1870) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 3 (19.1.1870)
Date
1870-01-19
Page
– (sequence 11)
Language
German
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47 sich längst selbst anfgerieben haben; da aber die Ju-! dm dort zahlreicher als in Württemberg exrstiren, so s^i eben bewiesen,, daß eine Obrrkirchenbehörde nicht zn dm Existenzbedingungen des Iudenthums gehöre. Der Hr. K. R. Or. v. Maier werde wohl wissen, daß die Ortbodoxen auch große Ehrfurcht vor den Aussprüchen Hillels und R Akivas haben, aber sie greisen nicht irgend beliebige heraus, sie betrachtm alle als göttliche Ueberlieferung. Wer den Herrn K. R. hörte, mußte glauben, Hillel und R. Akiva hätten vom Cermonialgesetze grr nichts wissen wollen, was doch jedes Blatt der Misckna widerlege; nach der Darstellung v. Maier's müßte Hillel auf das rituelle Bad gar nichts gehalten haben. Er (Stern) erlaube sich darum ein sehr eklatantes Beispiel für das Gegentheil anzuführen: Hrllel's Lehrer, Schemaja und Abtaljon, waren Proseliten und konnten als Ausländer das Hebräische nicht correkt sprechen. Von ihnen hatte Hillel eine sehr wichtige, das Bad betreffende Tradition empfangen — aber mit einem Aussprachefehler. Hillel war aber diese Tradition so heilig, daß er den Aussprachefehler wieder weitertradirte. Man sieht hieraus wie heilig dem Hillkl auch das Bad gewesen sein muß. Wenn wir, seinem Beispiele folgend , es auch für heilig halten, wie kann uns derjenige tadeln, der ihm eben als Weisen seine Huldigung dargebracht hat? — Die Leser werden gespannt sein, zu erfahren, was das Resultat dieses heftigen Kampfes gewesen ist. Als die Debatte zu Ende war, verlas der Herr Minister einen Antrag von Heß, dem Führer der Majorität, des Inhalts: die Ziffern 20 und 21 des §. 43 sollen gestrichen werden (Stern verlangte die Streichung von 18, 19, 20 und 21) und 18 und 19 folgende Fassung erhaltm: Zum Geschäftskreis der O. K. B. gehört: 18. Die erforderlichen, allgemeinen Anordnungen betreffs des öffentlichen Gottesdienstes, des Religionsunterrichts und sonstiger religiöser und frommer (?!) Gemeindeanstalten und Stiftungen. 19. Insbesondere Festsetzung einer allgemeinen Synagogenordnung und der Amtsobliegenheiten der Rabbinen und Vorsänger. Nach diesem Anträge sind also zwei, und zwar die wichtigsten, auch von Stern bekämpften Amtsbefugniffe der O. K. B. zu beseitigen. Ob mit der Fassungsänderung der Ziff. 18 und 19 eine Erweiterung oder Beschränkung der Amtsgewalt der O. K. B. beabsichtigt ist, namentlich ob nicht Heß, der in einem andern Fall als Freund von Seiten- und Hinterthüren sich erwiesen, den Inhalt der abrogirten Ziff. 20 (Siehe oben Anmerkung) in seine Ziffer 19 legen wollte, ist uns nicht ganz klar geworden, da über den Antrag fast ohne Debatte abgestimmt worden ist. Eben so wenig ist uns klar, aus welchen Motiven von der Seite, welche Stern's Antrag mit Feuer und Sckwert bekämpfte, ein Antrag ausgiug, der den Sternffchen zur Hälfte wieder aufnimmt. Es scheint^ die Mehrheit habe den Wink erhalten, daß der Entwurf sich uichl aufrecht erhalten lasse. Wie dem sei, Sternes Antrag wurde verworfen und der Heß* sche angenommen. Wir können al o kurz sagen, das Resultat dieses Kampfes war, daß die religiöse Eompetenz der O. K. B. aus obige zwei Bestimmungen des H e ß' s ch e N Antrags beschränkt ist.*) Jedenfalls wird die O. K. B. in der Zukunft die Entscheidung eines Rabbiners nicht mehr als Recursinstanz aufhebm oder modificiren können, sie wird überhaupt religiöse Entscheidungen gar nicht mehr abzugcben haben. Ob sie ein Recht habe, daS Material der Liturgie, die Erbauungsbücher sür die Synagoge zu bl stimmen, das steht jedenfalls nicht deutlich in dem Statut, wie e§ in der K. Verordnung vom 27. Oktober 1831 und der gestrichenen Ziff. 20 des Entwurfs steht. Wollte der Begriff „allgemeine Synagogenordnung" in der Heß'schen Fassung auch aus das Material der Liturgie ausgedehnt werden, so entstünde jedenfalls ein Competenzconflikt, für dessen Entscheidung im verneinenden Sinne eö jedenfalls maßgebend wäre, daß die dieses Recht deutlich aussprechende mit der erwähn- *) Anmerkung. Um zu ermessen, wie sich die religiöse Machtvollkommenheit der künftigen Ober-Kirchenbehörde, welche sich auf die erwähnten zwei Ziffern des Heß'¬ schen Antrags beschränkt, zu der bisherigen verhält, füge ich als interessantes Stück Geschichte den Wortlaut des § 21 der Verordnung von 1831 bei, wonach zur Eompetenz der O- K Bgehört: 1) Festsetzung der Gottesdienst-Ordnung in den Synagogen und der Amts-Obligenheiten der Rabbrnen und Vorsänger; 2) Bestimmung der in den Synagogen zu gebrauchenden Lehr- und Erbauungsbücher; 3) alle Anordnungen, die sich auf die Form des israelitischen Gottesdienstes, ans die Herstellung und Erhaltung seiner Reinheit, ans die Abstellung von Gebräuchen, die den ächten Grundsätzen der israelitischen Religion nicht gemäß sind, beziehen 4) alle Anordnungen, welche die Beobachtung der reinen israelitischen Glaubenslehre zum Gegenstand haben, und Erledigung der hierauf sich bezrehenden Anstände; 5) die Entscheidung von Anständen und Zweifeln in Beziehung auf die Anwendung oder die Auslegung von Rellgions-Vorschriften und die Erstattung der von anderen Stellen, insbesondere den ehegerichtlichen Behörden, dießfalls verlangten Gutachten, und 6) Erstattung von Vorschlägen zu Berbeffernng dereligiös-sittlichen Zustandes der Israeliten.

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