Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 2 (12.1.1870)
- Date
- 1870-01-12
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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21 jedenfalls nicht aus. Auch reichen politische Gemeinden keine Mazzotkost. — Nach dem gefaßten Beschluß müssen nun derartige Armenunterstützungen auf den Etat der isr. Gemeinde übernommen worden, während sie der Entwurf nur zu den freiwilligen Aufgaben der isr. Gemeinden gerechnet wissen wollte. — Zu heftigen Debatten, wobei jedoch mehr der Gegensatz von Stadt und Land, als der religiösen Richtung hervortrat, gab §. 8 Veranlassung, welcher von der Gemeindeangehörigkeit handelt. Es waren hier zwei Fragen zu entscheiden: a) soll jeder Israelit einer Gemeinde angehören müssen, und d) wie soll es mit den sogen. Domicilianten, d. H. solchen gehalten werden, welche in einem Orte wohnen, der nicht ihre bürgerlicheHeimath ist? Nördlinger glaubt nicht, daß man Jemanden gegen seinen Willen anhalten könne, einer kirchlichen Gemeinde anzugehören und ihre Steuern zu zahlen, da nach dem Gesetze von 1861 Niemand mehr einem bestimmten Glaubensbekenntnisse angehören müsse. Verschiedene Redner der Majorität sind entschieden für Zwangsgemeindepflicht, da sonst Alles zerfalle und jeder sich der Steuerlast durch Austritt aus der Gemeinde entziehen würde. Stern glaubt nicht, daß die Aufhebung der Zwangsgemeindepflicht große Gefahren bringe; wenn faule Glieder entfernt würden, werde der Rest des Körpkds gesunder sein. Man spreche immer vom Zerfalle des Judenthums und wolle diesem durch den Arm der Polizei entgegen wirken. Er meine, was die Kraft des Bestehens nicht in sich selber trage, das solle man nur zerfallen lassen, verdiene kein besseres Loos; es mag ein gewisses Judenthum geben, das zerfallen wird, das wahre, Gott entstammte werde, dessen sei er sicher, nie zerfallen, auch ohne Zwang, welchen er mehr fürchte, als den Zerfall. Auch Sr. Excellenz spricht Bedenken gegen den Gemeindeangebörigkeitszwang aus. Dieser könne nur durch ein Gesetz eingeführt werden, es sei aber sehr zweifelhaft, ob die Kammer darauf eingehen würde. Dennoch nimmt die Mehrheit, die einige Schwäche in ihren Gliedern zu verspüren scheint, die Zwangsgemeideangehörigkeit an. Diese Entscheidung veranlaßte Stern zu dem Anträge: Es sollen einer Minorität in der Gemeinde, welche an den cultuellen Einrichtungen der Gemeinde aus Gewissensbedenken sich nicht betheiligen können, gestattet sein, sich selbstständig als Gemeinde zu constituiren. Eine solche Gemeinde solle als öffentliche gelten und die Majoritätsgemeinde verpflichtet sein, sie entsprechend zu unterstützen. Die Majorität bekämpfte znerst den Antrag energisch; Levi und Nördlinger unterstützen ihn. Sc. Excellenz erklärt, daß die Bildung solcher Gemeinden nach bestehenden allgemeinen Gesetzen nicht wohl wird verhindert werden können; darauf wurde der Antrag angenommen, mit der Modifikation, daß die Majoritätsgemeinde solche Minoritäten unterstützen dürfe, aber nicht müsse. Heftige Kämpfe veranlaßte die sogenannte Domiciliantenfrage. Nach dem Entwürfe soll jeder an seinem Wohnorte steuerpflichtig sein. Das ist im Jntereffe der großen Städte, deren Vertreter mit großer Zähigkeit an dem Entwürfe festhielten, namentlich Heß. Man kann auch nicht in Abrede ziehen, daß principiell das strenge Recht auf dieser Seite ist. Die Vertreter des Landes kämpften aber mit Geschick dagegen, namentlich Dr. Silb er stein, von welchem eine musterhafte, den Gegenstand betreffende Eingabe an das K. Ministerium zur Verlesung kam. Man machte geltend, daß doch auch Lasten vorhanden sind, welche die Wegziehenden mitveranlaßt, daß diese aus Pietät gern an ihre Heimathgemeinden zahlen, welche ohne diese Beiträge zu Grunde gehen müssen. Schließlich wurde der bisherige Modus, wonach hälftig am Wohn-, hälftig am Heimathorte zu zahlen ist, aufrecht erhalten. In diesem Sinne wurde später auch die Frage über das Wahlrecht der Domicilianten entschieden und ihnen das Wahlrecht an beiden Orten eingeräumt. Heß glaubte seinem Aerger über diese Niederlage dadurch Luft machen zu müssen, daß er den Orthodoxen, die in dieser Frage, wie die andern, nur aus Rücksicht auf die kleineren Gemeinden mit der Mehrheit gestimmt hatten, die Unterstellung hinwarf, sie würden jetzt in den Städten Scheindomicil nehmen (als wenn das Geld, das dies .kostet, sich nicht besser verwenden ließe), um da in ihrem Sinne auf die Wahlen zu wirken; Stern wies diese Verdächtigung mit Heftigkeit sehr energisch zurück. Die bisherigen Steuerquellen Eruch und Roschebajis wurden nach dem Entwürfe (gegen einen Antrag De. Silbersteins, welcher den Steuerfuß wollte) beibehalten, ebenso aber auch auf Antrag NördlingerS (gegen den Entwurf) die Hakoama, die aber künftig nur bei der Verheirathung, nicht bei der Uebersiedlung zu zahlen ist. „Für d i e P e r s o n a l st e u e r wird wohl Niemand sprechen wollen" mit diesen Worten Sr. Excellenz ward die verhaßte Abgabe begraben. — Bei §§. 2 und 3, die bestehenden und in Zukunft zu bildenden Filialgemeinden betreffend , führten Berlinger und Stern bittere Klagen, über das bis jetzt an diesen kleinen Gemeinden begangene Unrecht, da sie von den zärtlichen Muttergemeinden auögebeutet wurden, während man sie selbst verkommen ließ. Da das Filialsystem durch die neue Armengesetzgebung gar keinen Grund mehr habe, verlangte Stern, es solle aufgegeben und von denkleinen Gemeinden, sowie den in der Diaspora lebenden Israeliten nur Landes- und Bezickobeiträge erhoben werden. Es wurde beschlossen, daß dieselben nur nach Maßgabe der ihnen factisch möglichen Mitbe-