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Der Israelit · 1870-01-12 · Heft 2 (12.1.1870) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 2 (12.1.1870)
Date
1870-01-12
Page
– (sequence 12)
Language
German
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22 fS s Nützung der Institute in der Muttergemeinde zu Zahlungen an diese herangezogen werden dürfen. Hinsichtlich der Mitgliederschaft der Rabbinen und Vorsänger im Vorsteheramte wurde beschlossen, der Rabbiner ist blos in Religions- und Stiftungssachen Mitglied und Vorsitzender; der Vorsänger in Schul- und Stiftungssachen Mitglied. Da der Entwurf die Vorsänger ganz entfernen wollte, so haben die Vorsänger diesen Sieg (?) der von Levi unterstützten Thätigkeit ihres Vertreters Meinhard zu verdanken, der mit gleicher Beredtsamkeit für seine Standesgenossen, wie g-e gen daö gesetzliche Judenthum auftrat. Aus dem Geschäftskreis der Vorsteherämter (§. 17, Zif. 2) wurde „die Handhabung der Kirchenzunft" gestrichen. Obwohl der Entwurf über die Strafgewalt des Vorsteher-Amtes nichts enthält, so gab dieser Punkt zu einer ziemlich langen Debatte Veranlassung. Se. Excellenz brachte nämlich diesen Gegenstand mit dem Bemerken zur Sprache, es könne eine Strafbefugnis Nur durch ein Gesetz eingeräumt werden; da aber Se. Excellenz sehr ungern mit dieser Forderung, welche keine Analogie in den Verfassungen der andern Kirchen Habe, vor die Kammer trete, so wäre eö Sr. Excelleuz sehr erwünscht, wenn eine Strafgewalt nicht verlangt würde. Trotzdem trat die Mehrheit, Heß und Pr. Silberstein an der Spitze, energisch für die Strafgewalt auf, so daß Nördlinger, der dagegen auftritt, sich nicht genug wundern kann, daß dieselben Herren, die so oft behauptet, durch den Einstuß der O.-K.-B. seien die Juden so gebildet geworden, diese gebildeten Juden nicht ohne Strafe regieren können. Schließlich wurde die Strafgewalt angenommen, was Se. Excellenz zu der Erklärung veranlaßt, daß jedenfalls die Fälle, in welchen gestraft werden dürfe, genau fest gestellt werden müssen, und daß wegen religiöser Begehungen oder Unterlassungen keine Strafe zulässig sei. Dieser Erklärung entsprechend, wurde festgestellt, das Vorsteher-Amt dürfe nur strafen, um sein amtliches Ansehen aufrecht zu erhalten, und Ruhe und Ordnung beim Gottesdienste herzustellen. Anfangs wollte man statt „Ordnung" „Würde" des Gottesdienstes setzen. Nördlinger bekämpfte diesen vieldeutigen Ausdruck mit einem eklatanten Beispiel. In der ganzen Welt, sagte er, legen die Israeliten in der Synagoge den Gebetmantel an, und es gilt fast als Verletzung der Würde, das zu unterlassen. In der Synagoge zu Stuttgart hat man diese fromme Uebung verboten und gewiß würde das Stuttgarter Vorsteher-Amt die Anlegung des Gebelmantels als eine Verletzung der Würde bestrafen. Damit hätten Sie schon den Confiikt. Denn die Bestrafung wäre ja wegen Begehung einer religiösen Handlung. Hatten diese Worte schon j die Mitglieder der O.-K.-B., die zugleich Vorsteher! von Stuttgart sind, in Harnisch gebracht, so kamen! sie vollends außer sich, als Herr Direktor v. Schmidt! Vorsitzender und Regierungscommissär bei der O.- j K.-B. erklärte: Er habe es längst gesagt, das Verbot des Tallis in der Synagoge zu Stuttgart lasse sich nicht aufrecht erbalten. Das Ergötzlichste war, daß die jüdischen Delegirten von! einem „Gebelmantel," der christliche Beamte aber von einem Tallis sprach. Obwohl über den Gegenstand hier nicht abzuftimmen war, er war nur als Beispiel angeregt worden, so war diese Erklärung des Herrn Direktors für die Orthodoxie von hoher Bedeutung. Man erkannte daran, woher der Wind wehe und daß der religiöse Zwang in Württemberg am Anfang seines Endes stehe (Forts, folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz. Dem in Nr. 50 d. Bl. veröffentlichten Proteste des Herrn Distr.-Rabb. S. B. Bamberg e r in Würzburg daö in Nr. 49 d. Bl. veröffentlichte Schreibendes Central- Gr enz-Comite'S in Königsberg in Pr. betreffend, haben sich nock folgende Herren Rabbinen angeschlossen: 36. Wetzlar, Kreisrabbiner in GudenSberg. 37. Vr. P. Neustadt, Prediger und Vorsteher der bebr. Knaben - Unterrichts - Anstalt in Breslau. R ußland und Polen. Petersburg, 28. Dec. Der General-Gouverneur von Neurußland und Bessarabien, v. Kotzebue, hat die bekannte Judenausweisung von Kischinew über den Winter hinaus sistirt. Warschau. Wie der „Hakarmel" schreibt, haben einige angesehene Israeliten in Petersburg eS bewirkt, daß von Seiten der Oberbehörde auf telegraphischem Wege die schreckliche Maßregel gegen die Juden in Bessarabien einstweilen außer Wirksamkeit gesetzt werde, und hofft/ man, beim Kaiser durchzusetzen, daß das betreffende Gesetz ganz und gar annullirt wird. Moskau. Das in Petersburg Angebrachte Gesuch der Moskauer Judenfchaft um die Erlaubniß, in Moskau eine Synagoge erbauen zu dürfen, wurde abschlägig befchieden. Dagegen wurde ihr die Etablirung einer Knabenschule, in welcher der Dortrag aber russisch sein müsse, bewilligt.

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