Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 2 (12.1.1870)
- Date
- 1870-01-12
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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26 um die Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit dieses Comite's zu constatiren. Ferner bestehen bekanntlich in Deutschland mehrere Localcomite'n, die Spenden in Empfang nehmen und an das Central-Co mitö in Amsterdam übermitteln, wie dies Alles in den erwähnten Rechenschaftsberichten zur Genüge ersichtlich. Hierdurch ist Jedem, der für unsere Glaubensbrüder im heiligen Lande Spenden zu verabreichen wünscht, Gelegenheit geboten, seine Unterstützung denjenigen, die sie in der That so nothwendig bedürfen, in Wirklichkeit zuzuführen, und wurde auch deßhalb — in oben erwähnter Uebereinkunft — die wohlweisliche Bestimmung ausgenommen, daß kein Sendbote mehr vom heiligen Lande ausßesendet werden soll, um Spenden zu sammeln. *) Im Monat Schwat 5630. I. Ettlinger, Ober-Rabbiner in Altona. Seeligmann Bär Bamberger, Distrikts-Rabbiner zu Würzburg. Fürth, 3. Januar. Nachdem in den jüngsten Nummern dieses geschätzten Blattes die verschiedenen .Uebelstände hiesigen Orts aufgezählt und dadurch gezeigt worden, wie nothwendig es ist, daß entweder die Verwaltung eine andere im Sinne von D'poisi d w werde, oder daß die Gesetzesrreuen zusammen sich schaaren, um für sich eine selbstständige Gemeinde zu bilden, haben wir heute unserm Versprechen gemäß über das Schulwesen zu referiren. Es ist schon sattsam erörtert worden, daß die Schule das wichtigste Bedürfniß, ja die erste Lebensbedingung einer jüdischen Gemeinde sei; wir können es daher füglich unterlassen, hier besonders über deren Wichtigkeit zu sprechen und brauchen nur darauf aufmerksam zu machen, wie sehr auch diese Sache theilweise im Argen liegt. Ich sage theilweise, denn für die Knaben existirt seit mehr denn sieben Jahren dahier eine Schule, die allen Anforderungen einer jüdischen Schule entspricht. Wie arg aber sieht es mit der Erziehung des weiblichen Geschlechts aus! Die Religionsschule, - die von Gemeindewegen besteht, genügt durchaus nicht den Ansprüchen, die man mit Recht an eine solche Anstalt stellen kann, wird auch von nur sehr wenigen Schülern resp. Schülerinnen benützt, da die meisten Mädchen die vorhandenen Privat- Jnstitute besuchen. Und das ist es eben, was wir hauptsächlich hervorheben wollen, daß in diesen Anstalten die religiöse Erziehung so schlecht ist, daß es uns unbegreiflich erscheint, wie gefetzestreue Juden *) Anm. der Redaction: Auch die von uns gesammelten Spenden werden an das Centralcomits in Amsterdam von uns übersandt; es ist dessen Rechtlichkeit Gewissenhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit über jedem Zweifel erhaben. ihre Töchter solchen Schulen anvertrauen mögen. Nicht nur, daß der religiöse Unterricht auf Kosten mancher unnützer Lappalien auf das Minimum beschränkt ist, indem in einer Anstalt jede Klaffe wöchentlich 2 Religionsstunden hat, in einer andern dreiklassigen sogar nur 2 Stunden für die ganze Schule gegeben werden, wird der Jugend allerfrühdstens schon der Same des Unglaubens eingeimpft. Die höchst bedauerlichen Folgen solcher Zustände haben sich leider schon zu gut offenbart, da die berangewachsenen Jungfrauen größtentheils aller Kenntnisse des Judenthums und der Religiosität bar sind. Gebe der Allgütige, daß diese Erörterungen auf fruchtbaren Boden fallen, auf daß man einsehe, daß es nicht genug gethan heißt, wenn man um des lieben Friedens willen sich damit begnügt, diese oder jene Institution erhalten zu s hen, dabei aber die wichtigsten Punkte zum Theil außer Acht läßt. Karlsruhe. Da mehrere Zeitungen so abweichende Berichte über die Motive einer vom Derwaltungsgerichtshofe des Großherzogthums Baden getroffenen Entscheidung, welche von der größten Tragweite ist, enthalten, so glauben wir unfern Lesern eine deßfallsige Berichtigung in der „Karlsruher Zeitung " im Interesse der Wahrheit nicht vorenthalten zu dürfen: In einer im December v. I. wegen des Umbaues der Synagoge abgehaltenen israelitischen Gemeindeversammlung kam auch die Cultusfrage zur Sprache, und wurde hierbei ohne Hehl ausgesprochen, daß ein Reformgottesdienst mit Orgelbegleitung eingeführt werden solle. Ungeachtet der Bitte der Strenggläubigen, von diesem Vorhaben im Interesse des Friedens abzustehen, wurde von der Mehrheit rücksichtslos der Neubau einer Synagoge und somit auch der Reformgottesdienst mit Orgel zum Beschluß erhoben. In Folge dessen zeigte eine Anzahl hiesiger israelitischer Gemeindemitglieder dem Synagogenrath ihren Austritt aus der hiesigen israelitischen Gemeinde mit der Bemerkung an, daß sie für sich eine Religionsgenossenschaft nach strenggläubigen Grundsätzen gegründet haben und sich daher jeder Beitragspflicht für ledig betrachten, und ließen dem Synagogenrath diese Erklärung notariell eröffnen. Der Synagogenrath beanspruchte dessenungeachtet von den ausgetretenen Gemeindemitgliedern die Gemeindeumlagen, und da solche von den Betreffenden verweigert wurden, erhob derselbe Klage beim Bezirksamt und wurde vom großh. Bezirksrath zu Gunsten des Synagogeuraths entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung an den großh. Verwaltungsgerichtshof eingelegt, von welchem unterm 13. Oktober d. I. folgender Erlaß erging: