Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 2 (12.1.1870)
- Date
- 1870-01-12
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2447447-2447450--07927-2463551- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
87 „Wormser und Genossen haben in ihrer Eingabe an den hiesigen Synagogenrath vom 11. Januar d. I. erklärt, daß sie aus der hiesigen israelitischen Gemeinde austreteu, indem sie eine besondere Religionsgenossenschast gegründet haben. Diese Erklärung aus dem örtlichen Gemeindeverband! auszutreten, läßt es ungewiß, welche Stellung sie gegenüber der rechtlich als ein Ganzes constituirten und organisirten Judenschaft des Großherzogthums einzunehmen gedenken, resp. ob sie auch aus diesem Gesammtverband auszuscheiden und sich schlechthin als eine besondere Religionsgenossenschaft zu constituiren Willens sind." > Wormser und Genossen erklärten hierauf, daß der Austritt nicht nur aus dem örtlichen Gemeindeverband erfolgt sei, sondern daß sie auch aus dem Gesammtvcrbande der Constituirten und organisirten Judenschaft des Großherzogthums ausscheiden, um eine streng orthodoxe Genossenschaft zu bilden. In der deßhalb beim großberzoglichen VerwaltungSgericktShose am 21. Dezember stattgehabten öffentlichen Verhandlung, in welcker Herr Rechtsanwalt Kiefer von Offenburg die Ansprüche der Strenggläubigen vom Gesichtspunkt der Religionsfreiheit und des Liberalismus aus auf Grund des Gesetzes vom 6. Oktober 1fc60 auf das Meisterhafteste vertheidigte, entschied der hohe Gerichtshof zu Gunsten Wormser und Genossen, eine Entscheidung von der größten Tragweite im Sinne der Religionsfreiheit, und wie Fachmänner behaupten, eine der liberalsten, die ein Verwaltungsgerichtshof jemals getroffen hat. Berlin, 1. Januar. Heute, als zum neuen Jahre, wollen wir dem Leser eine heitere Geschichte erzählen. Stoff dazu gibt uns der soeben ausgegebene vierte Bericht der Commission für das Gemeindewesen. In Elbing besteht eine höhere Töchterschule, welche, wie alle dortigen städtischen Schulanstalten, unter der Aufsicht der städtischen Schuldeputation steht; die Beaufsichtigung des Schulgebäudes, sowie die Besorgung der die Schule betreffenden Cassengeschäfte ,werden dagegen einer besonderen, aus drei Mitgliedern bestehenden Commission übertragen, welche den Namen „Vorstand der höheren Töchterschule" führt. In diese Commission wurde bereits vor Jahren auch der jüdische Arzt vr. Jacobi in Elbing gewählt. Aber ein Jude kann ja, nach den bei uns herrschenden Grundsätzen, nicht Mitglied des Vorstandes einer christlichen Schule sein und die betreffende Mitgliedschaft des Or. Jacobi wurde daher von der Regierung zu Danzig nicht geduldet. Der Magistrat beruhigte sich jedock bei der betreffenden Entscheidung nicht, sondern wandte sich an das Haus der Abgeordneten, welches die betreffend« Petition unterm 18. Februar 1866 der Staatsregierung zur Berücksichtigung überwies, „weil die Befugnisse des betreffenden Schulvorstandes rein äußerlicher Natur — Verwaltung der Schulräumlichkeiten und des Hausraths, sowie Führung des finanziellen Haushalts der Schule — seien." Diese Gründe waren allerdings durckschlagend und es ging denn auch der Cultusminister, resp. in seinem Aufträge die Regierung in Danzig, auf dieselben ein; aber in welcher Form? ... Das ist eben das Interessante, worüber wir zu berichten haben. „Es sei zuzugeben", wurde dem Elbinger Magistrat geschrieben, „daß die dem Vorstand zugewiesenen Functionen an und für sich die Theilnahme eines jüdischen Mitgliedes an denselben nicht unzulässig erscheinen lassen;" aber weil ein Jude doch nun einmal nicht Mitglied des „Vorstandes" einer christlichen Schule sein könne, so müsse jene Elbinger Commission, wenn ein Jude Mitglied derselb n sein solle, ihren Namen ändern. Der Elbinger Magistrat fand keine Veranlassung, hierauf einzugehen, sondern wandte sich abermals an das Haus der Abgeordneten, dessen Gemeinde-Commission „das Verfahren der k. Regierung für einen Eingriff in die gesetzlichen Rechte der städtischen Behörden und zum Mindesten für kleinlich und nicht zutreffend" erachtet. Der betreffende Vorstand sei eben eine kommunale Verwaltungscommission, welche mit einem Schulvorstande im Sinne der Schulordnung von 1845 schlechterdings Anderes nichts als den Namen gemein habe. Auch habe die Regierung an diesem Namen früher nie Anstand genommen. Nachdem die k. Regierung aus eingestandenem Jrrthum über die wirkliche Natur dieses Vorstandes Jahre lang die Wirksamkeit des vr. Jacobi als Mitglied des Vorstandes der Töchterschule beseitigt, mache es den Eindruck eines bloßen Vorwan des, wenn jetzt der „Name" entscheiden solle. Der Antrag der Commission auf Ueberweisung der Petition an die Staatsregierung zur Abhilfe ist, nach diesen Aufführungen, natürlich als etwas Selbstverständliches zu betrachten. So weit die heitere Geschichte. Sie hat aber auch ihre sehr ernste, traurige Seite. Welchen Eindruck müssen solche Sylbenstechereien im Lande, in ganz Deutschland machen? Zur Förderung des Ansehens Preußens können sie nicht dienen und ebensowenig zur Erweckung neuer Sympathien. Stände die Geschichte da nicht gedruckt vor uns, wir würden sie nimmer für möglich halten. (F. I.) Berlin, 5. Januar. Die Nr 2 des „Berliner Fremden-und Anzeigeblattes" bringt folgende sehr erfreuliche Mittheilung, die nicht nur für jede orthodoxe Gemeinde, sondern ganz besonders für die Adath Israel dahier von großer Wichtigkeit sein dürfte: „Die neue Gesetzgebung in Betreff der jüdischen Preußen wird sich, in Verwirklichung des ArtikeS 15 der Verfaffungsurkunde, auf vollständige Synagogenfreiheit zu beschränken haben. Die Initiative dieses Gesetzgebungsaktes dürfte von dem Ministerium der