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Der Israelit · 1869-12-08 · Heft 49 (8.12.1869) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 49 (8.12.1869)
Date
1869-12-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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939 des Mannes, den man daselbst sammt seiner Familie ermordet und mit dem eignen Hause verbrannt hat, waren gestern bei mir, und Ersterer erzählt Folgendes: Ich bin einer von den vielen Melamdim (Kinderlehrern) in dem Doppelftädlchen Iohannisberg-Skud; da ich aber nunmehr alt und schwach werde und mich nicht mehr ausreichend ernähren kann, so war ich vorzüglich auf die Unterstützung des Gemordeten angewiesen, in welchem ich die einzige Stütze und Hoffnung meines Alters verloren habe. Es war am 3. Oktober c. unsers Stils an einem Donnerstag Abend; wie gewöhn'ich war mein Sohn hereingekommen, um Einkäufe für den Sabbat zu machen und sein Söbnchen, welches ich die Woche über unterrichte, nach Hause zu holen. Gegen seine sonstige Gewohnheit zeigte das Kind wenig Luft mit nach Hause zu gehen, und ich bat den Vater, das Kind diesmal da zu lassen, der Vater willigte ein, und diesem Umstande verdankt es sein Leben. Wenige Stunden nachher kam die Nachricht, daß das Haus meines Sohnes brenne. Eine Anzahl Männer eilten mit mir zu dem 4 Werst entfernten Orte, und welch ein Anblick ist uns da geworden! Warum habe ich alter Mann solches erleben müssen! Das mit ^>troh gedeckte Haus war bereits niedergebrannt, und sieben halb verkohlte Leichen hatte man aus dem Schutt hervorgezogen; diese lagen da in einer Reihe. Eine furchtbare Vermuthung ward sofort in uns rege. Wie? am frühen Abend sollte sich nicht eine Person haben retten können? Und diese Vermuthung wurde bald zur schrecklichen Gewißheit; man entdeckte nämlich in dem angrenzenden Garten hiter dem Hause ein blutiges Halstuch, einen Schaumlöffel und an derselben Stelle eine große Blutlache. Die Schwiegermutter meines Sohnes, der das Halstuch gehörte, hatte sich offenbar geflüchtet, und war an dieser Stelle, — auch noch andere Spuren wiesen darauf hin — ermordet und dann ins brennende Haus zurückgeschleppt worden. Gegen Morgen kam auch der Assessor (Polizeiinspektor) aus Skud, fing an gewaltig über die Unvorsichtigkeit der Juden zu raisonniren und befahl, daß die Leichen sofort beerdigt würden; allein dem widersetzten wir uns allesammt und zwangen ihn dadurch, hinweisend auf das mit Gewißheit anzunehmende Verbrechen, die in unserem Orte stationirten Aerzte zu Rache zu ziehe , welche mit leichter Mühe an allen Leichen trotz der starken Verkohlung die Spuren des gewaltsamen Todes erkannten. Am meisten waren dies l. en an meinem Sohne kenntlich, dem die Vvrderzähne ganz fehlten, dessen Saädel mehrere Brüche hatte und dessen Gehirn große Verletzungen trug - und an einem Kinde, dessen Aermchen ganz aus dem Gelenke war. Die Unmenschen zeigten mehr Milde gegen das Vieh als gegen die Menschen. Einem Huhn und zweien im Stalle angehundenen Ziegen hatten sie die Freiheit gegeben; freilich konnten die von der Blutthat kein Zeugniß ablegen. Erst am darauffolgenden Dienstag, nachdem der Sprawink (Landrath) von Telsch sich in's Mittel geschlagen, wurden die Vorbereitungen zur Untersuchung getroffen. Es sind bis jetzt vierzehn Personen als der That verdächtig in Haft gebracht, jedoch vollkommen resultatlos, waS nicht zu verwundern, denn weder hat man die Verdächtigen von einander getrennt, noch sucht man zn verhindern, daß alle Welt mit ihnen conferirt und conspirirt. So berichtete mir unter fortwährendem Weinen der unglückliche Vater. Wir werden die Sache so lange in der Presse anzuregen suchen, bis die ruffische Regierung sich ernstlich gemüssigt sieht, die Untersuchung mit allem Eifer zu betreiben und die Verbrecher zur Strafe zu bringen. vr. R ü l f. StHrimm, im November. Anknüpfend an den Correspondenzartikel aus Berlin in Nr. 45 des „Israelit" die Aufhebung des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 betreffend, bemerke ich, daß eine Anzahl Mitglieder hiesiger Gemeinde dasselbe Ziel verfolgt und sich auch von den Fesseln jenes Gesetzes losmachen will. Sie haben auch in voriger Landtagssession eine darauf hinzielende Petition eingereicht, die jedoch wegen Schluß der Session nicht mehr zur Berathung in xisno gelangte. — Die Petition bezog sich indeß nicht auf Aufhebung des ganzen Gesetzes vielmehr nur des § 24, der die Zugehörigkeit anordnet, weil er mit dem Freizügigkeitsgesetz collidirt. Fällt dieser §, und ist k4n Mitglied mehr gebunden, einer Cultusgemeinschaft anzuhören, die Einrichtungen trifft, welche gegen seine religiöse Ueberzeugung sind, dann zerfällt daübrige Gesetz in sich. Die Aufhebung des ganzen Gesetzes wurde deshalb nicht beantragt, weil dann eine gründliche Prüfung stattfinden müßte, wozu daS Abgeordnetenhaus bei der Fülle von Material keine Zeit haben dürfte. Die Absicht der Berliner Gemeindemitglieder ist daher lebhaft zu begrüßen; es wäre nur zu wünschen, daß diese einen Aufruf an sämmtliche Gleichgesinnte in Preußen richten, damit diese dieser Petition sich anschließen. Alsdann könnte dieselbe auf die preußische Verfassung u d die Ministrialrescripte vom Jahre .849 welche das Judengesetz durch die Verfassung als aufgehoben erklärten, fußen, und wird die Petition dann sicher nicht ohne Enolg sein, da Abgeordneter Dr. Kosch die Vertretung für dieselbe gern übernehmen und die liberale Presse ihr unbedingt das Wort reden würde. Auch hinsichtlich der Trennung sind hier, auf dem Boden des Gesetzes fußend Schritte gestehen, undliegt diese Sache jetzt den betreffenden Ministerien vor, deren Entscheidung nächstens erwartet wird. Hier bestehen übrigens die Gegensätze nicht

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