Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1869)
- Date
- 1869-11-24
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
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sei, B. also geglaubt haben wurde, angef. Stelle sei zu deuten „der Sprung ist nicht der feierliche schritt des Hahns" : -diesem vorzubeugen, sieht der Herausgeber, Herr Fischer, sich zur folgenden Erklärung (not. 15) veranlaßt: „Si ter videlioet saltando damnum attalit gallina, fingi non licet ei consuetudinem (seu, ut habet A. n. sollennitatem) esse damnandi eo modo sc. saltando, quia saltatio „solennis incessus gallianrum“ est ac proinde ad voluntatem damnandi concludi non potest. Ea sunt, quae explicandi causa verbis Autoris nostri addenda nobis videbantur, ne ignorantiae nonnullorum virorum occasio yituperandi Yirumque clarissimum Buxtorfium in ludibrio habendi sit data.“ Herr F. bemerkt seinen Lesern also, daß das solennitas und solennis „Gewohnheit" und „gewöhnlich" bedeute, gibt aber auch zugleich einen Grund an, warum er den Worten B.'s eine Erklärung hinzusetzt: es soll nämlich der Unwissenheit einiger Leute nicht Gelegenheit geboten sein, den ausgezeichneten Burtorf zu schmähen oder über ihn zu spotten. Vor allem bemerken wir, daß es Niemanden je in den Sinn gekommen ist, B. zu schmähen oder über ihn zu spotten, daß Jeder vielmehr den rastlosen Eifer, mit welchem er das talmudische Gebiet bearbeitet hat, anerkennt, und man „Aas was er geleistet hat, zu schätzen weiß. Daß er Fehler, oft sehr bedeutende Fehler gemacht, wird Keinen in Verwunderung setzen, welcher weiß, mit welchen Schwierigkeiten er zu kämpfen gehabt hat. Aber der Leichtsinn, mit dem Herr F. sich an die Aufgabe gemacht hat, das Werk Buxtorfs von Neuem zu ediren, die Nachlässigkeit, mit welcher er unbekümmert über die größten Fehler hinweggeht, ist bereits Gegenstand allseitigen Tadels und wohl auch des Spottes geworden. Wenn also Herr F. hier eine Gelegenheit benutzt von der ignorantia nonnullorum virorum zu sprechen, die B. schmäht und bespöttelt, so hat er von Neuem den Spott herauSgeforoert, und ihnunrsomeh: herausgefordert, als er gerade in der Erklärung, welche B. vor den Angriffen der ignorantia schützen soll, eine iguorautia auf talmudischem (gebiete an den Tag legt, die seine Unfähigkeit, ein Riesenwerk wie das B's. herauszugeben, documentirt. Sehen wir uns jetzt einmal die Erläuterung des Herrn F. genau an: „Wenn nämlich, so meint Herr F., ein Hahn drei Mal durch Hüpfen Schaden verursacht hat, so darf man nicht glauben, daß auf solche Weise zu schaden eine ihm eigenthümliche Gewohnheit sei, denn das Hüpfen ist der gewöhnliche Schritt der Hähne, und eS kann daher nicht auf den Vorsatz zu schaden, geschlossen werden." So viel Worte, so viel Fehler! Herr F. scheint gar keinen Begriff von den jüdisch gesetzlichen Bestimmungen deS Schadenersatzes zu haben, denn seine Ansicht scheint dahin zu gehen, daß Jemand nur dann verpflichtet sei, den Schaden, den sein Thier angerichtet hat, zu ersetzen, sobald der Vorsatz Schaden zuzufügen, erwiesen ist; das wäre aber wirklich ein sublimer Rechtsspruch! Wie glücklich würde der alle Thierbesitzer machen, sie könnten sich ruhig schlafen legen,! um das Treiben ihrer Thiere brauchten sie sich nik^ mehr zu kümmern, laß sie Schaden anrichten, so vick sie wollen, denn so lange nicht vorsätzliche Absicht erwiesen ist, sind die Herren ja frei von jeder Zahlung für Schaden, die ihre Vierfüßler anrichten z die Männer aber für ein Tribunal zu finden, die das Vorsätzliche oder Unvorsätzliche einer Thierhandlung zu prüfe« haben, würde wohl ein ewig ungelöstes Sphinxräthsel bleiben. Ebenso falsch aber, wenn auch nicht sd widersinnig wie der Schlußsatz der Fischerschen Erläuterung ist der Anfang, der von dreimaligem Schadenzufügen spricht. Herr F. hat einmal irgendwo die Glocken läuten hören, was aber schon lange her zu sein scheint, wodurch ihm jetzt das Wo? entfallen ist. Suchen wir seinem Gedächtniß zu Hilfe zu kommen. Im 2. B. M. 20. 35. 36. heißt es: „Wenn der Ochs eines Mannes den Ochsen eines ander« Mannes stößt, so daß dieser stirbt, so sollen sie de« lebenden Ochsen verkaufen und deffen Erlös theilen, und auch das todte Vieh sollen sie theilen. Wenn es aber bekannt ist, daß der Ochs stößig war seit gestern und vorgestern, und sein Eigenthümer hat ihn nicht gehütet, so muß er OchS für Ochs bezahlen, das todte Vieh aber gehört jetzt ihm." Dieser Unterschied, der hier zwischen einem Ochsen der ein Mal und dem der mehre Male (zwei bezw. drei Mal) gestoßen hat, indem für beide ein verschiedenes Strafmaß oder verschiedener Schadenersatz festgesetzt wird, findet sich auch einige Verse vorher, in welchem die Rede ist von einem Ochsen, der einen Menschen tobtet (V. 28 ff.). Hier ist aber bei dem Thiere, das mehrere Male gestoßen hat, der Ausdruck „der Eigenthümer ist gewarnt worden,, (rtyHD ipim) gebraucht, woraus unsere Weisen die technischen Ausdrücke on, unschuldig und nyio, gewarnt, gebildet haben, ersteren auf das Thier, das ein Mal, letzteren auf das, was mehrere Male gestoßen hat, beziehend. Da nun aber der Eigenthümer des an den halben Schaden, der des ijna den ganzen Schaden zu ersetzen hat, sobald d 3 Thier ein anderes Thier getödtet, so werden alle diejenigen Falle, in denen der ganze Schaden zu ersetzen in die Kategorie des und diejenigen, in denen der halbe Schaden zu ersetzen ist, in die des dd gestellt. Die Anzahl deS Schadenvernrsachens kommt nur bei Töotungen in Betracht, alle anderen Schaden aber, die ein Thier verursacht, und für welche ver Eigenthümer aufzu