Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1869)
- Date
- 1869-11-24
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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898 für den norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 245 ff.) vorhergesehen Verfuhren wegen Zurücknahme von Concessionen, Approbationen oder Bestallungen. V. Jüdische öffentliche Schulen. §. 141. Für die Kinder jüdischer Einwohner sind auf deren Antrag nach Maßgabe des Bedürfnisses öffentliche Volksschulen zu errichten. Solche öffentliche jüdische Schulen haben einen besonderen Vorstand, zu welchem der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder ein Magistratsmitglied gehören muß. Die Ernennung eines technischen Mitgliedes in einem solchen Schulvorstand bleibt der Regierung überlassen. Den Vorsitz in diesem Vorstand führt der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder das Magistrats: Mitglied. Wegen der zuzuziehenven Gemeindemitglieder und des Lehrers gelten die Bestimmungen im $. 47 Nr. 3 und 4. §. 142. Im Uebrigen stehen die öffentlichen jüdischen Volksschulen gleichfalls unter der Stadt- oder Kreis-Schulcommission. §. 143. Höhere jüdische Schulen, deren Bestand genügend gesichert ist, können als öffentliche anerkannt werden, und werden dann ihre Verhältnisse nach Maßgabe des Abschnittes III. dieses Gesetzes beurtheilt. 144. Eltern oder Vormünder jüdischer Kinder sind auf Erfordern der Schulbehörde verpflichtet, den Nachweis zu liefern, daß dieses schulpflichtige Kind Religionsunterricht empfängt. §. 145. Rabbiner bedürfen zur Ertheilung von Religionsunterricht dem Staate gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung. Wer sonst jüdischen Religionsunterricht in Schulen ertheilen will, muß, abgesehen von seiner Befähigung für denselben, die Prüfung für das Elementarschulamt bestanden haben. VI. Universitäten. §. 146 Die Aufgabe der Universitäten ist die Förderung der Wissenschaft und die wissenschaftliche Ausbildung der künftigen Diener des Staats und der Kirche. §. 147. Die Universitäten sind ^taatSanstatten und haben die Rechte der Corporationen. §. 156. Das Recht, bei einer Facultät Vorlefunge« zu halten, haben die bei ihr angestellten ordentlichen und außerordentlichen Professoren. die ordentlichen Mitglied-r der Akademie der Wissenschaften in dem durch die Statuten der Akademie festgesetzten Umfange, die bei der Facultät habilitirten Privatdocenten und die Lectoren. Lehrer einer Facultät. welche über die Disciplinen einer anderen zu lesen wünschen, bedürfen hierfür der Zustimmung der letzteren. In Ermangelung einer Verständigung kann die Entscheidung des Vorgesetzte Ministers angerufen werden. §. 15 . In Berücksichtigung der besonderen Bl ziehung der theologischen Facultäten zu der Kirche ihre < Confessio« soll in diesen Facultäten kein Professor av 1 gestellt werden, gegen dessen Lehre oder Bekenntriiß d! berufene k-rchliche Behörde auf vorher zu bewirken! ' Anfrage Einspruch erhebt. : §. 159. Für die Besetzung einer Professur i 1 die betheiligte Faculiät dem Minister der Unterricht < Angelegenheiten gutachtliche Vorschläge zu machen bi l rechtigt. 1 §. 160. Die ordentlichen Professoren werdi vom König, die außerordentlichen vom Minister di Unterrichto-Angelegenheiten ernannt. § 161. Universitäts-Professoren dürfen wider ihn Willen nicht ver'etzt werden und bleiben im Gem ihres vollen Geha'ts. wenn sie durch Krankheit od Abnahme ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd verhindert werde §. 162. Die Verleihung akademischer Würden ein ausschließliches Recht der Facultäten, für des Ausübung es bei den Festsetzungen der Statuten wendet. §. 163. Die Studü enden erlangen das acadernisi Bürgerrecht durch die Immatrikulation. .Inländer, welche einen akademischen Grad werben, oder d e Befähigung für den höheren Staat oder Küchendienst, oder die Approbation als Arzt e langen wollen, haben Behufs ihrer Jmmatriculat ein vorschriftsmäßiges, von der PcüfungS-Eommissi eines inländischen Gymnasiums ausgestelltes Zeugn der Reife vorzulegen. Bei Ausländern genügt die Beibringung eil ausreichenden Legitimation und der Nachweis, daß den für den Besuch der Universität erforderlichen G geistiger Bildung besitzen. Wer von einer anderen Universität kommt, außerdem daS Abgangszeugniß von dieser vorzulegi §. 164. Inländer, welche ohne die im vorh gehenden Paragraphen bezeichnete Absicht studiren woll können ohne das Zeugniß der Reife bi derphilosop schm Facultät immatriculir' werden, wmn sie min stens 17 Jahre alt sind und sich über ihren letz zi Aufenthaltsort, ihre sittliche Führung und den erf« derlichen Grad allgemeiner Bildung ausweisen. 165. Von der Jmmatriculation sind auH schlossen: 1)Alle, welche im Staats- oder Kirchendie steh n, 2) die Zöglinge einer anderen BildungSansti 3) Gewerbetreibende, 4) alle Personen, welche das! Lebensjahr überschritten haben. Wollen solche der Jmmatriculation nicht fäs 3 Personen Vorlesungen bei der Universttät hören, haben sie sich vorher der Zustimmung der betheilig * akademischen Lehrer und der Erlaubniß des Recd 1 f< b<