Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1869)
- Date
- 1869-11-24
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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897 hrplan und die Lehrbücher werden nach Anhörung betreffenden kirchlichen Behörde getroffen. Die Bestellung eines von der Anstalt zu remu- :irenbeii Religionslehrers einer anderen Confession m nur dann gefordert werden, wenn die Zavl der letzteren anqehörenden Schüler dauernd über 15 ragt. §. 1.10. Die Summe der wöchentlichen Lehrstunden ragt, soweit nicht besondere Stiftungen eine Abichung nöthig machen, mit Ausnahme des Gesanginnen- und Turnunterrichts, in den beiden unteren affen nicht im*5r als 28, in dm übrigen, den Unterbt auch im Hebräischen abgerechnet. nicht mehr i 30. ■§. 111. Die Aufnahme in die Sexta erfolgt bei i höheren Schulen nicht vor dem vollendeten neunten bensjabre. Ausnahmen davon bedürfen der Genehgung der Provinsial-Aussichtsbebörde. §. 112. Der Cnrsus in den Classen Sexta bis aarta ist einjährig, in den Classen Tertia bis Prima eijährig. Frühere Versetzungen sind in beit Classen n Sexta bis Tertia incl. nicht ausgeschlossen. Bei i Realschulen II. Ordnung ist tin einjähriger Cursus ch in der Secnnda gestattet. Sind die Mittel einer höheren Lehranstalt nicht ^reichend, so müssen ste von den zur Unterhaltung ' Schule Verpflichteten nach Maßgabe des Bednrfses ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so ist ver inifter der Unterrichts - Angelegenheiten befugt, die Erkennung der Schule als einer öffentlichen höheren hranstalt zu suspenoiren oder zurückzunehmen. §. 129, Das Schulgeld nebst etwaigen anderen bnngen von den Schülern fließt in d'.e Schulcasse. ie Höhe derse'ben unterliegt der Genehmigung der chnchtsbehörden. Die Le'rer und Beamten ein r höheren Schule d für ihre dieselbe besuchenden Söhne von d r chulgeldzablung befreit. Außerdem genießt eine nach dem vorhandenen dürsniß und den Mitteln jeder Anstalt zu bestimnbe Zahl von armen Schülern freist Unterricht. §. 130. Für die Größ', Beschaffenheit und Ansttung der zum Unterricht erforderlichen Localitäten ld die Anforderungen der Staatsanssichtsbehöroe maßbend. Ohne Genehmigung der Provinzial-Ausstchtshürde dürieu dieselben zu anderen als <->chul;weckcn cht benutzt werden. §. 131. Zur Gründung oder Umgestaltung einer Etlichen höheren Sckule ist die Genehmigung des Ministers ver Unterrichts-Angelegelibeiten erforderlich. Wird die Errichtung d r neuen Anstalt von Genndebebvrden beabsichtig^ so ist außer der Subsistenzhigkeit der Schule nachzuweisen, daß für das niedere chulwesen des Orts genügend gesorgt ist. §. 132. Für die öffentlichen höheren Töchterschulen wird von dem Minister der UnterrichtSangelegenheiten eine allgemeine Schulordnung aufgestellt, welche die Gründzüge ihrer Einrichtung, sowie die Verhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an denselben regelt. IV. Priv - t - U n t err ich t s we s e n. §. 133. Zum Privatunterricht ihrer Kinder und Pflegebefohlenen t:-i ihrer eigenen Familie bedürfen Eltern und Vormünder, sowie die von ihnen zu diesem Zweck als Mitglieder des Hausstandes angenommenen Personen (Hauslehrer, Hauslehrerinnen, Gouvernanten) den Behörden gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung. §. 134. Personen, welche ein Gewerbe oder einen Beruf daraus machen, in wlchen Lehrgegenständen. die in den Kreis der verschiedenen öffentlichen Schulen gehören, U tterr'cht in Familien ober Privcttanstalten zu erth eilen, oder welche eine Privat-Schul- oder Unlerrihtsanstalt errichten wollen, müssen der Behörde ihre sittliche, sowie ihre technische und wissenschaftliche Befähigung und zwar letztere in der für die öffentlichen Lehrer vergeschriebenen Art nachwnsen. 135. Bei Errichtung einer Pnvat-Schul- oder Unterrichtsanstalt ist der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vollständige Anzeige von dem Uiternehmen zu erstatten, welche das Lehrziel, den Lehrplan, die Lehrkräfte, das Local und die darin auszunehmende Schülerzahl enthalten muß. Ergeben sich aus dieser Anzeige Bedenken, welche stn Sinne des §. 138 die Schließung einer bestehenden Anstalt rechtfertigen würden, so ist die Eröffnung auf so lang? zu untersage:, bis diese Bedenken behoben sind. 136 Die Errichtung von Pcivat-Erziehungsanstalten, in welchen kein Unterricht ertheilt wird (Peusionate), nnt rli^gt der polizeiliche.: Genehmigung. §. 137. Die Pnvat-Erz'ehungö- und Unterrichtsanstalten werden, wie die öffentlichen Anstalten derselben Kategorie von den zuständigen Staatsbehörden beaufsichtigt. 138. Erweisen sich Privat-ErziehungS- und Unterrichtsanstalten als der Religiosität und Sittlichkeit oder der Gesundbeit der istlcn auvertrauteu Kinver, oder sonst dem öffentlichen Interesse gefährlich, und erfolgt aus die Aufforderung der betreffenden Behörde keine Abhilfe, so ist die Anstalt zu schließen und gegen den Unternehmer das Verfahren ans Aberkennung der nachgewiesenen Befähigung emzuleiten. (§. 140). §. 139. Auch ein Privatlehrer kann der nachgewiesenen Befähigung (§. 134) wieder verlustig erklärt werden, wenn seine Wirksamkeit die Religiosität und Sittlichkeit der Z igend oder das Staatsintereffe gefährdet. 8- 140. Die Aberkennung der Befähigung (§§. 138, 139) erfolgt in dem durch die Gewerbeordnung