Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1869)
- Date
- 1869-11-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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896 §. 24. In der Konfessionsschule müssen alle i Lehrer der Consession der Schule angehören. In Si- , multanschulen werden an den verschiedenen Ctassen; Lehrer aus beiden Confessionen, unter billiger Be-! rücksichtigung der Verhältnißzahl der von beiden Sei-! len die Schule wirklich besuchenden Kinder angeftellt. §. 24. Beträgt die Zahl der die Schule besu-! chenden Kinder eines andern Bekenntnisses mehr als! 14, so erstreckt sich die Schulunlerhattungspflicht auch durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihrer Consession, so weit das nicht etwa einen unverhältj nißmäßigen Kostenaufwand bedingen würde. j Beträgt die Zahl dieser Kinder dauernd mehr! als 40, so haben die Hausväter dieser Consession das Recht, durch Mehrheitsbeschluß die Einrichtung und j Unterhaltung einer besonderen Schule oder für ihre i Kinder die Anstellung eines besonderen Lehrers ihrer! Consession zu fordern. l §. 47. Den Schulvorstand bilden: 1) der Ge-! meindevorsieher oder Vorsteher des selbstständigen \ Gutsbezirks. Bei Schulen, bereu Bezirk mehrere; Gemeinden und Gutsbezirke oder Theile derselben in! sich faßt, ist jede Gemeinde und fever Bezirk durch ihren Vorsteher in dem Schulvorstand vertreten. Die! hier dem Gemeindevorsteher überwiesene.« Functionen werden in Westfalen und der Rheinprovinz von dem Amtmann oder Bürgermeister wahrgenommen, weicher sich durch den Vorsteher der Einzelgemeinde vertreten lassen kann; 2) der Ortspfarrer derjenigen Consession, welcher fre Schule an gehört; bei Schulen gemischter Consession (§. 25) je ein evangelischer und katholischer Ortspsarrer; 3) zwei bis vier Familienwärter des Schulbezirks, welche von der Gemeinde, in den Städten von der Stadtverordnetenversammlung, in den Gutsbezirken von oen selbstständigen Bewohnern desselben auf sechs Jahre gewählt werde««. Hinsichtlich der. Verpflichtung zur Annahme des Amt's als Schulvorsteher gelten die Bestimmungen wegen Verpflichtung zur Annahme von Gemeindebeämtern. Alle drei Jahre scheidet die Hälft? der gewählten Schulvorsteher aus; das erste Mal nach dem Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar; 4) der Haupt¬ oder einige Lehrer der Schule, mit Ausschließung von dm ihn persön'ich betreffenden Anzelegenhsiteu. Hl. Höhere Schulen. §. 103. Die höheren Schulen (Gymnasien unv Realschulen, Progymnasien und höhere Bürgerschulen) haben die gemeinsame Bestimmung, der männlichen Jugend die Grundlagen wissenschaftlicher Bildung zu gewähren und ihre sittliche Kcaft zu entwickeln. Im Besonderen haben die Gymnasien für die Universitätsslndien, die Realschulen für praktische Berufszwecke und für die höheren technischen Fachschulen vorzubereiten. §. 104. Oeffentliche höhere Schufen haben die Eigenschaft juristischer Personen. Ihre rechtliche Vertretung und ihre Verwaltung steht dem Patronat zu, welches bei Staatsanstalten von der Provinzial- Aufsichtsbehörde ausgeübt wird. 105. Die öffentlichen höheren Schulen haben mit Ausnahme des in §. 143 vorgesehenen -Falles die Eigenschaft christlicher Erziehurrgö- und BrldUngsanstalten Bei denjenigen Einrichtungen derselben, welche mit der Relig.onsübnng im Zusammenhänge stehen, wird daher die christliche Religion zum Grunde gelegt, u Geschadet der Anforderungen der Religionsfreiheit für dw einer anderen Religion oder Confession ungehörigen Schüler. Lehrer, welche nicht einer der anerkannten christlichen Religionspa teien angehören, können nur für solche Unterrichtsgegenstände mgelassen werden, auf deren Behandlung das religiöse Beksnntuiß nicht einen maßgebenden Einfluß hat Sofern stiftnngs,näßige Bestimmungen nicht entgegenstehen, darf wegen Verschiedenheit der Religio« die Aufnahme von Schülern in öffentliche höhere Schulen nicht versagt werden. § 103. Das Classe isystein der vollständigen Gymnasien und Realschulen umfaßt von Sexta bis Prima je zwei untere, zwei mittlere und zwei obere Claffsn. 107. Der Lehrplan der Gymnasien hat zur Grundlage die alten Sprachen und die Mathematik, derjenigen der Realschulen die Mathematik, die Naturwissenschaften und die neueren Sprachen. Realschulen, welche zugleich den Unterricht in der lateinischen Sprache in ihren Lehrplan aufnehmen und durch ihre esammte äußere Ausstattung die Bürgschaft einer dauernden Lösung ihrer Aufgaben gewähren, werden als Realschulen erster Ordnung anerkannt, alle übrigen gelten als Realschulen zweiter Ordnung. Anstalten, welche nicht bis zu dem letzten Lehrziel der vollständigen Gymnasien o>er Realschulen entwickelt lind, heißen, wenn sie innerhalb der bei ihnen vorhandenen Classeustufeti?em Lehrpläne der Gymnasien folgen: P ogymuasien, weun sie dem Lehrplane der Realschulen folge-»: höhere Bürgerschulen. H. {.08. Unterricht in der christl chen Religion, in der deutschen uns fran.ösischen Sprache, in der Gei schichte und Geographie, in der Mathematik nnd Ratnr- > künde, im Schreiben unv Zeichnen, rm Gesang unh im Turnen, gehört zum Lehrplan aller höheren Schulen. Die näheren Bestimmungen über den Lehrplan, die Lehrmethode und die Lehrbücher werden von den vori gesetzten Staatsbehörden g troffen.! §. 109. De? Rel gionsunterri.ht wi d gemäß des ■ Lehrbegriffs der Confessiou ertheilt, welcher die Schüler j angeboren. Die näheren Bestimmungen über den