Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1869)
- Date
- 1869-11-24
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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895 fcafl den heiligen Tempel des Judenthums wieder reinigen und auf'S Neue einweihen wird unter dem Beistände des allmächtigen GotteS, gelobt fei Sein heiliger Name für und für! — AeLtrmg-nsehriehterr rmd Gvrrefpondenzen. Deutschland. Berlin, 9. November. Aus dem, dem Hause der Abgeordneten vorgelegten Entwürfe eines Unterrichtsgesetzes theilen wir folgendes, was für unsere Leser von Interesse ist, mit: „Wir Wilhelm 2c. verordnen zur Ausführung des Art. 26 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-- nuar- 1850, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt: I. Niedere schulen. (Oeffentliche Volks¬ und Bürgerschulen.) §. 1. (Aufgabe der öffentlichen Volksschule.) Die öffentliche Volksschule hat die Aufgabe, der Jugend für das Leben in Staat und Kirche, sowie für das B 'rufsleben durch Unterricht, Uebun g und Erziehung die Grundlagen der Bildung un) sittlichen Tüchtigkeit zu gewähren. §. 2. Diese Aufgabe der öffentlichen Volksschule umfaßt: Unterricht in der Religion, sowie Einführung in das Verständniß des kirchlichen Bekenntnisses und Lebens derjenigen Confession, welcher die Schule angehört; Einleitung zum richtigen mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache, und wo diese nicht die Muttersprache ist, auch der letzteren; Unterweisung in der Geschichte, Erd- und Naturkunde; Uebung des für das bürgerliche Leben nothwendigen elementaren Rechnens, Messens und Zeichnens, sowie im Gesang. Außerdem sind die Knaben zu geordneten Leibesübungen und, wo das Bedürfniß dazu vorhanden ist und die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können, die Mädchen zur Anfertigung weiblicher Handarbeiten anzuleiten. 8- 3. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird durch den Minister der Unterrichts-Angelegenheiten, nach Anhörung der kirchlichen Behörden in Betreff des Religionsunterrichts, ein Grundlehrplan für die öffentliche Volksschule mit Einer Claffe ausgestellt. In demselben können für den Religionsunterricht wöchentlich bis zu sechs Stunden angesetzt werden. §. 4. Dieser Grundlehrplan ist für Volksschulen mit mehreren aufeinander folgenden Clasien nach Bedürfniß angemessen zu erweitern, ohne daß neue UnterrichtSgegenstände hinzutreten. 8. 5. Eine mehrklaffige öffentliche Volksschule hat einen Hauptlehrer als Vorsteher. §, 6. (Bürgerschulen.) Wo ohne Beihilfe aus Staatsfonds die erforderlichen öffentlichen Schüler hergestellt sind, kann für die Befriedigung weiter gehender Bildungsbedürfniffe durch Bewilligung auS Gemeindemitteln die Errichtung von Bürgers chul e n erfolgen. Den Bürgerschulen sind hinsichtlich ihrer Zuläfsigkeit und Organisation die über das Ziel der öffentlichen Volksschule hinausgehenden Töchterschulen gleichgestellt §. 7. Eine Bürgerschule hat einen Rector zum Vorsteher. Dieselbe kann, wo eS die Verhältniffe gestatten, mit der öffentlichen Volksschule einer Gemeinde in einen einheitlichen Zusammenhang gebracht werden, in welchem Falle der Rector der Vorsteher des gesammten Schulsystems ist. §. 8. In der Bürgerschule sind die Untrrrichtsgegenstände der öffentlichen Volksschule (§. 2) zu erweitern und fester zu begründen, insbesondere vkt Unterricht in der deutschen Sprache, Geschichte, Grd- und Naturkunde; der Unterricht im Zeichnen, Rechnen und in tynr Geometrie berücksichtigt vorzugsweise die Bedürfniffe des gewerblichen Lebens. Auch kann Unterricht in fremden Sprachen ertheilt werden. §. 9. Wo wegen Einrichtung besonderer Classen oder Abtheilungen der niederen Schulen für did verschiedenen Geschlechter nähere Bestimmungen Ift Gesetzen und Verordnungen getroffen sind, bewendet es dabei. §. 21. (Ccnfessionelle Verhältnisie der öffeiM lichen Volksnnd Bürgerschulen.) Wegen Verschkedenheit des Glaubensbekenntsnisses darf einem Kinde der Besuch der öffentlichen Volksschule nicht versagt werden. Zur Theilnahme an dem Religionsunterricht eines von dem ihrigen verschiedenen Bekenntnisses können Kinder nicht angehalten werden. 8- 22. Der Religionsunterricht wird in bet pdjilfe von dem Lehrer nach dem Lehrbegrisf demjenigen christlichen Confessionen ertheilt, welcher der Lehrer angehört. §• 23. Denjenigen öffentlichen Schulen, welche einen bestimmten confeffionellen Charakter haben, verbleibt derselbe. Neu errichtete öffentliche Gemeindeschulen folgen der Confession, welcher die Mehrheit der ihnen zugewiesenen Kinder angehört. Der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten ist ermächtigt, einer bestehenden Confeffionsschule die Rechte einer öffentlichen Schule, so weit es sich um die Unterhaltung spflicht handelt, zu entziehen, wenn die Zahl der dieselbe besuchenden Kinder der betreffenden Confession drei Jahre nach einander weniger att 20 betragen hat.