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Der Israelit · 1869-11-10 · Heft 45 (10.11.1869) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 45 (10.11.1869)
Date
1869-11-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
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860 ArLeitS-, oder ZiEpolizei-HsuS. in der Strafanstalt für jugendliche Verbrecher oder :nt Be irksgcfängniß sich befinden, fremd oder e uveimisch sein. Gleich nach Ankunft wi d dem Sträfling bei der Umkleidung ms» abgeno.nmen und nicht wieder brhändigt, bis cr die -'last' -t verlassen d arf Koschere Kost bekommt er nicht unidarf sich solche auch nicht für sein eigenes Geld anschaffen. A n nos dürfen die Gefangenen sich zwar auf ihre Kulten rrL2 kommen lassen, m> ssen aber neben dieser Ostcrn'peist alle anderen Gerichte der Sträflrngskost, die 712^21 Z»21 sind, «'.itaeniehen. Welch ein Hohn? — Rogers nach dem Aufftrhen, haben die Gefangnen % Stunde Zeit nun Beten, j.doch ohne jegliche Räcksiht ins die Eon ession l'tät. So musstn die Israeliten, wahrend sie z'd-n a-t-aben, mit den Christ n zu deren Gebet sich erheben, die. Hände nach 2'-)7i nipn ineinander falten und mit ihnen beten Welcher Gewissenszwang! — Zu den christlichen Gefangenen der Jtrast anstalten kommt der Geistliche allwöchentlich; zu den Israeliten weder ein Rabbiner noch ein Religionslehrer, der zu trösten, zu ermahnen, zu vermitteln und der Familie des Gefangenen über den Gemüthszustand des Eingekerkerten beruhigenden A fffchluß zu geben vermöchte. Es mögen damit allerdings keine besonderen D aten verbunden sein: sollte aber dazu der nächste Seelsorger, resp. sein Stellvertreter nicht ex officio verpfli riet werden!? Selbst am n"~i dürfen die Sträflinge die Ortssynagoge nicht besuchen, sondern werden den ganzen Tag. in einem Zimmer allein eingesperrt, ohne daß mau ihnen einen nTsn -ina oder ein Tino reicht, woraus sie beten könnten. Diese und andere Uebelstänoe für die gefangenen Israeliten in Württemberg würden, wenn die Rabbiuen, in deren Sprengel solche Fälle Vorkommen o-er Strafanstalten sich befinden, an die K. Isr. Oberkirckenbehörde und diese hierauf oder besser ohne 'Anregung schon von selbst an das betreffende Miniüerium geeignete Anträge stellen würden^ leicht im Wege der Verordnung oder der Gesetzgebung beseitigt werden können. Aber für solche Dinge hat diese Behörde noch nie ein Verständniß offenbart. Möchte sie sich doch ein Beispiel an Bayern nehmen, wo durch die energische Thätigkeit des Distrikte rabbiners in Würz bürg sowohl für die Gefangenen als für die Soldaten israelitischen Glaubens Verfügungen erwirkt wurden, die dem Geiste rwnpn umim entsprechen und dem Manne hohe Ehre bringen, der sie erwirkt hat. Auch in Baden sind unlängst für solche Israe üeu dankenswerthc Erlasse veröffentlicht worden; in Preußen ebenfalls: nur in Württemberg, wo die Beseitigung der Mißstände leicht zu erlangen wäre, wenn nur d e zuständige jüdische Behörde sich rühren wollte, geschieht lediglich nichts hierin, uns ist ein besseres Loos reiner Zufall, der vom Einzelnen und dem Direktor der Anstalt rc. abhängt. Die Delegirten, die bald einberufen werden. dürften auch diesem wunden Fleck ihre Aufmerksamkeit zukehren. Berlin, Auf. Nov. Bon Seiten der durch die reformistische Partei voll tä.rdig unterdrückten Anhänger des historischen IndenthumS wird hier jetzt eine Petition an den Landtag vorbereitet, die Aufhebung des Gefeyes vom 23. Juli 18l7, die Verhältnisse der Inden betreffend, zu beantragen. Malt verhehlt sich nicht, daß die Beseitigung dieses G^etz'S, ungeachtet seiner Mängel, viel Vn'wirrun z in den mittleren Gemeinden, ja das Aufhören mancher kleinen Gemeinde zur Füge haben könnte. Indessen traut man d?in Jud-nthume Lebenskraft genug zu, auch oh^e ZwangSpfticht zur Beisteuer sich erhalten zu können, "hilt die bei Aufhebung derselben augenblicklichen Nrchtheile für vorübergebend, während die hier unter dem Druck dieses Gesetzes schutzlos dast'henden glaubend treuen Juden in der Beseitigung desse ben das einzige Mittel sehen, sich von dem Alp der HReformsucht und der Reologie zu befreien. Das bewußt! Gesetz verleiht nämlich dem Vorstange i i Gemeinschaft mit dem Repräsentanten Collegium in Betreff des Citrus eine unbeschränkte Gewalt, gegen welche keine Remedur zu erlangen da die Regierung sich nicht in Cu InSange* legenhe'ten mischt. Freilich gestattet daS Gesetz ein? Trennung, wenn die Parteien solche bearttrag-n; von Seitm der R.'giernng ist solch? aber stets zurückgewiesen woro n, auch ist eine Comm'sston, wie solche im Gesetze zu diesem Behufs vorgesehen, nie in Wirksamkeit getreten. Wir wünschten nun wohl, daß in diesem Blatte auch von andern Gemeinden Preußens sachverständige Stimmen laut würden und dariegle r, welche Tragweite sie einer Aufhebung des qu.'st. Gesetzes beilegen, auch ob — und weiche Gefahren sie darin für den Bestand ihrer Gewinden finden. Moani. Breslau. Herr Oberland-s-Rabbkner Tiktin in BreSlau hat vom König von Preußen den rothen Adlerorden vierter Klaffe erhalten. Oesterreichischer Kaiser staat. Wien. Dem Bankier Herrn Eduard Rsiter v. TodeSco ist der Orden der eisernen Krone zweiter K ass' verliehen worden, womit die Anwartschaft auf die Baronie verbunden ist. Wien, 2. November. Gestatten Sie mir, über die in jeder Beziehung eminenten Le stungen einer vom echtjüvischen Geiste getragenen Lehranstalt zu referiren. Ich meine die hiesige nMn Schule, von deren Direktion ich freundlichst zu den letzthin abgehaltenen Prüfungen geladen war. Ich muß gestehen.

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