Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 40 (6.10.1869)
- Date
- 1869-10-06
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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772 mosaischen Religion erzogen werden müsse, so könne auch die Eintragung in die israelitische Geburtsmatrikel nicht verweigert werden. Von der Bezirkshauptmannschaft in K. wurde die Eintragung des fraglichen Kindes in die israelitische Geburtsmatrikel angeordnet. Gegen diese Entscheidung wurde sowohl vom Kreisrabbiner und Matrikenführer, als auch vom H S. Recurs ergriffen, und zwar von Letzterem wegen des Beisatzes der Entscheidung, nach welchem dem Matrikenführer anheimqestellt wurde, den Umstand der nicht vollzogenen Beschneidung in der Matrikel ersichtlich zu machen. Die Statlhalterei hat mit Entscheidung vom 23. Mai 1869 das Erkenntniß der Bezirkshauptmannschaft in der Hauptsache, jedoch unter Behebung des vom Recurenten H. S. bekämpften SchlußbcisatzeS dieses Erkenntnisses, bestätigt, hingegen ausgesprochen, daß sich in der Anmerkungsrubrik der Geburlsmat ikel auf den amtlichen Auftrag zur Eintragung des fraglichen Geburtsaktes berufen werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde wieder von beiden Parteien Berufung an das Ministerium eingebracht, und zwar ven H. <§. gegen jenen Theil der Statthalterei-Entfcheidung, welcher anöspricht, daß sich in der Anmerkungsrubrik der Geburtsmartrikel auf den amtlichen Auftrag zur Eintragung des Geburtsaktes berufen werden könne. Das Ministerium des Innern hat unterm 17. September 1869, wie die Zeitschrift für Verwaltung" mittheilt, entschieden wie folgt: „Die Statthalterei-Entscheidung vom 23. Mai 1869, Z. 26,178, womit erkannt worden ist, daß der israelitische Matrikenführer in K. verpflichtet sei, den Geburtsact des israelitischen Knaben Rudolph Moritz Sch. in Folge Anmeldung des Vaters und ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer sich zur Vornahme der Beschneidung des KindeS herbeilaßt, in die israelitische Geburtsmatrikel einzutragen, und zugleich ausgesprochen worden ist, laß sich in der Anmerkungsrubrik der Geburtsmatrikel auf den amtlichen Auftrag zur Eintragung des fraglichen Geburtsactes berufen könne, wird unter Zurückweisung der dagegen vom Kreisrabbiner in K. einerseits und von Heinrich Sch. andererseits eingebrackten Recurse bestätigt. Hingegen wird unter Abänderung der diesbezüglichen Statthalterei- Entscheidung erkannt, daß es dem Matrikenführer Vorbehalten bleibe, die unterbliebene Beschneidung anmerkungsweise in der Grburtsmatrikel ersichtlich zu macken. Diese Anmerkung darf jedoch nur in der Form, „daß die Beschneidung des neugebornen Kindes in Folge der Weigerung des Vaters desselben unterblieben ist", eingetragen werden. Diese Entscheidung berubt auf folgenden Gründen: Durch das Hof'kanzlei-Decret vom 22. Dec. 1867 ist die Eintragung der in der Ehe israelitischer Eltern gebornen Kinder in die Geburtsmatrikel für Israeliten angeordnet, ohne daß die vorausgehende Beschncidung zur Bedingung dieser Eintragung gesetzt ist. In dem Unterrichte über die Führung der Judenmatrikel sind zwar mehrere Rubriken bestimmt, welche sich auf die Beschneidung beziehen; in demselben ist aber ausdrücklich (§. 20) auch der Fall der Immatriculirung von Knaben vorgesehen, an denen die Beschneidung nicht vorgenommen wurde, wie z. B. wenn dieselben vor der Beschneidung gestorben find. Ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten des mosaischen Religions- Bekenntnisses findet durch Anordnung dieser Eintragung von Seiten der Staatsbehörde nicht statt, weil die Lösung der Frage, ob ein der Beschneidung nicht unterzogener Sohn israelitischer Eltern ohne diese Ceremonie in die mosaische Religions-Genossenschaft ausgenommen sei oder nicht, als interne Angelegenheit dieser Religions Genossenschaft durch die Eintragung in die Matrikel nicht berührt wird. Dem Ma-- trikenführer obliegt die Pflicht, bestimmte Thatsachen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu constatiren, ohne daß dadurch dem Urtheile vorgegriffen wird, zu welchem die Religions-Genossenschaft über ihr Verhältniß zu dem in die Rubrik Eingetragenen berufen bleibt. Die zur Eintragung in die Anmerkungsrubrik vorbehaltene Anmerkung der unterbliebenen Beschneidung mit Angabe des Grundes entspricht vollkommen der Vorschrift des § 20 des Unterrichtes über die Führung der Iudenmatrikel, und ebenso ist die Gestaltung zur Berufung auf den amtlichen Auftrag in der Anmerkungsrubrick durch analoge Anwendung der Vorschrift des § 9 des bezogenen Unterrichts gerechtfertigt. Wien. Der Kaiser hat der israelitischen Gemeinde Dynow in Galizien, zum Synagogenb rue einen Beitrag von 100 fl. aus Allerhöchsten Privatmitteln zu bewilligen geruht. Prag, 15. Aug. In der heutigen Sitzung der iSr. Cultus Gemeinde-Verwaltung wurde eine Zuschrift der k. k. Behörde der Universitätsbibliothek verlesen, nach welcher dieselbe die Aufnahme der Gemeinde- resp. Rappaport'schen Bibliothek, welche die Gemeinde seiner Zeit der Universität geschenkt hat, wegen Raumesmangel unmöglich ist. Prag. Herr vr. Zacharias Frankl, Direktor des Breslauer Seminars, hat die ihm angebotene OberrabbinatSstelle in Prag abgelehnt mit der Motivirung, daß ihm sein hohes Älter die Erfüllung so großer Pflichten, die das Prager Oberrabbinat erheischt, unmöglich mache. Prag. DaS Ghetto von Prag (Iosephstadt) ist bekannluch von den übrigen Stadttheilen durch Dradtverschläge getrennt. In neuerer Zeit wurden viele Stimmen laut, daß diese Ueberrefte intoleranter Zeilen beseitigt werden sollen. Die Polizeibehörde hat sich bereits wegen dieser Angelegenheit an den Stadtrath gewendet. (ES handelt sich hier nicht um „Ueber-