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Der Israelit · 1869-07-28 · Heft 30 (28.7.1869) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 30 (28.7.1869)
Date
1869-07-28
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Wischer Schulen und Hochschulen Einfluß gewinnen sollten — das wäre ein Unglück so groß wie die Zerstörung des heiligen Tempels. Wir haben im Princip gegen die Gründung und Gestaltung eines jüdischen Gemeindeverbandes nichts einzuwenden, aber dieser Gemeindetag erfüllt uns mit gerechtem Mißtrauen. Sollte sich jedoch der Verein besser gestalten als wir eö befürchten, so werden wir gern bereit sein, das Gute anzuerkennen. — Literarischer Gericht. Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung. Von Otto Stobbe. Braunschweig 1666. X u. 312 S. Wir unternehmen cs mit Vergnügen, die Arbeit eines Rechtöhistorikers hier anzuzeigen, die unsre Kenntrnß der jüdischen Geschichte durch wichtige Beiträge bereichert. Gerade die Seiten im Leben der deutschen Juden während der Jahrhunderte des Mittelalters, die bisher meist allzudürftig behandelt wurden, hat der Vers, in ein helles Licht gerückt, indem er sich dabei auf Quellenkreise stützte, die noch nicht in dieser Vollständigkeit benutzt waren. Es ist dem Verf. gelungen, der.Natur der Quellen nach besonders für das dreizehnte bis fünfzehnte Jahrhundert, von den rechtlichen Verhältnifsen der Juden nach einer doppelten Richtung ein eingehendes Bild zu entwerfen. Einmal wird nach der publicistischen Seite ihre Stellung zum Reiche und den territorialen Gewalten erörtert unter besonderer Hervorhebung der so wesentlich in Betracht kommenden Steuerpflicht, und dann stellt der Vers, die abweichenden privat- und criminalrechtlichen Normen zusammen, denen die deutschen Juden für ihre Rechtshandlungen und ihre Verkehrsthatigkeit unterlagen. Aber auch über dre auf freierer Grundlage sich gestaltenden gesellschaftlichen Beziehungen der Juden erhalten wir schätzbare Mittbeilungen, und die Darstellung schließt mit einer Betrachtung der Judenverfolgungen, der schärfsten Erscheinungsform des Gegensatzes zwischen den socialen Auffassungen und den rechtlich begründeten Z uständen. In einem Anhang und eine Anzahl jüdischer Privilegien besprochen, zum Theile abgedruckt. Mö len wir oft durch so gründliche, ans der reichsten Quellenkenntniß beruhende Arbeiten erfreut werden, wie die vorliegende ist! Dann wäre die Hoffnung begründet, daß eine genügende Kenntniß der Geschichte der Juden in der Zerstreuung bald möglich sein wird. Es seien uns jetzt einige Bemerkungen gestattet, die in einzelnen Angaben des Verf. ihren Anlaß finden. Die Stelle des canonischen Rechts, auf die S. 581 170 Bezug genommen ist, verbietet den Juden dar Oeffnen von Thüre und Fenstern doch wohl nur am Charfreitag; parasoeve erscheint häufig in diesem prägnanten Sinn und am angeführten Orte (c. 4 X. Y. 6) findet es seine Erklärung durch den Ausdruck die« Yeneris sancta. Auch die Bestimmung König Childebert's dürfte weniger allgemein zu fassen sein; der Zusatz quasi insultationis causa und das gebrauchte deamdulare schränken das Verbot ein. S. 173 geht der Vers, ans die Beschlüsse des vierten Lateranischen Concils über die Abzeichen der Juden ein; wir benutzen die Gelegenheit, einmal aus die einleitenden Worte der Satzung hinzuweisen, die vielleicht historisch zu verwerthen sind: In nonnnllis provinciis a christianis Judaeos seu Saracenos habitus distinguit diyersitas. Zu S. 175 ist zu bemerken, daß das capucium die christliche Tracht war, von der die Juden sollten ausgeschlossen werden. Die Stelle, die auS dem Speierer Privileg von 1084 in der Note auf S. 177 angeführt wird, beweist nach unserer Meinung nicht einmal, daß man die Absicht die Juden schützen zu wollen bei ihrer Absperrung in besondere Viertel vorgab; um so fester scheint die Ansicht des Verf. begründet, der er selbst dieses Eitat entgegenhält. In den fränkischen Formen des Jndeneids (vergl. S. 156 ff.) find Naaraan und Siri oder Siro nickt zwei selbstständige Namen, sondern Sims (der Syrer) ist Apposition zu Naaman; im Erfurter Jndeneid dagegen und seinen Ableitungen bezeichnet Jezi in der That eine zweite Person, den Diener des Propheten Elisa: Gehasi. S. 30 t wird wohl bestes supradicti et sua innocentia expurgabit als Zeugma zu fassen sein. S. 306 Z. 5 v. o. lies ablata st. oblata. — Das Buch ist so schön ausgestattet und im Ganzen so correct gedruckt, daß wir uns erlauben, noch auf zwei Druckfehler aufmerksam zu machen, die uns begegnet sind: S. 7 Z. 4 v. u. sieht 817 statt 87/ und S. 160 Z. 4 v. u. ist Niduj zu lesen. E. L. und (Korrespondenzen. Deutschland. Fürth, im Juli. Das Handelsministerium hat verfügt, dag mit Rücksicht auf die iSraeliüjchen Schüler der Gewerbsschulen die schriftlichen Absolntorialprümngen an diesen Anstalten im lautenden Jahre anstatt am 23. u :d 24. Juli, Donnerstag den 22. und Freitag den 23. d. M. stattstnden sollen. (Fürther Tagbl.) Freiburg i. D., 14. Juli. Die hiesige isr. Gemeinde hat dieser Tage mit dem Bau einer >2yna- >13;i;jü n ■VI rT>| ■j;| ff 4 ih ’i'l tJ M i

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