Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 28 (14.7.1869)
- Date
- 1869-07-14
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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545 auch, wie wir hören. Eine große Aufregung in allen Landgemeinden erregte aber das Statut selbst. Abgesehen davon, daß in demselben die erwartete Autonomie der Gemeinden in sehr beschränktem Maaße gewährt wurde, abgesehen davon, daß dieselbe im Wesentlichen ihren. Ausdruck in den von keiner Seite gewünschten Gemeindeversammlungen, statt in Ausschüssen nach Form des Bürgerausschusses, erhielt, und daß die Rabbinen bei dem Statut durch die Vorderthüre hinaus, zur Hinderthüre aber mit erhöhtem Einfluß auf die Verwaltung wieder herein kommen, (die Vorsänger hingegen sind ernstlich aus dem Collegium entfernt, in dem sie bisher Sitz und Sttmme und die Rathsschreiberei hatten), so ist es insbesondere die Behandlung der Besteuerungsfrage, welche allgemeines Erstaunen und Mißbilligung hervorrief. Durch das Gesetz von 1828 wurden nämlich die Kirchengemeinden und die ihnen obliegenden Pflichten festgesetzt. Selbstverständlich war, daß zu diesem Behuf die nöthigen Geldmittel beschaffen werden mußten und in Folge hievon Besteuerung eintrat. Bei dem damaligengroßen Familienstand der Gemeinden des Landes war es denselben leicht, die neu angeordneten Einrichtungen zu treffen. Die Anstellung von Rabbinen, Lehrern und Vorsängern, die Einrichtung von Synagogen und Schulen, die Herstellung von Friedhöfen rc., kurz alle die Bedürfnisse einer geordneten Cultusgemeinde wurden mit Leichtigkeit eingerichtet und zur bleibenden Last übernommen, da die Zahl der Kirchengenossen die nöthigen Beiträge sicherte. Durch die Freiheit der Uebersiedlung hat sich nun aber in vielen Landgemeinden dieser Zustand der Steuerkraft geändert. Es sind aus diesen Gemeinden viele ihrer Kirchengenosfen weg und in andere Gemeinden, namentlich nach Stuttgart, gezogen und hat sich daher ihre Steuerkraft wesentlich gemindert. Ein Haupttheil der Steuer beträgt in allen israelitischen Cultusgemeinden die Vermögenssteuer. Beim Beginn der Uebersiedlungen mußten die Abziehenden auch von ihrem neuen Wohnort aus die Vermögenssteuer an ihre Heimathsgemeinde bezahlen. Dies war ganz gerechtfertigt, da sie in diesem Heimathsorte alle ihre Genossenschaftsrechte behielten, an dem neuen Wohnorte aber, wenn sie nicht zugleich das Ortsbürgerrecht erwarben, weder Stimmrecht, noch Eigenthum bei der Cultgemeinde des nunmehrigen Wohnortes erhielten; ja sogar die Plätze in der Synagoge zum Anwohnen des Gottesdienstes, sowie Begräbnißplätze mußten besonders honorirt werden. Dessenungeachtet trat in Folge zunehmender Uebersiedlungen ein Erlaß der Oberbehörde ins Leben, der den Heimathgemeinden die Hälfte der Vermögenssteuer der auswärts wohnenden Gemeinde-Angehörigen zu Gunsten der durch Domicilanten vermehrten Gemeinden nahm, ohne jedoch diesen Domicilanten dafür irgend ein Recht in den neuen Gemeinden einzuräumen. Diese Anordnung war eine unberechtigte. Die Gemeinden hatten ihre Einrichtungen, die Gehalte für Rabbiner und Lehrer, sowie die übrigen Bedürfnisse ihres Haushaltes, zu denen sie in der vorliegenden Form durch den Staat gezwungen waren, unter den ihnen gestatteten Steuerverhältnissen übernommen. Es wurde daher dieses Recht zugleich ein privatlicheS und konnte den Gemeinden nicht einseitig entzogen werden. Die Gemeinden beruhigten sich jedoch hiebei, ,weil der Bezug der halben Steuern dennoch ihr Existenz nicht gefährdete. Um so mehr war man, wie eben gesagt, überrascht, als das von der israel. Oberkirchenbehörde ausgegebene Project des neuen Statuts dahin ging, den Landgemeinden auch diese Hälfte der Steuern zu nehmen und damit den Untergang der kleinen isr. Cultusgemeinden zu dekretiren. Man war bis ins innerste Herz betroffen, daß eine solche Maßregel von dieser Behörde ausgehen konnte. Wer anders, als gerade ihr steht es zu, religiöses Leben und Eifer in der reinen Gotteöverehrung zu heben und zu pflegen? Und heißt es dieser Obliegenheit Nachkommen, wenn man den an materiellen Mitteln schwächern Gemeinden die letzten Mittel nimmt, ihr dringendes Bedürfniß nach gemeinsamer Gottesverehrung zu befriedigen; wenn man Gotteshaus und Schule schließt und dadurch deren heilsamen Einwirkung auf die Erhebung der einzelnen Glaubensgenossen vernichtet? Gewiß nicht. Es kann einer Religionsgenossenschast nicht damit gedient sein, in einzelnen Orten Prachttempel sich erheben zu sehen. Der Orgelschall aus deren Hallen belebt nicht den verkümmerten Boden der Fernwohnenden, denen man die Quellen für ihr Cultusleben abgeschnitten hat und wenn die israel. Oberkirchenbehörde auf andere Kirchengenossenschaften gesehen hätte, die bis zur Opferung der äußersten Kräfte sich anstrengen, auch in den kleinsten Gemeinden gemeinsame Gottesoerehrung Hervorrufen und damit das religiöse Bewußtsein zu heben und zu stärken, dann hätte sie sich doch wohl hüten müssen, sich den traurigen Ruhm zu erwerben, ihrerseits an das Cultusleben der kleineren isr. Gemeinden Württembergs die Axt zu legen. Dies geschieht aber durch die Bestimmungen des §. 8 des Statuts, der festsetzt, daß jeder inländische Jsraelite von selbst Mitglied der am Orte seines Wohnsitzes befindlichen Kirchen-Gemeinde ist. Diese Bestimmung gibt den Domicilanten allerdings endlich das ihnen längst zugehörige Stimmrecht, nimmt ihnen aber auch die Steuerpflicht an die Heimathgemeinde ab. Als Grundlage dieses Satzes wird aufgestellt, daß man kirchenrechtlich nur da steuerpflichtig sein könne, wo man seinen Cultus genieße. Dieser Satz ist so allgemein hingestellt an sich richtig; allein er hat innerhalb des Kirchenrechtes gleichfalls seine bedeutenden Modifikationen gefunden. Run aber übersieht man bei dessen Anwendung auf die israel. Kirche