Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 25 (23.6.1869)
- Date
- 1869-06-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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492 Zähren, unweigerlich Folge zu leisten ist*), einigt sich mit der durch den Vorstand und die Repräsentanten vertretenen Gemeinde über Gehalt und sonstige Bedingungen, schließt dann mit dem Synagogenvorstande einen Contract ab, welcher der betreffenden Regierung zur Genehmigung unterbreitet wird. Der Lehrer entwirft alsdann einen Lections- oder Stundenplan, den er entweder der Regierung- oder dem Localschul - Jnspector zur Gutheißung vorzulegen hat. Alsdann tritt er seinen Wirkungskreis an. — Wie steht es aber mit dem eigentlichen jüdischen Religionsunterrichte? Zuvörderst wollen wir hier constatiren, daß in Bezug auf denselben vor dem Erlasse des angeführten Gesetzes vom 23. Juli 1847 we!t zweckmäßigere Verordnungen und Einrichtungen bestanden. So mußte ein jeder in der Provinz Westphalen angestellte Lehrer behufs Ertheilung des mosaischen Religionsunterrichtes seine Qualification hierzu durch ein Attest vom Hrn. Ober-Rabbiner Sutro zu Münster, sowie die in der Rheinprovinz durch ein solches von einem dortigen Consisiorial-Rabbiner documentiren können. Dieses geht aus der Verordnung der Regierung zu Arnsberg vom 27. September 1822, aus einer solchen der Regierung zu Münster vom 12. November 1823, so wie aus einer gleichen der Negierung zu Minden vom 18. März 1825 deutlich hervor, indem es in den 3 angeführten Verordnungen gleichlautend heißt, daß zur Ertheilung des mosaischen Religionsunterrichtes das QualificationSattest des betreffenden Ober-Rabbiners erforderlich sci. Eben so bestimmte eine für die jüd. Gemeinden der Rheinprovinz erlaffene Präsidialverfügung, daß selbst nach absolvirtem SeminarcursuS die Abiturienten sich einem Religionsexamen bei einem der Hrn. Consistorialrabbiner zu unterwerfen haben. Aus dem bisher Gesagten erhellet, daß vor der Publication des mehrmals erwähnten Gesetzes über die Verhältnisse der Juden von j847 eigentlich drei Gewalten auf die jüd. Elementarschulen influirten, mit andern Worten, daß dieselben durch den Staat, die Rabbiner und die Gemeinden controlirt wurden. Die Gemeinde ließ die Schule überhaupt durch ihren Schulvorstand, den Religionsunterricht durch den Rabbiner, und der Staat durch den Bezirksfchulinspector ober andere ihrer Organe beaufstchtigen. Wie hat sich aber alles daS in Ausführung des in Rede stehenden Gesetzes geändert! Gleich nach dem §. 51, der die auf den CultuS bezüglichen inneren Einrichtungen in jeder Synagogen-Gemeinde der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überläßt, wird es in § 52 sogar in daS Belieben einer Gemeinde gestellt, ob sieCultuSbeamten an¬ *) Künftig, wenn die in Angriff genommene R-'vrganisation der früheren Vereinsschule vollständig reattsirt sein wird, werden die Lehrer den Gemeinden durch das Curatorium in Vorschlag gerächt und dann von den Vorstehern in Vereinbarung mit den Repräsentanten gewählt werden. stellen will oder nicht, und w'.rd zur Wählbarkeit nicht etwa Kenntniß der hebr. Sprache und der mosaischen Religion, sondern nur Unbescholtenheit (?) erfordert. Wie kann aber das Judenthum bestehen, wie die jüd. Jugend sittlich und religiös gedeihen, wenn nicht den jüd. Vorschriften gemäß, Rabbiner angestellt werden, um sowohl die Aufsicht über den sog. öffentlichen Gottesdienst zu führen, die Religionslehrer zu prüfen und zu überwachen, als auch die Religionsschulen zu inspiciren? — Wir sind daher wohl berechtigt, fest zu behaupten, daß gerade der erwähnte §. 52 des mehrfach erwähnten Gesetzes es ist, der der grenzenlosen Willkür neologer und gegen unser h. Religion gleichgiltiger Vorstände »nd Repräsentanten bei Anstellung von CultuSbeamten Thüre und Thor geöffnet. Daher kommt eS denn auch, daß so manche Lehrer, die ganz unwissend in den hebräischen Lehrgegenständen, denen unsere hebräischen Religionsurkunden a'3im onso, siebenfach versiegelte Bücher sind, — sie brauchen sich ja gesetzlich über ihre Religionskenntnisse nicht auszuweisen — als Erzieher, Leiter und Bildner der jüd. Jugend angestellt werden; daher kommt es ferner, daß so manche, auch wohlbegabte, aber für den hebr. Unterricht indolente Lehrer, so äußerst wenig in genannten Lehrobjecten leisten; daher kommt es endlich, daß, da in vielen Schulen der hebr. Unterricht gar nicht controlirt wird, ein großer Theil der Heranwachsenden israelitischen Jugend ohne Kenntniß des Judenthums, seiner Geschichte und seiner Institutionen, ja ohne das geringste Verständniß seiner heil. Religionsschriften heranwächst. Denn gewöhnlich sind die neologen Gemeindemitglieder nur froh, wenn ihre Kinder möglichst wenig jüdisch lernen; manche Bessergesinnle aber verstehen selbst zu wenig davon, um den Lehrer und seinen Religionsunterricht beurthetten zu können, und lassen sich deßhälb von diesem Sand in die Augen streuen und blauen Dunst vormachen. Zwar hat bis noch vor Kurzem der ehrwürd., im höchsten Greisenalter stehende Herr Oberrabb. Sutro zu Münster jedes Jahr, mindestens alle zwei Jahre, in seinem Rabbinatösprengel eine Rundreise gemacht, und, wie wir schon mehrere Male berichtet haben, die D'ormcr geprüft und in den Schu-en ein Religionsexamen abgehalten; aber was ist damit für diejenigen Schulen, an denen neologe Lehrer wirken, gewonnen? Sind uns doch viele solche in Rede stehende Lehrer bekannt, die, als wahre Q’ö3n 'i'vdn '-urnv, dem ehrw. Hrn. O. R., — man sollte eS kaum glauben, aber es ist leider, wahr! — geradezu den Eintritt in ihre Schule verweigern; andere, die, wegen der mangelhaften Kenntnisse ihrer Schüler in den hebr. Lehrgegenständen, sich keine Blöße geben wollen, ihm offen erklären: „Sie können zwar unsere Schule besuchen; aber ein Religionsexamen darin abzuhalten.