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Der Israelit · 1869-06-23 · Heft 25 (23.6.1869) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 25 (23.6.1869)
Date
1869-06-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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491 der zu geben. Möge dieselbe Alle, die zur kräftigen Unterstützung des großen Rettungswerks sich bisher wenig oder gar nicht herbeigelassen haben, aus ihrem gleichgültigen Zusehen aufrütteln und an ihre heilige Pflicht als Menschen und Israeliten in dieser Sache mahnen! Die Notiz lautet: „Ueber die Wirkungen der Hungersnoth in Finnland hat ein vr. Elmgen in der finnischen Literaturgesellschaft mitgetheilt, daß in 129 Landgemeinden und in 21 Provinzstädten, ungefähr dem dritten Theil von Finnland, im vorigen Jahre 51,103 Personen gest orben und nur 13,956 geboren sind, also 39,147 mehr Todesfälle als Geburten vorkamen. Gewöhnlich betragen die Todesfälle 2 bis 3 Procent der Volksmenge; aber 1868 betrugen sie in einigen Gegenden 13 bis 16 Procent!!" vr. Adolf Salvendi, Bezirks-Rabbiner. Aus WeftpHalkN. In verschiedenen Nr. des vorigen und zuletzt noch in Nr. 1 des gegenwärtigen Jahrganges dieser geschätzten Blätter, haben wir dir, lieber Leser, zu zeigen uns bemühet, wie das preußische Iudengesetz vom 23. Juli 1847 in einigen Provinzen, besonders aber in den neologen und indifferenten Districten der Provinz Westphalen sehr schädlich auf Judentum und jüdische Institutionen eingewirkt hat. Jedoch hat keine derselben mehr darunter gelitten, ist keine andere mehr in ihrem innersten Wesen heftiger erschüttert, an ihrem Hauptnerv ärger angegriffen worden, als die jüdische Schule, insoweit diese auch zugleich NeligionSschule und eine von den dhidj/ nvhv O.-i'vp D'piyntc' ist. Bevor wir jedoch zur näheren Begründung unserer Behauptung übergehen, erlauben wir uns, etwas abzuschweifen und ersuchen die geehrten Leser sreundlichst, uns auf diesem kurzen Umwege begleiten zu wollen, indem es uns, zum besseren Verständniß des Nachfolgenden, nölhig erscheint, vorab Einiges über jüdische Schulangelegenheiten und was damit in naher Berührung steht, zu sagen. Eine israelitische Schule ist, wie auch schon ihr Name sagt, nichts anders als eine Schule für Israeliten, d. h. eine Lehr - Erziehungs - und Bildungs - Anstalt für jüdische Kinder, eine Pflanzstätte der jüdischen Gemeinden, der Schwer- und Brennpunkt, ja der eigentliche Träger des Iudenthums und seiner Institutionen. Wer sich in Preußen für eine solche Schule als ReligionS- und Elementarlehrer heranbilden will, muß, nach den bis jetzt noch zu Recht bestehenden Bestimmungen, vor Allem den Kreislauf als Elementarschüler durchgemacht und bei seinem Austritte aus der Schule, der gewöhnlich nach vollendetem 14. Lebensjahre erfolgt, in den gewöhnlichen Fächern des elementaren Wissens sich diejenigen Kenntnisse verschafft haben, wie man sie von einem fähigen Knaben dieses Alters, der eine gut organisirte nud von einem tüchtigen Elementarlehrer geleitete Schule regelmäßig besucht hat, mit Recht fordern zu können berechtigt ist. Hierauf hat er, behufs Vorbereitung für den Eintritt in ein Seminar, entweder bei einem schon im Amte stehenden Lehrer als Gehilfe zu arbeiten, oder privatim sich die noch fehlenden Kenntnisse anzueignen. Nach zurüikgelegtem 18. Lebensjahre, begünstigungsweise auch schon früher, hat er alödann vor einer, vom Schulcollegium der Provinz nach einem Lehrerseminare dazu delegnten Prüfungscommission, die gewöhnlich aus den Seminar!ebrern und je einem Regierungsrathe von jeder Regierung der Provinz und einem Oberconsistorialrathe besteht, sich einer Prüfung zu unterwerfen und im Falle des Bestehens, einen 3jährigen Cursus an einem Seminare zu absolviren. Jedoch ist dieses nicht der einzige Weg, um zur Staatsprüfung zugelassen werden zu können; denn eö ist, da bei dieser nicht darnach gefragt wird, wo und wie man sich das Maaß der zu fordernden Kenntnisse verschafft hat, auch frei gestellt, die einem Lehrer nöthigen Kenntnisse entweder durch Privat- oder Selbstuntericht, — wir kennen mehrere solcher Lehrer, welche Autodidacten sind, --sich anzueignen. Etwa 4 Wochen vor dem Beginne der Staatsprüfung, die ungefähr 2—3 Tage in Anspruch nimmt, — der Termin dazu wird durch die Amtsblätter bekannt gemacht — hat der Aspirant, falls er eine andere Schule als das Seminar, an dem die Prüfung ftattfindet, besucht hat, — für Rheinland und Westphalen frequentiren bekanntlich die meisten iSr. Lehrer die Marks - Haindorf'sche Privatanstalt zu Münster — dem betreffenden Seminardirector die nöthigen Papiere als: Gesundheitsattest, Schulzeugnisse, GeburtS- und Aufführungsatteste, so wie ein selbstgeschriebenes, kurzes curriculum vitae cinzusenden und am Abende vor der Prüfung sich bei demselben persönlich anzumelden. Je nach dem Ausfälle dieser für die schriftlichen Arbeiten und mündliche Beantwortung gestellter Fragen etwa 3 Tage in Anspruch nehmenden Prüfung hängt es ab, ob der Aspirant mit Nr. 1 recht gut, Nr. 2 gut oder Nr. 3 genügend entlassen wird. Nach einer neueren ministeriellen Bestimmung hat ein jeder Lehrer zwei Jahre nach abgelegtem Examen sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, und haben diejenigen, welle auf eine definitive Anstellung reflectiren, bei dieser Prüfung sich mindestens die Zeugnißnummer 2 zu erwerben und das erste Probejahr an einer öffentlichen Schule abzuleisten. Alsdann tritt der Schulamts- Candidat als Bewerber um eine Lehrerstelle auf (die in der Vereinsschule zu Münster auf Kosten des Vereins als Lehrer auSgebildete Zöglinge erhalten von diesem die Weisung, diese oder jene Lehrstelle zu übernehmen, welcher Weisung wenigstens in den ersten 8

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