Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 24 (16.6.1869)
- Date
- 1869-06-16
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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schwindet und uns ist nicht geholfen." (Pf. 33, 19. Ierm. 8, 20.) vr. Rülf. Laut Brief vom Rabb. vr. Bamberger aus Königsberg betreibt er eifrig die Bildung eines Comitss zu gleichem Zwecke, das vermöge seiner Zusammensetzung und vermöge der Lage der Stadt wohl am besten zum finanziellen Mittelpunkte deS großen Unternehmens sich eignet. Herr S. Feinberg, Chef des bereits oben genannten Hauses, steht ihm bierin eifrig zur Seite und hat sich in den Comitvsitzungen in Kowno bereit erklärt, die zu diesem Zwecke bestimmten Gaben entgegenzunehmen, welche man darum gefälligst an Herrn I. S. Feinberg'S Nachfolger in Königsberg in Preußen richten wolle. ZerturrgSnachrichten und Eorrespon denzen. Deutschland. Mainz, 6 Juni. Auf die in diesen Blättern erwähnten Angriffe des Herrn vr. Philippson in Bonn gegen Herrn vr. Gr atz in Breslau antwortet der letztere im Juni-Hefte seiner Zeitschrift, indem er Herrn vr. Ph. wiederholt der Unwahrheit beschuldigt. Herr vr. Grätz sagt unter Anderm: „vr. Ph. fürchtete etwas, das ist klar. Indessen kann ich ihn wenigstens nach einer Seite hin beruhigen, daß ich ihn weder in den historischen Himmel noch in die historische Hölle versetzt habe; ich spreche gar nicht von ihm." — Tödtlicher konnte allerdings Hr. vr. Gr. denjenigen nicht verwunden, welcher sich, wenn auch nicht für den größten Mann, doch wenigstens für den größten Juden unseres Jahrhunderts hält, wenn er seiner in einem Werke nicht erwähnt, das die Geschichte der Juden bis auf unsere Zeit behandelt. Armer Philippson, im Grätz'schen Geschichtswerke ist ihm kein Monument beschieden, vielleicht wird ihm der babylonische Thurmbau — die Leipziger Synode wollte ich sagen — den so heiß ersehnten Nachruhm verschaffen. Berlin. In Westphalen, wo die ersten drei Titel des preußischen Landrechts keine Gesetzeskraft haben, freite ein jüdischer Jüngling um eine Glaubensgenossin, fand auch Gehör und verlobte sich mit derselben — aber nur mündlich. Im Laufe der Zeit fand die junge Dame heraus, daß sie nicht den Mann, der für sie paßte, zu ihrem demnächstigen Ehegespons gewählt habe und daß ein Anderer ihrem Herzen näher stehe. Sobald sie daö eingesehen, war sie resolut genug, sich an das Gerede der Welt nicht zu kehren, das Verlöbniß mit dem ersten Bräutigam auszuheben und sich dem Geliebten zu verloben, worauf auch schleunigst alle Schritte zur Verheirathung des Paares getroffen wurden. Dies war aber dem verstoßenen Jüngling so wenig recht, daß er richterliche Hilfe in Anspruch nahm und einen Befehl des Gerichts erwirkte, welcher die Trauung seiner ftüheren Braut mit ihrem späteren Bräutigam hinderte. Darauf erhob er Klage auf Entschädigung, respective Abfindung aus dem Vermögen seiner Exbraut vor deren anderweiter Verheirathung und gewann auch in den ersten Instanzen seinen Proeeß. Das Obertribunal hat jedoch allen Jllussionen des Jünglings durch Zurückweisung der Klage ein Ende gemacht. Das Obertribunal hat nämlich angenommen, daß die Frage, ob die betreffenden jüdischen Ritualgesetze durch das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 aufgehoben, an deren Stelle also die von den Vorderrichtern in Anwendung gebrachten Bestimmungen des gemeinen Rechts über die Form rechtsverbindlicher Eheverlöbnisse getreten seien , zu verneinen sei. Eine solche Aufhebung sei in den Worten: „Unseren jüdischen Unterthanen sollen, soweit dies Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange Unserer Monarchie neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit Unseren christl. Unterthanen zustehen" nicht zu finden, da diese Gleichstellung nicht ohne Weiteres auf dieses privatrechtliche Verhältnis; bezogen werden könnte. Die in dem Proceßverfahren vernommenen berühmtesten jüdischen Gelehrten und Oberrabbiner hätten erklärt, daß nach den jüdischen Ritualgesetzen eine Verlobung, welche zur Eingehung der Ehe verbindlich mache, ihnen unbekannt sei und ein bloßes Eheversprechen, wenn eö nur auf mündlicher Verabredung beruhe, jeder verbindlichen Kraft entbehre. Es gebe in dieser Beziehung nur einen rechtsverbindlichen Act, und dies sei die Trauung, welcher dadurch vollzogen werde, daß der Mann dem Weibe einen Ring übergebe oder anstecke und dabei die übliche Trauformel des Sinnes „hierdurch seist Du mir angeheirathet, angelobt" ausspricht und zwar unter feststehender freier Einwilligung der Braut und in Gegenwart zweier glaubwürdiger männlicher Zeugen. — Dies war in dem vorliegenden Falle nicht geschehen, das Brautpaar kann sich daher jetzt nach langem Harren, ohne irgend welche Abgabe an den verschmähten Bräutigam entrichten zu müssen, verheirathen. (Berliner Gerichtszeitung.) Berlin, 5. Juni. Im Reichstag des norddeutschen Bundes erfolgte heute die dritte Berathung über den Antrag des Abg. M. Wiggers (Berlin) und Genossen wegen Annahme eines Gesetzentwurfs, betr. die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung auf Grund des in zweiter Berathung unverändert angenommenen Antrags. batte <£ sind m welche auf die genüge, erlaube Größe merksan Tephilli kauft £ Mizwai er, wer und so Leben v nossen, zuverläs wissenhc Gebräu Au dortigen ZU, daß erwähnt binen v von Sei Herr v wähnte also keil — Jude öffnen, Corpora^ er in de Berleum vr. C. Herr vr versamm mirung Beschli W tags fai Währing Lebensjal Plötzlich ■ rathes d Bruder ) Fast die schied de ferner di Cultusvo täten, B