Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 23 (9.6.1869)
- Date
- 1869-06-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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444 kann ich jedoch die erfreuliche Mittheilung machen, daß weitere siebenhundert Gulden abgesandt wurden. AuS Württemberg. Ueb-r den „vorläufigen Entwurf eines Verfassungsstatuts für die israelitische Kirche" schreibt die „Schwäbische Chronik:" Das Gesetz vom 13. August 1864, betr. die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen, hat die meisten Ausnahmsbestimmungen, welchen die Israeliten deS Landes durch die Staatsgesetze unterworfen worden sind, aufgehoben und den Grundsatz der Gleichheit Aller vor dem Gesetze zu Gunsten der Juden dnrchzuführen sich bestrebt. Dagegen hat das Gesetz die kirchlichen Verhältnisse der Israeliten in demjenigen Zustande belassen, im welchem sie bis dahin gewesen sind. Dieser Zustand war nun keineswegs ein natürlicher. Anstatt jedem Anhänger der israelitischen Consesston zu überlassen, wie er seine etwaigen religiösen Bedürfnisse zu befriedigen gedenke, nahm sich der württ. Staat das Recht, den Juden die Art und Weise der Gottesverehrung vorzuschreiben. Oder, wenn das schöner klingt, der württ. Gesetzgeber, d. h. das christl. Ministerium, der christl. Geheimerath, die christl. Kammer der Abg. einschließlich der 6 Protest. Prälaten und des kath. Bischofs rc., die christl. Kammer der Standesherrn unterzogen sich in wohlwollender Weise der Mühe, die kirchlichen Verhältnisse der Juden zu verbessern. Zu diesem Ende setzten sie vor Allem eine israelitische Oberkirchenbehörde unter Vorsitz eines protestantischen Gelehrten ein, welche den Israeliten des Landes möglichst genau vorschrieb, wie sie den Gott ihrer Väter anzubeten haben. Seit vielen Jahren dämmerte bei denkenden Israeliten, namentlich bei Solchen, die es wirklich noch ernst meinten mit ihrem Glauben, das Bewußtsein auf, daß dieses System weder ihrem religiösen Bedürfnisse noch ihren Anschanungen über das grundsätzliche Verhältnis; des Staates zur Kirche entspreche. Vor Allem wandte sich die Opposition gegen die Reglementirerei der Oberkirchenbehörde. In steigendem Maße verbreitete sich der Gedanke, daß die Israeliten des Landes ganz wohl ohne eine Centralbehörde bestehen könnten, und daß es am einfachsten wäre, man ließe jeden Einzelnen und jeder Gemeinde freie Hand in der Gestaltung des kirchlichen Lebens. Als nun in den letzten Tagen von dem CultuSmrnisterinm der gedruckte „vorläufige Entwurf eines Versassungsstatuts" für die israelitische Kirche im Lande verbreitet wurde, da mochte Mancher sich der Hoffnung hingegen, nun werde die Zeit der Freiheit für die jüdische Gottesverehrurg anbrechen. Freilich hätte sie schon der Titel des Entwurfs stutzig machen können; dmn eine „israelitische Kirche" bedingt eine centrale Organisation. In Ländern, wo der Cultus freigegeb^n ist, besteht eine israelitische Kirche nicht. Indessen mochte man sich mit dem Gedanken trösten, daß der Ausdruck „israelitische Kirche" nur eben nicht genau gefaßt sei. Wer nun aber in dem Contexte des Entwurfs die Berichtigung dieser Ungenauigkeit des Titels zu finden hoffte, der mußte sich gänzlich enttäuscht fühlen. Er mußte sich sagen: Dieser Entwurf ist ein reineö Product bureaucratiscker Staatsweisheit; anstatt den Juden selbst zu überlassen, für ibre kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen, wird ihnen von Staatswegen das Recept vorgeschrieben, und wer sich erlaubt, ein Recept zu verschreiben, der wird wegen Medicinalpfuscherei polizeilich gemaßregelt. Mit andern Worten: Der Entwurf setzt an die stelle der G ewissensfreiheit den kirchlichen Zwang. Er unterwirft die Einzelnen der Herrschaft der Centralbehörde und die Centralbehörde wird eingesetzt vom Könige, also vom Staate. Es mag uns verstattet sein, dieses Urtheil durch die wesentlichsten Bestimmungen des Entwurfs zu begründen: 1) In dem Augenblicke, wo jüdische Eltern ein Kind erhalten, muß dieses einer Kirchengemeinde angehören, denn jeder Jude muß, wie bisher, Mitglied einer Kirchengenieinde sein. Läßt er sich an einem Orte nieder, wo eine Kirchengemeinde weit und breit nicht besteht, so wird er von der Oberkirchenbehörde einer solchen zugetheilt. Er mag hundertmal erklären: ich will nichts von einer Kirchengemeinde, ich bete zu Hause, mehr bedarf ich nicht. Nützt nichts; er muß Mitglied einer Gemeinde sein, muß jährlich Steuer zahlen für die Synagoge, den Religionsunterricht, den Rabbiner, für die Oberkirchen? behörde: wenn die Gemeinde ihm die Ehre erweist, ihn zum Kirchenvorsteher zu wählen, so muß er das Amt annehmen, den Gemeindeversammlungen -muß er bei Strafe anwohnen. 2) Der öffentliche Gottesdienst muß „in vorschriftsmäßiger Weiset gehalten, der Religionsunterricht in vorschriftsmäßiger Weise ertheilt werden. Zu diesem Ende muß überall ein Vorsänger angestellt und passende Localitäten beschafft werden; Die „Vorschrift" geht natürlich von der Centralbehörde aus. Hieraus ergibt sich: a. wenn sämmtlicke Mitglieder einer israelitischen Gemeinde die Einführung, der Orgel in die Synagoge als Nachahmung der aüf ganz anderem Boden und unter ganz andern Verhältnissen entstandenen Uebung der protestantischen Kirchen mißbilligen: die Orgel muß und zwar auf ihre Kosten angeschafft werden, denn die Obcrkirchenbehörde erklärt, die Orgel ist ein Theil des vorschriftsmäßigen Gottesdienstes. Oder wenn sämmtlicke Mitglieder einer israelitischen Gemeinde darin übcreiustimmen, daß der Gebrauch der deutschen Sprache in der Synagoge unangemcssen sei; hilft nichts, der Gottesdienst wird in „vorschriftsmäßiger Weise" abgehalten, b. Wenn die Minderheit einer Gemeinde mit dem vorschriftmäßigen Gottesdienst nicht harmonirt, und sie will auf ihre eigenen Kosten einen andern einrichten, sich zu diesem Ende einen besonderen Lehrer oder Geistlichen erwählen — Hand von Der kirchk 3 ) 2! vielte kirchl tungk weite Aller, daß i Gewi meint ganz ist eii und 1 lich n chenk« setzun die werde hang gliede Colleo schloss der T welche Rathe eine b Glanz erlasse tailbsf den, b behörd ebenso würfe Front wir vc von V bensge gende schroff« die hei die Si läßt. Entwu Zustan mit alt aus m des ein hebe. § tag ein Rabbir