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Der Israelit · 1869-05-26 · Heft 21 (26.5.1869) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 21 (26.5.1869)
Date
1869-05-26
Page
– (sequence 11)
Language
German
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solle nur ein Köder sein, der die Aufmerksamkeit der israelitischen Kirchengenoffen von dem ablenken soll, was in einem Verfassungsstatut für eine ReligionZgenossenschast daS Höchste und Wichtigste ist, von der religiösen Frage selbst; denn Alles was diese betrifft, laßt der Entwurf beim Alten, sein Abweichen von diesem beftebt höchstens in einer vageren, unbestimmteren Fassung und zum Gesetze geworden, würde er die isr. Religion nicht minder, vielleicht mehr bedrohen, als die bisherige Gesetzgebung. Weisen wir Las in den Hauptpunkten nach. Nach §. 5 des Entwurfs gehört zu den unerläßlichen Aufgaben einer israelitischen Kirchengemeinde außer verschiedenen Geldleistungen, die characteristisch genug in erster Reihe austreten, nichts weiter, als der Gottesdienst und die Neligionsfchule. Andere das Wesen einer israelitischen Gemeinde bedingende unerläßliche Einrichtungen, können auf den Etat der Gemeinde übernommmen werden. Es werden also in Zukunft, wie bisher, diejenigen israelitischen Kirchengenossen, für welche diese Institutionen unerläßliche religiöse Bedürfnisse stnd, dieselben nicht erhalten, wenn es dem Kirchenvorstkberamte nicht zweckmäßig erscheint, sie einzurichten; denn sie können blos, müssen aber nicht aus den Etat übernommen werden.; dennoch aber werden jene an die Gemeinde, an den Rabbinatsverband, und an den Landesverband Steuern zu zahlen haben. Sagen wir es frei heraus, wir betrachten es geradezu als einen von den Verfassern des Entwurfs den am traditionellen Judentbume festhaltenden Kirchengenossen absichtlich ins Gesicht geschleuderten Hohn , daß man diese religiösen Einrichtungen in die Rumpelkammer der sa cultativ en Gemeindeinstitutionen geworfen hat. Von Autonomie der Gemeinde in religiö sen Angelegenheiten ist in dem Entwurf keine Spur zu stnden, dieselbe bleibt vor wie nach religiös unmündig. Nach $ 17 Zister 1 tz. 48 Ziffer 19 ist die Festsetzung der Gottesdienstordnung, die Bestimmung der in den Synagogen zu gebrauchenden Erbauungsbücher, ausschließlich Sache der Oberkirchenbehörde. Diese kann also unser altehrwürdiges Gebetbuch Ständern oder abschaffen und dafür andere beliebige einführen; sie kann die Thoravorlesnng nmgestalten, die Orgel einsühren u. dgl., keine Gemeinde könnte dagegen Etwas einwenden — sind das nicht schöne Aussichten? Daß aber die Oberkirchenbehörde das über kurz oder lang thun wird, darüber sind wir nicht im Zweifel, denn sie hat schon öfters dm Anlauf dazu genommen. Uns erscheint ober eine solche Machtvollkommenheit über den Cultus, selbst gegen den Willen der Gemeinde als eine unerhörte Gewiffenstyrannei. Als Gegengewicht gegen diese Gewissensbeherrschung und weil es von jeher im Judenthum so gewesen und in der ganzen Welt noch ist, verlangten wir für die Gemeinde das Recht entscheidender Be { ligung bei der Besetzung der Rabbinate; aber § | Ziffer 9 wird der Wunsch mit einer mchtssage j Phrase abgesertigt. Also auch hier Bevormund i keine Autonomie.; Es gibt Rabbinatscandidaten, die öffentlich Sabbat entweihen jc, je., was thuts, die Bezirke, d - sie die Oberkirchenbehörde schickt, die müssen sie! haben. I Am schlimmsten aber steht es mit dem Theile j Entwurfs, der von der Oberkirchenbehörde. Han welche in vermehrter zweiter Auflage erscheinen Obwohl man sich die Mühe gemacht, zweiundzwa verschiedene Geschästsnummern für diese Behörde diesem Entwürfe ausznnchren, so sieht doch g der Sachkenner ein, das eS für diese Behörde,! gesehen von der Verwaltung der Centralcasse, s wenig zu thun gibt, da die Hälfte der ausgefüh s Geschäfte solche sind, die bloß in einem Decennium i ij in einem Vierteljahrhundert Einmal zu besorgen s 'j 'Nach unserer Uröerzeugnng ist darum diese Behi j das Entbehrlichste, was es geben kann, und gM;j würde der württembergifche Staat mit seinen 12.» Juden keiner größeren Gefahr auSgesetzt sein, ti»! er sie obne besondere Oberbehörde ließe, als Prei» mit 300,000 und Bayern mit seinen 65,000. BW i jedoch die Staatsregieruna, und wie eö scheint c» \ ein Theil der Israeliten Württembergs einen WH; auf den Bestand einer solchen Behörde legen, so glt . ben wir dem nicht unter allen Umständen entgegI treten zu müssen; das glauben wir aber mit Ri t von der Billigkeit der Königlichen L>taatsregierung if unserer andersdenkenden Glaubensgenoffen erwar zu dürfen, daß dieser Behörde nicht, wie §. 43 Zi 18—21, legislatorische Gewalt in religiösen Din, eingeräumt werde, die das traditionelle Judenthum 1 Gefahren der Vergewaltigung aussetzt wie dies bis der Fall war.? Daß der Entwurf die Oberkirchenbehörde i; sechs gewählte Mitglieder verstärkt, ändert an \ j Sachlage gar Nichts. Wir wollen nicht, und dm; schließen wir, daß die Gesetzgebung denjenigen Geme! den, die die Heiligkeit des bestehenden JudenthumS j giren, hindernd in den Weg trete, wir wollen n j daß diejenigen, welche diese Heiligkeit aufrecht halt! nicht zu dieser Negation gezwungen werden, wir v« j langen Parität, und das, glauben wir, ist biV! Wählen Sie Männer in diesem Sinne, so wird es z > Frieden führen> geschieht das nicht — nun, die ( \ wissen können nicht majorisirt werden. j Im Namen vieler Israeliten." i Berlin. Die preußische vorberathende Ci [ Mission zur Aufstellung eines :m ganzen Nordbunt l gebiete einzusührenden Strafrechts hat, wie schon a \ lich im Reichstage mitgetheilt, ihre Arbeiten bald s

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