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Der Israelit · 1869-05-19 · Heft 20 (19.5.1869) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 20 (19.5.1869)
Date
1869-05-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
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386 Wendung zum Bessern, sondern noch eine ziemliche Verschlimmerung der Verhältnisse. Ich befasse mich natürlich nur mit dem, was den religiösen Standpunkt HetHffst weit eSIHjerin kein In- und Ausland gibt, vielmehr das Iudenthum als solches ein unzertrennliches Ganzes bildet, welches weder durch Regierungen oder Nationalitäten zu theilen ist. Ich fetze auch vorauf daß dieser HMmurf nicht ohne Wissen und Gutheißung 'des Hrnl OüerkirchenratheS vr. v. Maier entstanden sei, weil in den religiösen Angelegenheiten bisher dessen Stimme als maßgebend betrachtet wurde. Nun heißt es 8 5 in diesem Entwürfe: „Jeder Kirchengemeinde liegt, außer einem angemessenen Beitrag zu den Kosten des Bez.-Nabb., wo solcher erforderlich ist und außer der Concurrenz zu dm Central-Verwaltungs-Kraften, die Sorge dafür ob, daß in vorschriftsmäßiger Weise öffentlicher Gottesdienst abgehalten und Religionsunterricht ertheilt, und daß hierzu ein Vorsänger angestellt und passende Localitäten beschafft werden. Neben diesen unerläßlichen Einrichtungen kann die Bestreitung anderer, auf Herkommen beruhender, oder zur Befriedigung des religiösen Bedürfnisses einer größern Anzahl von Gemeinde-Genossen dienender Anstalten und Ausgaben aus den Kirchengemeinde-Etat übernommen werden. Dahin gehört insbesondere: Ein consessioneller Friedhof, ein rituellmäßiges Frauenbad, Anstellung eines Schächters, eine confefsionelle Elementarschule 2c.“ In diesem einzigen § manisestirt sich schon die ganze religiöse, oder besser irreligiöse Richtung des Entwurfes, denn hierin ist mit dürren Worten ausgesprochen, daß ein rituellmäßiges Frauenbad und Anstellung eines Schächters nur zu den er läßlichen Einrichtungen zähle, und wird nur zugestanden, daß auch diese Einrichtungen, wenn solche beliebt werden, gemacht werden können. Gibt eö wohl eine verkehrtere und dem Religionsgesetze hohnsprechendere Einrichtung, als sie in diesem 8 bezeichnet steht? also vorschriftsmäßiger öffentlicher Gottesdienst soll Eure ganze Religion umfassen und unerläßlich sein, während riturllmäßigeS Fraucnbad und Anstellung eines Schächters nur Nebensache bilden?!!! Heißt das nicht mit den heiligen Religionsgesetzen frevelhaftes Spiel treiben, wenn man solche unerläßliche heilige Gesetze, bei denen rro -M'X in Betracht kommt, als Nebensache behandelt, ohne welche ein wahrer Jehudi nicht existiren kann, und dafür vorschriftsmäßiger Weise öffentlichen Gottesdienst als unerläßlich hinstellt, was im Iudenthume nur eine untergeordnete Sache bildet, indem jeder Jehudi auch ohne öffentlichen Gottesdienst vollkommen als solcher leben kann? Wenn nun der Vorstand einer Kirchengemeinde der neologischen Richtung angehört, rmd dies ist leider nicht selten, und wenn noch dazu eine größere Anzahl der Gemeindeglieder derselben Richtung huldigt, was sollen dann .die gesetzeStkemst Juden in einer solchen Gemeinde be^men? WaMich, das Zugeben eines Mchvr 8 kömmt mit dem Ansgeben des ganzen Religionsgebäudes gleich. Der Raum dieser Blätter gestattet mir nicht, das Anstößige dieses Entwurfes ganz zu beleuchten, und ich Miß Mich,yun Pit wchngel, 8§^S<hgeO, die geeignet sind, die Tendenz des ganzen Entwurfs zu bezeichnen. So sagt § 43, welcher den Geschäftskceis der Oberkirchenbehörden bezeichnet Nr. 9: „Besätznng erledigter Rabbinatsftellen pnter thunlichster Berücksichtigung der, etwa Seitens der Gemeinden an die Oberkirchenbehörde gelangenden Wünsche re.;c." Also abermals die Autonomie der Gemeinden ganz außer Acht gelassen, und sollen dieselben mit thunlichster Berückstchtigung abgespeist werden! Wie die Oberkirchenbehörde dieses Recht benutzte, hierüber brauche ich kein Wort zu verlieren, es ist sattsam bekannt. Was aber für die Folge Ersprießliches von dieser Einrichtung zu hoffen sein dürste, möge aus Folgendem zu entnehmen sein. Ein gewisser Herr Stern aus Niederstetten hat kürzlich seine RabbinatSprüfung erstanden, und soll dem Vernehmen nach vonHr. KirchenrathDr. Maier aU Vicar und sogar nach mancher andern Version als Tochlermann in Aussicht genommen worden.sein: Ueher diesen Herrn Stern hat der „ Israelit" schon einmal referirt, daß er früher den von spielte, mit langem Rock und langen Polenlocken erschien, sich gerkrte, als sei er ein großer r6äp> ^'2, aussprengte als hätte er IW? rüiu’D gefastet rc. rc. und daß er von Extrem zu Extrem übergesprungen. Dieser Ex-'iDki scheint nun die versäumten Genüsse mit doppelten Zügen einschiürsen zu wollen, unbekümmert um jegliche religiöse Satzung, und läßt es sich angelegen'sein, auch Andere zu solchen Ausschweifungen zu veranlassen. Ein gewisser H. Strauß von Berlichingen studirt jetzt als Nabbinats - Candidat, obzwar er hier in Würzburg öffentlich am rütfi' seine Cigarre rauchte, und in sittlicher Beziehung, wie man mit Bestimmtheit hört, auch sehr viel zu wünschen übrig läßt. — Würde es möglich sein, daß solche Subjecte, Hoffnung auf Rabbinerstellen hegen könnten, wenn die Gemeinden ihre Rabbiner wählen dürften? In Nr. 21 desselben § wird der Oberkirchenbehörde ferner eingeräumt, „Erledigung von Anständen und Zweifeln in Beziehung auf die Auslegung und Anwendung von Religionsvorschristen." Mit dieser Bcfugniß ist die ganze jüdische Religion preisgegeben, insbesondere, wenn eine solche Befugniß in die Hände eines Mannes gelangt ist, wie Hr. vr. Maier. Wer daran noch zweifeln will, den möge folgende Thatfache belehren! Gut« .Die zeiche Rab wo e> Zeich Bord buch und Schri lederr um S Tage welch* gion £ die T Städt arl de den Q daß to feit dk durch dienst mehr Heilig! $ und vi weihen diese! wie dü nachgei den D Gott, s zur V« dem £ oder zr - I' heiligst' und wc eigen! Hörde s düng t Heißt t geben? G< ist von Wurf, Prüfun Religioi ES ist ernsthaf für uns so wird

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