Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 19 (12.5.1869)
- Date
- 1869-05-12
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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daß den Berathungen der einzuberufenden Commission bestimmte Propositionen in Form eines in*S Detail ausgearbeiteten Entwurfs eines Verfassungsstatuts für die isräes. Kirche zu Grunde gelegt werden, so hat der Unterzeichnete sich veranlaßt gesehen, zur Vorbereitung dieser Proposition mit den Mitgliedern der Oberkirchenbehörde Conferenzen zu veranstalten, aus welchen der beiliegende Entwurf eines Kirckenverfassungsstatutes hervorgegangen ist, welcher, eben weil er zunächst der Berathung von Vertretern der Kirchengenossenschaft unterstellt werden soll, lediglich als ein vorläufiger zu betrachten ist und eben darum wcder der freien Meinungsäußerung d r Vertrauensmänner, noch der endgiltigen Entschließung der K. Regierung irgendwie vorzugreifen bestimmt ist. Der Entwurf bezweckt eine zeitgemäße Reform der bestehenden Einrichtungen und sucht hiebei den Wünschen, wie solche in den obengedachten Petitionen vorgetragen worden sind, in den wesentlichen Punkten Rechnung zu tragen, indem er namentlich den Kirchengemeinden gegenüber der Oberkirchenbehörde und ebenso der letzteren gegenüber dem Ministerium eine wesentlich selbstständigere Stellung als bisher einräumen, ferner sowohl innerhalb der Centralverwaltung den Kirchengenossen eine weit ausgedehnte Vertretung sichern, die so vielfach angesochtene Personalsteuer beseitigen will und dergleichen. Für die Bildung der mehrgenannten Commission sind folgende Normen zur Richtschnur zu nehmen. 1) Zum Zwecke der Berathung über eine neue Regelung des israelitischen Kirchenwesens auf der Grundlage des anliegenden vorläusigen Entwurfs eines Kirchenverfassungsstatuts soll eine Anzahl von Deligirten der israelitischen Kirchengenossenschaft auf einige Tage nach Stuttgart einberufen werden. 2) In jedem der 12 Rabbinatsbezirke des Landes haben die Gemeindekirchenvorsteherämter zusammen- . zutreten, um je für ihren Bezirk aus der Mitte der Kirchen genossen einen Deligirten nebst einem Ersatzmann zu wählen. Dabei wird den Kichenvorsteherämtern derjenigen Gemeinden, in welchen sich eine erheblichere Anzahl von Domicilianten befindet, empfohlen, sich für den vorliegenden Zweck aus deren Mitte in angemessenem Verhältniß durch Cooptation zu verstärken. 3) Vor den Wahlen sind vom Entwürfe einzelne Exemplare im Gemeindezimmer jeder Kirchengemeinde zur Einsicht für die Kirchengenossen einige Zeit aufzulegen. 4) Die Wahl selbst ist in allen Rabbinatsbezirken an einem und demselben Tage, etwa am 18. Mai d. I., unter Leitung des Rabbinen und der zwei ältesten Kirchenvorsteher des Bezirks mittelst geheimer Abstimmung vorzunehmen. 5) Zur Giltigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mindestens zwei Dritttheile der Kirchenvorsteher des Nabbinatöbezirks abstimmen und daß der Gewählte die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimme auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. Ueber den Wahlakt ist von der Wahlcommisston ein Protocoll aufzunehmen, das Wahlergebniß der Wahlversammlung zu eröffnen, zu beurkundigen und der Oberkirchenbehörde mit den Akten vorzulegen. 7) Je nachdem unter den Gewählten das geistliche Element genügend vertreten sein würde oder nicht, behält sich das Ministerium vor, nach Rücksprache mit der Oberkirchenbehörde einige Rabbinen der Deligirtencommission beizugeben. 8) Die Kosten der Delegirtenversammlung, deren Mitglieder die üblichen Reisekosten, sowie eine Diät von 4 fl. per Tag, zu beziehen haben, werden aus der Staatscasse bestritten. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Einberufung wird besonderer Verfügung Vorbehalten. Nachdem Se. Kgl. Maj. vermöge höchster Entschließung vom 9. v. M. die in Vorstehendem bezeichnete Behandlung der Sache gnädigst zu genehmigen geruht haben, so wird die Oberkirchenbehörde beauftragt, hiernach alles weiter Erforderliche einzuleiten nnd nach vollzogener Wahl der Delegirten über deren Ergebnis; Bericht zu erstatten. (Siehe den Art. „Stuttgart" in der ersten Beilage.) Donaufürftenthümer. Aus Bukarest wird der „Wiener Abendpost" telegraphirt: Die Vertreter Oesterreichs und Englands haben wegen des neuerlichen Circulars Cogolnitfcheno's in Betreff der Dorf-Israeliten dringende Vorstellungen beim Ministerpräsidenten gemacht. Frankreich wird sich diesen Schritten anschließen. Bukarest. Der Minister des Innern, Herr Cogolnitscheno, hat in Betreff der Austreibung der Juden aus den Dörfern ein drittes Circulär ergehen lassen, in welchem er die aufgeklärten (?) Juden auffordert, ihre Glaubensgenossen zu veranlassen, daß sie ft$ unverzüglich aus den Dörfern zurückziehen, sonst würden sie in den Augen der Männer der Unordnung ein Gegenstand des Hasses werden und Verfolgungen von Seiten der Bevölkerung ausgesatzt feiy, (Echo Dan.) Rußland. Aus Wilna wird gemeldet, die dortige ljüdische Gemeinde sei mit dem Gesuche bei der Regierung eingekommen, daß in der Rabbinerschule der Lehrer der russischen Sprache abgesetzt werde, weil er ein zum Christenthume übergetretener Jude sei, dies aber ein Beispiel gäbe, welches den Judaismus der Zöglinge erschüttern könne.