Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 19 (12.5.1869)
- Date
- 1869-05-12
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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ZerturrgsnachrLchten und Eorrespondenzen. Deutschland. BeEn, Ende April. Wie^die „Zukunft" mittheilt, hat das Concert in der Synagoge sich großer Betheiligung zu erfreuen gehabt. Unter den vorgetragenen Piecen figurirten ein Ave Maria von Schubert, ein Ave corpus verum von Mozart und Stücke aus Mendelssohns „Paulus"; jedoch hatte man diese Namen im Programme mit andern vertauscbt. — Ist dieses Gebäude noch eine Synagoge? ja, gehören Rabbiner und Vorstand, die Solches veranstalten, überhaupt noch dem Iudenthume an? O, all Ihr Märtyrer früherer Jahrhunderte, die Ihr deshalb den Tod erlitten, weil Ihr Euch weigertet, ein Ave Maria zu beten, o, Ihr 34 Rabbinen der Mark Brandenburg, die Ihr im. 15. Jahrhundert auf dem großen Neumarkt in Berlin verbrannt worden seid, weil Ihr treu anhinget der Lehre Eures Gottes und sie zu verleugnen Euch weigertet, — Ihr habt umsonst gelitten. Entartete Epigonen lassen Schauspielerinnen in der Synagoge auftreten, lassen Musikstücke dort aufführen, die eine fremde Religion verherrlichen! &uom! — Aber das sind die natürlichen Cvnsequenzen! Hat man erst die Synagogen in Concertsäle verwandelt, so bleiben die Eoncerte >,uch nicht aus, und die Opernsänger und Opernsängerinnen und die Schauspieler und die modernen Reformrabbiner — Px pa na? Jedenfalls ist der Gesang der Frau Lucka schöner als die Predigt des Herrn Aub und nach Schillert „die Macht des Gesanges" hat der erstere auch mehr sittlich-religiösen Werth. Und dieser Herr Aub beruft eine Synode, um das Judcnthum seinen Ansichten gemäß zu reformiren! Wahrlich, es fehlt nicht mehr viel, und das Beispiel des Königs Menascheh da'.ia cbx TOj/nb ist erreicht. Das Iudenthum besitzt keine größeren Feinde als diese seine abtrünnigen Söhne, diese Schüler Ierobeam's, diese Nacheiserer Bileams D-imn '"i nnw *p naa« ’jw 'm! Aus Württemberg. Das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens hat an die isr. Oberkirchenbehörde unter Ziffer 9.-0 d. d. Stuttgart den 10. April 1869 nachstehende Verfügung, unterzeichnet von Golther und gegengezeichnet von Uebclen, erlassen, welche von einem Generalerlasse der Oberkirchenbehörde au die Vorsteherämter begleitet ist Die Abschrift dieses Erlasses und ein Exemplar des „v o rläufigen Entwurfs eines Verfassungsstatuts für die iör. Kirche" werde ich Ihnen baldmöglichst nachsenden; es ist zu wünschen, daß die Orthodoxie in unserm Lande rechtzeitig in Viesen Blättern ihre Wünsche veröffentliche. Die Ministerialverfügung lautet wie folgt: „Der israel. Öberkirchenbehörde ist bekannt, daß, seit anläßlich des Gesetzes vom 13. August 1864, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen aus der Mitte der Betheiligten zahlreiche Stimmen für eine neue Regelung auch des israel. Kirchen wesens sich erhoben hatten, das Mi-, nisterium diesem Gegenstände ununterbrochen ein sorgfältiges Augenmerk zugewendet hat. Von so wohlthätigem Einfluß unstreitig die das israel. Kirchenweseu betreffende dritte Abtheilung des Israelitengesetzes vom 25. April 182s für den sittlich-religiösen Zustand der israelitischen Glaubensgenossenschaft war und so sehr die bisherigen gewissenhaften und erfolgreichen Bemühungen der das israelitische Kirchenwesen leitenden kirchlichen Behörden, das Gesetz im Sinne fortschreitender Bildung und Humanität zu vollziehen, die vollste Anerkennung verdienen, so konnte das Ministerium doÄ andererseits darüber nicht im Zweifel sein, daß, nachdem dieses Gesetz im Ganzen, wie allseitig anerkannt ist, seine erzieherische Aufgabe erfüllt hat, und ebenvamit manche Voraussetzungen weggefallen sind, wel.be bei Erlassung dessetben maßgebend waren, die auf Grund desselben ins Leben gerufenen Einrichtungen des israel. Kirchenwesens in mehrfacher Hinsicht einer Revision im Sinne der Autonomie fähig und bedürftig sind. „Bei den bisherigen Verhandlungen hierüber traten von Anfang an die beiden Frage in den Vordergrund, welche Forderungen bei einer neuen Regelung des israelitischen Kirchenwesens vom Standpunkt der israelitischen Glaubensgenossenschaft und welche vom Standpunkt der K. Staatsregierung auszustellen seien. Das Ministerium glaubte unter beiden Fragen der ersteren die Priorität einräumen zu sollen, da erst, wenn eine sichere Grundlage für die Beantwortung dieser Frage gewonnen sein wird, die K. Staatsregierung in die Lage versetzt ist, ermessen zu können, welche Stellung sie ihrerseits zur Sache einzunehmen habe, und insbesondere, welche Aenderungen in der bestehenden staatlichen Gesetzgebung alsdann einzulei« ten seien. „Für die weitere Behandlung der Sache wurde daher als nothwendiq erachtet, vor Allem durch die gutächtliche Einvernahme von Vertrauensmännern aus der Mitte der Kirchengenossenschaft die Anschauungen der letzteren darüber kennen zu lernen, welcherlei Aenderungen in den dermaligen Einrichtungen der israel. Kirche, sowohl bezüglich der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten als bezüglich ihrer Stellung zum Staate vom Standpunkte der kirchlichen Interessen aus geboten und ausführbar erscheinen. Da es sodnnn im Interesse einer eingehenden und geordneten Verhandlung als angemessen erscheint.