Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 14 (7.4.1869)
- Date
- 1869-04-07
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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behörde sich dabei innerhalb ihres gesetzlichen Wirkung Skr eis es befind e, daS gut heißen, dann müßte es nach der Logik des vorliegenden Ministerialerlasses auch kirchliche Verpflichtung für die Israeliten sein, sich einer solchen Quasitaufe oder Beichte zu unterziehen. Wir wollen hiermit der Oberkirchenbehörde keineswegs unterstellen, daß wir das von ihr fürchten, aber wir wollen damit beweisen, daß es für dasjenige, was innerhalb des Iudenthums kirchliche Verpflichtung ist, ein anderes Kriterium geben müsse, als die Einführung von der Oberkirchenbehörde und Gutheißung durch die Staatsregierung. Zu diesem Nachweise sehen wir uns noch aus einem anderen Grunde dringend veranlaßt. Denn der beregte Minifterialerlaß spricht auch von geeigneten Mitteln kirchlicher Disciplin; nun so Etwas oder Aehnliches hat es zwar im Iudenthume seiner Zeit einmal gegeben, aber sie galten nur für solche Verfehlungen, die wirklich als solche vom jüdischen Standpunkte ans naibgewiesen werden konnten und dursten nur verhängt werden von Rabbinen und Gemeindebehörden, die nach den Grundsätzen des Iudenthums bestellt waren, nie und nimmer aber für willkürlich eingeführte unjüdische Institutionen und von oktroyirten Rabbinen. Ließen wir aber den Grundsatz gelten, daß Alles, was die Oberkirchenbehörde einführt und die Staatsregierung guthcißt eo ipso auch Bestandtheil des Iudenthums werde, wer bürgt uns dafür, daß nicht die Oberkirchenbehörde mit Gutheißuug der Staatsregierung uns einmal mit einer kirchlichen DiSciplinarordnung beglückt, so eine Art Excomunication einführt; wir sind weit entfernt, das dem erleuchteten Ministerium v. Golther zu unterstellen; aber die Zeiten sind veränderlich; unter einem Ministerium Schmidlin oder Schlayer wäre es ein Kinderspiel gewesen; darum prinfeipiis obsta. Wir sehen also, daß der vorliegende Ministerialerlah, wie sehr wir uns über sein praktisches Resultat zu erfreuen haben, in seinen theoretischen Theilen dem Iudenthume sehr gefährliche Principien enthält und haben alle Ursache aus unserer Hut zu sein und den begonnenen Kampf nicht fallen zu lassen. Bis uns aber durch eine principiell umgeänderte Gesetzgebung gründlich geholfen ist, müssen wir von den Rechtsmitteln, die unS unbestritten zu Gebote stehen, den ausgedehntesten Gebrauch machen, und müssen uns jeder Handlung, die unserm Gewissen zuwiderläuft energisch widersehen. Wir sagen mit Absicht „jeder Unterstützung einer Handlung;" denn auch diese ist gewissenlos, wenn die Handlung, die dadurch ermöglicht wird, gegen mein Gewiffen ist. Machen wir daS durch ein gewiß zutreffendes Beispiel klar. ES ist der Pflicht eine- ISraelitm zuwider, Etwas zu unternehmen gegen den Staat, dessen Gesetze, oder gegen besten geheiligtes Oberhaupt. Wer wollte es bestreiten, daß es gewissenlos wäre, sich einem Vereine anzuschließen, oder gar Geldbeiträge einem solchen abzugeben, der dieses erstrebt, wenn ich auch anderweitig ganz passiv dabei bleibe. Mit unwiderleglicher Consequenz folgt daraus, daß es dem Gewiffen eines jeden ISraelitm zuwider ist, einer Gemeinde anzugehören, oder eine solche mit Geld zu unterstützen, welche nicht ein Fraumbad, eine Schechita, einw Gottesdienst in einer allen Forderungen des Rituals mtsprechende Weise eingerichtet hat; denn jede Unterstützung einer sol!chm Gemeinde ist Unterstützung sündhafter Handlungen. Wir möchten darum allen gesetzestreuen Israeliten, die in solchen Gemeinden wohnen, allen Ernstes rathm, ihrm Austritt aus solchen Gemeinden zu erklären und alle nicht auf anderen RechtStitein beruhende Zahlungm aus dem Grunde zu verwei gern, weil die Gemeindeangehörigkeit und die Zahlung von Beiträgen, ihrem Gewiffen widerspricht, und diese ihre Weigerung bis zu allen Instanzen zu verfolgen, bis alle Gemeindeinstitutionen rite hergestellt sind. Das wäre das Geringste; denn nach unserer Ueberzeugung dürfte man noch weiter gehen und müßte es als gegen sein Gewiffen laufend betrachten, einer sogenannten „Landeskirche" anzugehören, deren Organ nicht nur nicht in ritueller Weise bestellt, sondern deren Mitglieder auch, wie das bei den Mitgliedern der württembergische isr. Oberkirchenbehörde der Fall ist, offen und und ungenirt dm heiligen Gesetzen des Iudenthums zuwiderhandeln und deren geistliches Mitglied, wie dies seiner Zeit anderweitig nachgewiesen worden, dessen Ritualien und Vorschriften als veraltet und nicht zurecht bestehmd erklärt hat. Ein solches Vorgehen, wird zwar viel Rauch und Staub verursachen; aber wer Feuer braucht darf ersteren, wer seine Wohnung rein haben will, letzteren nicht scheuen; wer die Wahrheit erstrebt wird manchmal widersprechen, wer den Frieden sucht, manchmal kämpfen müffm. Oesterreichischer Kaiserstaat. Prag, 22. März, divi miw nv> ud! Unsere Gemeinde ist am verfloffenen Vnn rat? durch dm Todesfall eines ihrer edelsten, wahrhaft hervorragmdsten Mitglieder, des berühmten scharfsinnigen Talmudgelehrten »so oVnyto *m» rfio }vin nwnn mn jrftnpi in tiefste Trauer versetzt worden. Derselbe erlag nach mehrwöchentlichem Krankenlager der Brustwaffersucht und verschied im 61. Jahre seines frommm und bescheidenen Lebens. Von frühester Kindheit an hatte er sich der Talmudwiffenschast zugewendet und Dank seinem Talmte, glücklichem Gedächtnisse und unermüdetm Fleiße noch sehr jung eine angesehene Stelle unter den hiesigen Talmudgelehrtm, derm es in seiner Jugmd noch recht viele gab, errungen. Dabei hatte er noch die Uhrmacherkunst ge-