Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 14 (7.4.1869)
- Date
- 1869-04-07
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447395-2447409--07072-2462657- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
258 Nichts Neues unter der Sonne, lehrt Kohelet. Und so lesen wir im Buche der Bücher, in unsrer heiligen Thora: Nach der Sündfluth war ebenfalls eine Zerfahrenheit unter die Menschen eingetreten. Die Einen zogm nach Osten, die Andern nach Westen, und um dieser Zerfahrenheit mit Macht entgegenzutreten, da kamen die Menschen zusammen und beschlossen, gemeinschaftlich ein Gebäude aufzurichten, das Alles, was bis dahin aufgeführt ward, weit und hoch überrage, dessen Höhe bis an den Himmel reiche und dessen hervorragende Größe ein untrügliches Merkmal für Alle sei, so daß Niemand mehr nach Rechts oder Links sich entferne. Auch war dabei die Rücksicht vorwaltend dp iZd neqni, wir wollen uns einen Namen machen. Was auS diesem menschlichen Vorhaben geworden ist, wird uns ebenfalls in der Schrift erzählt. Die Sprachverwirrung hemmte den Bau. Die nähere Ausmalung dieses Bildes überlassen wir dem geneigten Leser. Doch werden wir in einem 2. Artikel die Beschaffenheit dieser uralten Synode nach den Worten des jy-no näher beleuchten. Vielleicht finden wir auch hierbei mehrere Anknüpfungspunkte zwischen damals und jetzt. E. M. Aeitit«gs«achrLchten und Correfpondenzen. Deutschland. Württemberg, im Erlösungsmonat. Wie erfreulich es auch ist, daß durch den im Nr. 10 dieses geschätzten Blattes im Wortlaute mitgetheilten Erlaß unseres Cultusministeriums der heuchlerischen Komödie der Confirmation und dem ihretwegen den Einzelnen wie den Gemeinden auferlegten bureaukratischen Zwang die gesetzliche Basis entzogen worden, so liegt doch die Wichtigkeit dieses Actenstückes nicht so sehr in dem unmittelbaren, Praktischen Erfolg, als vielmehr in den Consequenzen desselben. Das Cultusministerium hat es nun einmal ausgesprochen, daß Niemand durch westliche Mittel zu Handlungen gezwungen werden könne. , welche seinem Gewissen widersprechen. Es ist nun an den gesetzestreuen Israeliten Württembergs, ihre Gewissen zu erforschen und mit consequenter Beharrlichkeit der Oberkirchenbehörde und ihren Organen gegenüber jede That zu verweigern, die sie mit ihrem Gewisien nicht vereinigen können. Wir werden im Verlaufe dieses Aufsatzes auf das zurückkommen, doch haben wir vorher auf einige sehr bedenkliche Seiten des Eingangs erwähnten Ministerialerlasses hinzuweisen. — Die Cultusministerium sucht nämlich zu constatiren, daß es, nachdem dieOberkirchenbehörde mit Gutheißen der kgl. Staatsregierung dieConfirmation eingeführt, alS eine kirchliche Pflicht der isr. Kirchengenossen erscheine, ihre Kinder confirmiren zu lassen. Es ist uns begreiflich, daß das Cultusministerium die bittere Pille, die eS der Oberkirchenbehörde reicht, indem es ste zur Zurücknahme ihrer Verfügung veranlaßt, gerne versüßen wollte; darum können wir mehr die Humanität in dieser oratorischen Wendung ehren, als daß wir uns vor ihrer Logik beugen; denn unseres Bedünkens enthält dieser Satz eine petitio principii. Kirchliche Pflicht für Israeliten kann nur das sein, was in der Religion der Israeliten unbestritten seinen festen Grund hat. Da nun die Oberkirchenbehörde selbst ein Institut ist, das in der isr. Religion nicht den geringsten Boden hat, im Gegentheile, da weder ein einzelner Rabbiner Noch die Gesammthert derselben in einem Lande, noch ein aus den einzelnen Gemeinden gewählter Körper im Iudenthume legislatorische Gewalt «nzusprechen hat, so sind Anordnungen der Qberkirchenbehörde, die mit den Codices im Widerspruch, oder auch nur in denselben nicht begründet sind (Neuerungen), vom religiösen Standpunkte null und nichtig und jeder gesetzestreue JSraelite hat die Pflicht, mit allen erlaubten Mitteln sich ihnen zu widersetzen. Was die Gutheißung der Akte der Oberkirchenbehörde durch die Staatsregierung betrifft, so glauben wir, daß dem Staate allerdings das Recht zustehe, die verschiedene Kirchengenossenschaften in dem Sinne zu überwachen, daß nicht innerhalb derselben Vorgänge möglich werden, die den Staatszwecken zuwider sind; daß demnach der Einfluß des Staates auf die Religion nur ein negativer sein könne, me und nimmer aber können wir zugehen und müssen uns vielmehr feierlich dagegen verwahren, daß der Staat positiv in die Religion eingreife und kirchlichen Handlungen und Anordnungen der nur von ihm bestellten Behörden durch seine Gutheißung den Stempel der kirchlichen Verpflichtung ausdrücke; ja wir müssen uns feierlich dagegen verwahren, daß durch Ministerialrescripte festgestellt werde, was innerhalb des Iudenthums kirchliche Verpflichtung sei, denn das müßte unter Umständen zu einer förmlichen Vernichtung des Iudenthums führen. Wie die Oberkirchenbehörde, durch Gutheißung der Staatsbehörde, die dem Iudenihume völlig fremde und seinen Grundsätzen zuwiderlaufende Confirmation eingeschwärzt hat, die Confirmation,. die in der einen christlichen Kirche sacramentale Bedeutung hat und in der andern conditio sine qua non. für die Aufnahme in die Gemeinde ist, ebenso könnte sie einmal auf den Einfall kommen, so Etwas der Taufö' odtzr der Beichte ähnliches einführen zu wollen und die Staatsbehörde könnte im besten Glauben, daß v i e O b e k k i r ch e n-