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Der Israelit · 1869-03-10 · Heft 10 (10.3.1869) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 10 (10.3.1869)
Date
1869-03-10
Page
– (sequence 10)
Language
German
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186 waren allerdings außer über hundert Abwesenden nur „Ja" Stimmende zu verzeichnen, da die ganze Minorität wegen Competenzüberschreitung nicht stimmen zu können erklärte. Nicht ohne Interesse und Beurtheilung der Vergewaltigung, die fort und fort geübt wurde, ist es, mit wenigen Worten auf die Scene zurückzukommen, welche sich zwischen dem letztgenannten Deputirten und dem Congreßprasidenten vor und nach Schluß der Sitzung entwickelte. Der Vorsitzende cumulirte nämlich die Abstimmung auf sämmtliche Elaborate, während die Minorität, wie immer, wenngleich im Rechte, niedermajorisirt wurde, da sie die Forderung stellte, daß über diese ganz gesonderten Elaborate einzeln abgestimmt werde, weil sie die ersten drei annehme, die beiden letzter» aber verwerfe. Aber was gilt Vernunft und Natürlichkeit gegenüber dem oar tvl est notr'6 plumir. Es wurde über das Ganze abgestimnit, und die Minorität genöthigt, mit non possumus zu antworten. Nach der Abstimmung und dem darauffolgenden Schlüsse der Sitzung constatirte Herr Pappenheim, eben jener oben genannter Deputirte, daß sein Wort zur Geschäftsordnung sich darauf bezogen habe, daß der Congreß gar nicht das Recht hatte, an diesem Abende die Rabbinerschulfrage in Berathung zu ziehen, da die Geschästordnung verlange, und es auch während der ganzen Session Usus war, daß ein Statut erst drei Tage, nachdem es gedruckt in die Hände der Deputirten gelangt, auf die Tagesordnung gesetzt werde, diese Vorlage aber erst den vorhergehenden Freitag vertheilt worden war. Natürlich war er ganz im Rechte, aber, was gilt Recht und Ordnung dem Majoritätskitzel! — Morgens darauf war die dritte Lesung des Gemeindestatutes, wodurch dasielbe erst als vollständig angenommen gilt. Da dieses Gemeindestatut der Orthodoxie so viele Gefahren birgt, fühlten die Mitglieder der Minorität sich in ihrem Gewissen gedrungen, noch vor der dritten Lesung eine Verwahrung beim Cultusminister einzureichen, dessen Wortlaut ich Ihnen übersende. Dasselbe lautet: „Ew. Excellenz! Die von Seiten Ew. Excellenz noch vor Einberufung des Congresses gegebene beruhigende Versicherung, wonach diese isr. Landesversammlung das religiöse Gebiet nicht berühren solle, konnten wir nur dahin erklären, daß keine religiösen Veränderungen von derselben beschlossen werden dürfen, nicht aber als gänzliches Nivelliren der religiösen Principien, da der Congreß eine confefsionelle Körperschaft bildet und eine Regelung der gemeindlichen Verhältnisse der Juden mithin nicht denkbar, ohne daß das Wesen der Religion berührt werde, auf deren Grundlage sie eben als besondere Confessionsgenossenschaft bestehen. „Die orthodoxe Judenheit nahm daher keinen Anstand, Deputirte in den Congreß zu schicken, da sie die berechtigte Hoffnung hegte, daß eine jüdische Lanbesversammlung in würdiger und klarer Fassung ihrer hohen Aufgabe die jüdische Religion als AusgangS- und Endpunkt ihrer Thätigkeit nehmen werde. „Eine diesbezügliche Aufforderung stellten wir zu wiederholten Malen, so bei §8 1, 2, 13, 82 an den Congreß; leider stets ohne allen Erfolg. Die Majorität der Versammlung verweigert es mit eiserner Consequenz, den Schulchanaruch als Basis ihrer Organisationsarbeiten anzuerkennen, resp. diesen im Gemeindestatute zu nennen. Wir haben auch ein Minoritätsvotum ausgearbeitet, das vom Geiste der wahren jüdischen Religion durchweht war. Auch dieser Entwurf wurde verworfen. . „Allein ungeachtet das MajoritätSelaborat als Basis der Congreßberathungen angenommen wurde, betheiligten wir uns noch immer an denselben, und zwar umsomehr, als § 2 dieses Entwurfes in seiner ursprünglichen Fassung jene Institutionen speciell aufgezählt, die jede jüdische Gemeinde als solche haben müsse, was noch immer für den jüdischen Character einer iSr. Cultusgemeinde einige Garantie bot. Dieser § wurde jedoch in der Specialdebatte gestrichen und an dessen Stelle ein anderer gesetzt, der in höchst laxer Weise blos von üblichen Institutionen spricht. Unter solchen Umständen müssen wir aber im § 6 eine flagrante Verletzung der religiösen Freiheit erblicken. Derselbe lautet: An einem und demselben Orte kann und darf, nur eine israelitische Localgemeinde bestehen. Wenn das Elaborat aber die jüdischen Codices im Gemeindeleben nicht als maßgebend anerkennt, dann involvirt die Idee einer straffen Gemeindeeinheit die Verpflichtung, daß die orthodoxe Judenheit zur Erhaltung von Institutionen beitrage, die ihrer Auffassung nach dem Geiste des Iudenthums zuwider laufen. Es ist dies in um so höherm Maße der Fall, als im § 10 des angenommenen Elaborates daS unbedingte Princkp der Gewissensfreiheit aufgestellt wird. Die orthodoxe Judenheit hat wohl selbst die Gewissensfreiheit auf ihre Fahne geschrieben. Wenn aber die Einheit trotzdem zum Gesetze erhoben wurde, so mußte sie hierin nothwendig eine tiefe Verletzung ihrer eigenen Gewissensfreiheit erblicken, da sie als Minorität einer Gemeinde, die etwa die Lust in sich verspürte, der radikalen Reform zu huldigen, gezwungen wäre, Institutionen tatsächlich zu unterstützen, die das Gebiet der positiven Religion, den Boden des Indenthums factisch verlassen. Ja, selbst als Majorität erwüchse für die orthodoxe Judenheit die Verpflichtung, eine ausschreitende Resormfraction als integrirenden Bestandtheil ihrer Gemeinde anzuerkennen und sich mit derselben in den engen Rahmen der Gemeindeeinheit ernzwängen zu lassen. „Eine nicht geringere Verletzung der religiösen Prmcipien erblicken wir darin, daß behufs Schlichtung aller im Schooße der Gemeinden auftauchenden Streitigkei-

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