Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 10 (10.3.1869)
- Date
- 1869-03-10
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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181 Cultusministerium. Es vergingen nun Tage, Monate und Jahre und Herr S. erhielt auf seine Eingabe keine Antwort von der hohen Stelle. Inzwischen kam auch die Zeit heran, daß sein zweites Kind confirmirt werden sollte. Herr S. blieb standhaft bei seinem Grundsätze, achtete nicht im Mindesten die ihm angesetzte Geldstrafe und stellte dieses Kind, trotz der oftmaligen Berichte des Kirchenvorsteheramtes und des Rabbinats Weikersheim vom 12. Juni und 29. Juli 1867 und 25. März 1868. sowenig wie das erste zur Confirmation, sondern vertraute fest auf Gott, der ihn in dieser heiligen Angelegenheit gewiß nicht verlassen werde. So verstrichen 2i/2 Jahre. Erst am 1. Februar d. I. erhielt Herr S. den folgenden Bescheid, den wir hier wörtlich folgen lasten: „Die k. israel. Oberkirchenbehörde an das Rabbinat Weikersheim. Auf die Beschwerde des Abraham Selz von Niederstetten gegen die Verfügung der israel. Oberkirchenbehörde vom 16. Juli 1866, wodurch das Kirchenvorsteheramt Niederstetten, nachdem Selz sich geweigert hatte, seine Tochter confirmiren zu lasten, angewiesen wurde, das nächste Jahr zur Zeit der Confirmation den Selz wiederum aufzufordern, seine Tochter zur Confirmation zu stellen, und im Falle abermaliger Weigerung ihn mit der ganzen, dem Kirchenvvrsteheramte zustehenden Strafe zu belegen, auch damit jedes Jahr fortzufahren, bis die Tochter das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben werde, hat das k. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unter 19. Juli 1867 und 29. December 1868 Nachstehendes erkannt: „Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß, nachdem durch die von der isrgel. Oberkirchenbehörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises und mit Gutheißung der k. StaatSregieruug im Jahre 1838 erlassene Gottesdienstordnung für die Synagogen des Landes alljährlich von dem Rabbinner in der Synagoge unter gewissen gottesdienstlichen Feierlichkeiten vorzunehmende religiöse Prüfung der aus der Schule zu entlassenden Jugend angeordnet worden ist, es als eine kirchliche Pflicht der israel. Kirchengenossen erscheint, ihre in dem vorgeschriebenen Alter stehenden Kinder an dieser kirchlichen Feier Theil nehmen zu lasten, und daß die kirchlichen Behörden, soferne sie dazu berufen sind , über die Beobachtung der auf den Gottesdienst sich beziehenden Vorschriften zu wachen, eben damit auch die Aufgabe haben, die Kirchengenossen zur Erfüllung der genannten Verpflichtung in geeigneter Weise anzuhalten. „Wenn es sich jedoch fragt, ob die Kirchenvorsteherämter befugt sind, zu diesem Zwecke von der ihnen im Art. 56 des Gesetzes vom 25. April 1828 eingeräumten weltlichen Strafgewalt Gebrauch zu machen, so ist davon auszugehen, daß durch die Anwendung dieser Strafgewalt dem staatsbürgerlichen Rechte der Kirchengenossen auf Gewissensfreiheit selbstverständlich keinerlei Eintrag geschehen darf. „Unstreitig ist in diesem Rechte für den einzelnen StaatSgenofien die Befugniß enthalten, die Vornahme religiöser Handlungen, sowohl überhaupt, als insbesondere der Kirche gegenüber, deren Mitglied er ist, von seiner freien Selbstbestimmung abhängig zu machen. Im vorliegenden Fall nun wird dem Beschwerdeführer angesonnen, seine Tochter zu einem gottesdienstlichen Acte zu veranlassen, dessen Vornahme er mit seinem Gewissen nicht vereinbar findet. Indem er sich weigert, diesem Ansinnen Folge zu leisten, macht er daher nun von einem ihm zustebenden Rechte Gebrauch und kann er eben darum weder für diese Handlungsweise mit einer weltlichen Strafe belegt, noch durch Androhung einer solchen zu einem andern Entschluß genöthigt werden. „Die Anwendung der dem Kirchenvorsteheramte gegen die Kirchengenossen zustehenden polizeilichen Strafgewalt kann somit, da sie in der That eine Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit in sich schlöffe, in vorliegendem Fall nicht Platz greifen, wie denn auch derselbe nicht unter diejenigen Verfechtungen gegen die kirchliche Disciplin, für welche Art. 6 der k. Verordnung vom 27. Oct. 1831 die Verhängung von Geldstrafen zuläßt, subsumirt zu werden vermag. Vielmehr muß der Kirchenbehörde überlassen werden, mit den geeigneten Mitteln der kirchlichen Diöciplin beide« Beschwerdeführer auf Erfüllung der in Frage stehenden Obliegenheit hinzuwirken. „Aus diesen Gründen kann das Ministerium nicht umhin, die erhobene Beschwerde für begründet zu erachten, und will demgemäß die angefochtene Verfügung der israel. Oberkirchenbehörde vom 16. Juli 1866, wie hiermit geschieht, außer Wirkung gesetzt haben." Indem man dem Rabbinen auf seine Berichte vom 12. Juni und 29. Juli 1867 und 25. März 1868 hievon Kenntniß gibt , erhält derselbe den Auftrag, Vorstehendes dem Kirchenvorsteheramte Niederstetten zu seiner Nachrichtung und zur Mittheilung dem Abr. Selz zu eröffnen. Stuttgart, den 27. Januar 1869. Schmidt." So lautete die Antwort des Ministeriums auf die Eingabe des Herrn A. Selz. Die Freude des edlen Mannes ist zedem Verständigen leicht begreiflich. Wahrlich bei ihm war auch, wie einst zu Esthers Zeiten nnDzn mix, Licht und Freude. An Euch, meine glaubenstreuen Brüder Württembergs, wende ich mich nun mit der besondern Bitte, ahmet dem Beispiele des Herrn Selz in Bezug auf unsere hl. Religion recht fleißig nach, bildet Euch nicht stricte an die Gebote der Oberkirchenbehörde. Jhv habt ja gesehen, was sie vermag, wenn sich ihr tüch-