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Der Israelit · 1869-02-24 · Heft 8 (24.2.1869) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 8 (24.2.1869)
Date
1869-02-24
Page
– (sequence 11)
Language
German
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iaf9 gemäßigte Partei war zur Ueberzeugung gekommen, daß für sie ein Wendepunkt in ihrer Position zum Congresse eingetreten sei und fand sich genöthigt, in diesem und folgenden Tage wiederholt ernstlich zu konferiren, in Folge dessen die ganze Partei, bis auf Rabbiner Weiße, der durch einen Tags vorher eingebrachten Antrag zu erscheinen genöthigt war, am Mittwoch vom Congresse fern blieb. An diesem Tage wurde in zwei Sitzungen der genannte §. 42, mit sonst unwesentlichen Abänderungen, bei dem Punkte der Ueberwachung der Institute durch die Worte „im Sinne der mosaisch - rabbinischen Lehre" amendirt, ferner von §. 3 bis inclusive §. '10 angenommen, wobei nur §. 6, der die Einheit jeder Gemeinde verlangt und 8- 10, der von den Parteien bei Veränderung im Gottesdienste handelt, von denen letzterer, merkwürdiger Weise, entschieden zu Gunsten der abwesenden Orthodoxen amendirt, hervorzuheben sind. Den Wortlaut des ganzen Elaborates, behalte ich mir bis nach völliger Annahme und officieller Redaktion bevor. Zur Donnerstag Morgensitzung erschien die ganze gemäßigte Orthodoxie wieder und überreichte dem Präsidium folgende Schrift: „Geehrter Congreß! Die Gefertigten haben sich zu ihrem tiefen Bedauern in ihrem Gewissen genöthigt gesehen, von den gestrigen Sitzungen fern zu bleiben, um über ihre Stellung zur Situation ernstlich zu berarhen. Veranlassung hierzu waren die Abstimmungen von ehegestern. Die Majorität des Congresses hat nämlich den im Majoritätselaborate der vom Congresse entsendeten Commission aufgenommenen §. 2 verworfen. — Wie leicht könnte nicht dieser Vorgang vom Vorstande der einen oder der andern Gemeinde dazu benützt und Gemeindemitgliedern gegenüber, die auf Errichtung und Erhaltung aller zur Realisirung der gemeinsamen religiösen Zwecke nöthigen Institutionen dringen würden, geltend gemacht werden, daß laut Beschluß der Majorität des Congresses, der Vorschlag der Commission, daß jede Gemeinde, Synagoge, Tauchbad rc. haben müsse, verworfen wurde. Wohl wurde die Streichung des erwähnten §. 2 damit motivirt, daß erstens die Aenderung, welche 8- 1 erfahren, die logische Zusammengehörigkeit zwischen diesem und 8- 2 alterirt habe, und daß es zweitens ein Eingriff in die autonome Freiheit der Gemeinde wäre, wenn der Congreß die Pflichten einer Gemeinde präzisiren würde. „vr. Hildesheimer, M. Hirsch und Consorten hatten aber zu 8- 2 ein Amendement eingebracht, durch welches sowohl der logische Zusammenhang gewonnen, als auch das Bedenken, als wollte man die Autonomie der Gemeinde schmälern, gehoben wurde, indem nur bestimmt werden sollte, daß eine Gemeinde, die sich neu constituirt, nur dann als vollständige, aus keinen anderweitigen Anschluß angewiesene Gemeinde betrachtet werden könne, wenn sie die erwähnten Institute besitzt. Dieses Amendement involvirt aber die allergrößte Tragweite, weil durch dasselbe die Basis des jüdischen Gemeindelebens, die mosaisch - rabbinische Vorschrift, wie es dringend nothwendig ist, fixirt war. Dieses Amendement wurde ebenfalls mit Stimmenmehrbeit verworfen. Wohl fühlte man sich bewogen, sofort 8- 42 in Berathung zu ziehen, um mindestens daselbst darzuthun, daß man den mosaisch-rabbinischen Standpunkt festhalten wolle. Aber abgesehen davon, daß die Aenderung des §. 42 kein Aeguivalent bietet, weil ja die Ueberwachung rc. von Seiten des Rabbiners, durch die Streichung des 8- 2 und impliciter der dort erforderten Anstellung eines solchen rein illusorisch werden kann, konnten wir gar nicht glauben, daß der Congreß bezüglich der Rechte und Pflichten des Rabbiners irgend eine Bestimmung treffen werde, indem dieß noch viel mehr in die Autonomie der Gemeinde eingreift. „Nachdem aber der Congreß in der gestrigen Sitzung durch die Regelung der Rechte der von der Gemeinde selbstständig gewählten und vertragsmäßig angestellten Rabbiner, bewiesen hat, daß man die Rücksicht gegen die Gemeindeautonomie nicht da walten lassen wolle, wo es gilt, religiösen Besorgnissen zu begegnen; so dürfen wir zuversichtlich erwarten, daß das folgende Amendement die Unterstützung des geehrten Congresses um so eher finden werde, als die Annahme desselben allein geeignet wäre, alle durch die ehegestrigen Beschlüsse ausgetauchten Bedenken zu beseitigen. „Wir proporniren daher folgendes Amendement zu 8- 13: Jede Gemeinde hat das Recht zur Deckung aller ihrer Erfordernisse — so lange ihre religiösen Gemeindeinstitutionen: Synagoge, ->LN - Fleischbank, Tauchbad, Friedhof, der mosaisch-rabbinischen Lehre entsprechend eingerichtet und gehandhabt werden — ihre steuerfähigen Mitglieder mit direkten und indirekten Steuern zu belasten." Leider siel auch dieses Amendement, indem die Fassung des Elaborates, ohne die Worte: „so lange," biö „werden" angenommen wurde; indeß wurde noch die Licenz zugestanden, das Objekt des erwähnten Zwischensatzes, daß die Institute nach mosaisch-rabbinischer Vorschrift sein müssen, als selbstständigen Antrag einzubringen, was hoffentlich noch geschehen und beschlossen werden wird. In derselben, so wie in der Nachmittagssitzung wurde noch eine Reihe von 88« von relativ unwesentlicher Bedeutung berathen und beschloffen. Desgleichen in der Freitagsitzung, wo ein großer Theil der den Rabbinen gewidmeten Paragraphen, durchgenommen. Diese Partie ist wirklich ein Muster von Referenz gegen den Rabbinerstand; vor lauter Hierarchie-Riecherei hat man eine Animosität über die andere paragraphirt, worüber auch die Rabbinen im rechten Lager, wie vr. Zipser,

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