Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 8 (24.2.1869)
- Date
- 1869-02-24
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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138 hoben, daß dieser Congreß als aus zu grellen Gegensätzen und Individualitäten, ja aus notorisch zwei religiösen Richtungen, die sich tagtäglich mehr als solche Herausstellen, bestehend, in den wichtigsten Fragen zu sehr differiren, und nach gewöhnlichem parlamentarischen Usus nicht zum befriedigenden Resultate führen werde. Das Wort, Ew. Exc., daß religiöse Fragen vom Congresse fern gehalten werden sollen, hat uns beruhigt. Nun aber vkndizkrt sich der Congreß in seiner Majorität selbst das Criterium darüber, was eine religiöse Frage sei. Während wir dies so interpretiren, daß sich dies nur auf Abänderungen des Herkommens bezieht, nicht aber auf die Erhaltung des Bestehenden und ganz besonders die rituelle Basis des Schulchan Aruch, der von Ew. Exc. selbst in dem Dekrete nach Kaschau als solche bezeichnet wurde, werden alle dahin gehenden Anträge zurückgewiesen, ja selbst die Diskussion darüber abgeschnitten. Dasselbe geschieht in Bezug auf die Geschäftsordnung. Während die erste von uns entsendete Deputation, der auch ich anzugehören die Ehre hatte, von Ew. Exc. die beruhigende Versicherung erhielt, daß wohl damit eben nur ein Anfang gemacht werde, die Constituirung des Congresses auf Grund dieser Geschäftsordnung vor sich gehen müsse, diese aber dann Gegenstand autonomer Behandlung des Congresses sei, werden auch alle auf Abänderung dieser Hausordnung zielende Anträge sofort zurückgewiesen. Die Vergewaltigung steigt von Tag zu Tage, hat aber am verflossenen Tage ihre höchste Höhe erreicht, als in einer Frage, welche für uns die größte Besorgniß für confessionelles Gemerndeleben involvirt, mit einer nur relativen Majorität, während gegen 100 größtentheils in Folge einer Jnvective, absent waren, entschieden wurde. „Allem dem gegenüber wissen wir nur ein Mittel, wohl im Lande schwerwiegend, aber nur moralisch, wir nehmen unsere Zuflucht zu Ew. Exc. und hoffen, daß Sie uns ein "legales an die Hand geben, auf daß wir in Freundschaft und Brüderlichkeit zur Schaffung des Friedens und Ordnung beitragen können, zu deren Herbeiführung wir mit einer Sehnsucht erfüllt sind, wie sie bei Niemandem im Congresse größer ist." Hierauf conversirte der Minister noch fast eine Stunde huldvoll mit jedem Einzelnen der Deputation in Privatgesprächen, und fragte nach Präcisirung ihrer Wünsche', als welche die Einzelnen für das Gemeinstatut 'gezeichneten: 1) Aufnahme eines Paragraphen über die Nothwendigkeit van Einrichtung von Gemeindeinstutionen nach mosaisch-rabbinischer Vorschrift; 2) Fallenlassen der die Autonomie beeinträchtigenden Centralisation. Montag den 7. begann die Specialdebatte über §. 1, der die Religionsgemeinde nur als zur Befriedigung der religiösen „Bedürfnisse" desinirt, statt dessen ein Amendement Fenyvessy zum Beschlüsse erhoben wurde, der die Religionsgemeinde die üblichen cultuellen und rituellen Institutionen vindizirt. Die wenigen orthodox. Deputirten, welche überhaupt erschienen waren, bekämpften die Allgemeinheit des Ausdrucks „üblich," welcher sehr vieldeutig ist, ferner wurde ein Zusatz dazu lautend: „auf dem Boden der mosaisch-rabbinischen Lehre" von vr. Cohn, S. L. Brill, Dr. Hildesheimer und Salomon Beutum eingebracht, über letzteren wurde namentlich abgestimmt, 52 waren dafür, 53 dagegen, 14 enthielten sich der Abstimmung, die übrigen waren und blieben absent. Es blieb also bei dem unveränderten Amendement Fenyvessy. Dienstag kam §. 2 in Verhandlung. Derselbe lautet ursprünglich: „Jede israel. Religionsgemeinde muß mindestens folgende Anstalten und Funktionäre als ein Rabbinatsamt (dieses bloße Bedürfniß des Amtes, aber nicht des Rabbiners, wurde während der Verhandlungen vielfach und ganz nach Verdienst gegeißelt. Anmerkung des Berichterstatters) einen Schächter, eine eingerichtete Synagoge, ein Tauchbad, einen Friedhof und die im Schulstatut vorgeschriebenen Unterrichtsanstalten besitzen." Hier wurde ein Antrag Fenyvessi's auf Streichung des Paragraphen eingebracht; ferner von vr. Hildesheimer, Ig. Deutsch, Landesberger, Fischrnann und Weiße folgendes Amendement: „Als vollständige organisirte Gemeinde, welche keines Anschlusses an eine andere bedarf, kann sich eine Gemeinde konstituiren, wenn sie befähigt ist, die religiösen Institutionen, Synagogen, Mikwah, i&d Fleischbank und Friedhof nach den Vorschriften der masaisch-rabbinischen Lehre einzurichten und zu erhalten." Hierüber entwickelte sich, wie der Leser, der meinen Berichten aufmerksam folgte, nach der Situation und Zusammensetzung des Congresses sich wohl schon denken kann, eine außerordentlich heiße Diskussion von 4—5 Stunden, wo die conservative Partei mit Löwenmuth für das Amendement einstand, das aber trotzdem leider, wie ich nochmals konstatiren muß, in Folge der Abwesenheit des gros der orthodoxen Partei, mit 65 gegen 44 Stimmen bei namentlicher Abstimmung siel. Ich enthalte mich der psychologischen Uebersetzung dieser Debatte, weit dieselbe aus einem gleichsolgenden Schriftstücke ersichtlich ist. Der Antrag Fenyvessi's auf Streichung des Paragraphen wurde angenommen und die Sitzung geschlossen, nachdem die Majorität, sei es aus Mitleid mit der so niedergedrückten Minorität, sei es, weil ihr Gewissen doch ein wenig aufgescheucht war, sei es, um der öffentlichen Meinung einige Brocken hinzuwerfen, beschlossen hatte, den §. 42, welcher von den Rechten und Pflichten des RabbnxerS handelt, sofort kn Verhandlung zu nehmen, um dort d.ie so sehr gefürchtete „mosaisch-rabbinische Lehre" anzubringen. Auch die