Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 8 (24.2.1869)
- Date
- 1869-02-24
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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schüldrn verwendet Verden und sind, wenn die Gläuhiger Abschlagszahlungen nicht anttehmen wollen, als ein Schuldentilgungsfvnd sicher anzulegen. § 5. Die Beiträge der Gemeinde-Mitglieder zur Verzeichnung und Tilgung der in dem Plan aufgenommenen Capi- Mschulden müsien getrennt von den übrigen Corporattonsbeiträgen jährlich festgestellt werden. Als Maßstab für die Ablösungssumme dient derjenige niedrigere zu den Zinsen und zur Tilgung zu leistende Beitrag, mit welchem das ausscheidende Mitglied in dem Jahre der Wohnsitzveränderung oder in dem vorgegangenen Jahre veranlagt gewesen ist. Dieser Beitrag wird mit der Zahl der Jahre, in welchen nach dem Plane solche Beiträge überhaupt noch zu zahlen sind, nach Abzug von 4 Procent für jeden Jahresbetrag capitalisirt. Das so berechnete Ablösungscapital darf jednch den zehnfachen Betrag der letzten Jahresbeträge in keinem Falle übersteigen. — § 6. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die bereits eingetretenen Falle der Wohnsitzveränderung Anwendung, in denen Zahlungen noch nicht geleistet sind." — Die Commission übertrug dem Abg. Lasker, dem Hause über ihre Arbeit schriftlichen Bericht zu erstatten. — Auf einer größer» Reise begriffen, hatten wir erst vor kurzem Gelegenheit, uns die Verhältnisse des Judenthums in Thüringen genauer anzusehen und leider auch die traurige Erfahrung zu machen, daß Thüringen seinen in religiöser Beziehung eben nicht sehr ehrenwerthen Ruf bewahrheitet. Da ist leider zum größten Theil der religiöse Sinn und Geist geschwunden und während man anderwärts wenigstens noch einen kleinen Theil vorfindet, der die Fahne des Glaubens noch hochhält, — in Thüringen ist leider auch dieser kleine Theil nicht zu finden, da läuft Jung und Alt, Alles mit dem großen Haufen. Aber trotzdem und alldem bewahrheitet sich auch hier jvdx xb o, btn»’ ganz hört das Judenthum, wie es überhaupt nie aufhören wird, — selbst in Thüringen nicht auf. Wenn wir in obiger Schilderung auch nicht übertrieben haben, wenn wir es leider nochmals wiederholen müssen, daß in Thüringen das Judenthum leider derart herabgekommen, daß es kaum noch durch ein Lebenszeichen von seiner Existenz Kunde gibt, so haben wir doch die große Genugthuung, eine der Hauptgemeinde Thüringens, die israel. Gemeinde zu Nordhausen, davon ausnehmen zu können. Dort finden sich noch Elemente, die mit Leib und Leben dem Judenthume anhangen und es mit demselben besser meinen, als vielleicht irgend Einer aus der reformirten (d. h. verbesserten!) Gemeinde Eisenach, trotzdem letzteres Einen der tapfersten Reformhelden zum Seelsorger und Prediger besitzt, während Nordhausen sich mit einem orthodoxen Rabbtnen begnügt. Einen wohlthuenden Eindruck macht es, am tcnip na» den Privatvorträgen des Herrn Radbinen vr. Auerbach (Bruder des Herrn vr. Auerbach in Halberstadt) über D»N»aj beizuwohnen, und da eine zahlreiche Zuhörerschaft aus Jung und Alt bestehend vorzufinden, die mit sichtlicher rrnn nanK den geistreichen Worten des Vortragenden lauscht. Wer nun vollends, wie wir, Gelegenheit hat, die Einrichtung der religiösen Institute als mpo nö*n» rc. rc. kennen zu lernen und die Schwierigkeiten, die sich dem Herrn vr. Auerbach bei deren Organisation in den Weg stellten, in Erfahrung zu bringen, der wird die israelitische Gemeinde Nordhausen wie eine Oase in der unfruchtbarsten Sandwüste begrüßen, in der der noch religiös lebende und denkende Reisende gerne seinen Wanderstab am heiligen Ruhetage ruhen läßt. Trifft es sich nun, daß man von Nordhausen nach Halberstadt kömmt, nach dieser altehrwürdigen Gemeinde, in der noch heute Männer leben und wirken, die in ihrem socialen Verhältnisse ganz in der Jetztzeit leben, während ihr relig.-jüdischer Sinn noch den Anstrich aus der schönen Zeit der Blütheperkode des Judenthums hat, so wird der in Nordhausen gewonnene Eindruck womöglich noch erhöht und man freut sich, zwei noch so schöne m^np in der Proinz Sachsen angetrosien zu haben, wenn schon man sich gestehen muß, daß es eben in der ganzen Provinz nur diese zwei Gemeinden sind, die solche Eindrücke hervorzurufen geeignet. — .nd n'ao »'X Oefterreichischer Kaiserstaat. Wien, im Febr. In einem Falle, wo der Inhaber einer israelitischen Religionsschule in einem Orte, dessen israelitische Bevölkerung weder eine Cultusgemeiude bildet, noch dem Verbände einer benachbarten Cultusgemeinde angehört, um das Oeffentlichkeitsrecht für diese Privatanstalt eingeschritten und die Verleihung dieses Rechtes, mit Rücksicht auf die Vertrauenswürdigkeit des Bittstellers und die Einrichtungen, sowie die Leistungen der Privatschulen desselben, von der politischen Landesbehörde auch beantragt war, hat das Ministerium für Cultus und Unterricht unterm 3. Januar die nachstehende principielle Entscheidung getroffen: „Nach § 2 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868 steht die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des in den Volks- und Mittelschulen zu ertheilenden Religionsunterrichtes, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes, den betreffenden Kirchen- und Religionsgesellschaften zu. Da es hiernach zum Wesen dieses Religionsunterrichtes gehört, daß derselbe von der kirchlichen Behörde unmittelbar beaufsichtigt werde, dieselbe Beaufsichtigung aber der israelitischen Religionsschule des Gesuchstellers dermalen mangelt, so ist das Ministerium nicht in der Lage, dieser Privatanstalt das beantragte OeffentlichkeitSrecht zu ertheilen." Donaufürstenthümer. Bukarest Der „JSr. Romanu" schreibt: Endlich ist das schon längst erwartete Decret erschienen, welches den Israeliten Gerechtigkeit zukommen