Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 10 (1869)
- Issue
- Heft 8 (24.2.1869)
- Date
- 1869-02-24
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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133 den Strafgewalt in ihrem ganzen Umfange *) Gebrauch gemacht hat. Uebrigens wollte man dasselbe angewiesen haben, das nächste Jahr zur Zeit der Confirmation die beiden renitenten Vater S. und Th. wiederum aufzufordern, ihre Söhne zur Confirmation zu stellen, und in dem Fall der Weigerung sie mit der ganzen dem Kirchenvorsteher-Amte zustehende Strafe zu belegen, und damit jedes Jahr fortzufahren, bis deren Söhne das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben." Das?. CultuS-Ministerium hat jedoch der Oberkirchen-Behörde den Standpunkt auf erhobenen Recurs geklärt und die fämmtlichen Strafen für Vergangenheit und Zukunft aufgehoben, indem es aussprach, daß es dem Juden freisteht, ob er seine Kinder confirmiren lassen will oder aber nicht. Durch diese Ministerialentschließung ist Punkt V von den in der Hohenbuch er Versammlung angenommenen zwölf Sätzen (S. Israelit Jahrg. 1864) endlich zur Wahrheit geworden, worin das Cultusministerium gebeten wurde, zu verfügen: „Niemand soll zur Confirmation zwangsweise angehalten, diese, sowie die neueingeführten Gebete bei Beschneidungen und Leichenbegängnissen sollen (wie z. B. das Gebet für erstmals ausgehenden Wöchnerinnen) nur fakultativen Character haben. Minister v. Golther hat wiederum das in der Kammer gegebene Wort gelöst, daß er an ihn gelangende Beschwerden gegen die israelitische Centralbehörde einer gründlichen Untersuchung unterwerfen werde. Die gesetzestreuen Israeliten aber mögen an dem Beispiele der Ehrenmänner in Niederstetten A. S. (? Abraham Selz ^mon und M. Th. (? Macholl Thalheimer) sich ermuntern, gegen jeden Gewissenszwang den Weg der Beschwerde an das erleuchtete Ministerium zu betreten, bis der Entwurf Gesetz geworden sein wird, welchen Höchstdasselbe den Ständen zu unterbreiten gedenkt. ' Es find bei uns in Württemberg Fälle vorgekommen, daß Rabbinen den Eltern für solche unbestellte Gebete rc. die Rechnung handwerksmäßig ins Haus schickten, an Zahlung mahnten, selbst von Wittwen den Rest der Zahlung verlangten, wenn diese zufällig oder aus Unwissenheit nicht taxmäßig hoch ausgefallen war, obschon dagegen gar mancher andere mit seinem Honorar die Taxe freigebig überstiegen hatte. — Diese Aergernisse werden nun auch ihr Ende finden. Aus dem norddeutschen Bunde, im Schebat. (Privatmitth.) Unter den den preußischen Majestäten am Neujahrstage dargebrachten Huldigungen verdient besondere Erwähnung ein von Sr. Majestät dem Könige seitens des Barons A. v. Oppenheim in Cöln Allergnädigst entgegengenommenes künstlerisches Geschenk, nämlich ein auf die Schlacht von KönigSgrätz bezügliches, nach des Stifters Angabe verfertigtes silbernes Sculpturwerk. Wesentlich erhöht wird die Bedeutung des Kunstwerkes — das jedenfalls mit in Bezug hierauf so huldreich entgegengenommen worden ist — durch die auch sonst, sowohl während des Krieges als bei andern Gelegenheiten vielfach bethätigte patriotische Gesinnung des Stifter- und Donators. — In der am 29. Januar d. I. stattgehabten Sitzung der besonderen Commission für den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des §. 20 Lit. D. der vorläufigen Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833 und der allerhöchsten Cabinets - Ordre vom 24. Juni 1844., ist nach mehrstündiger Berathung in Gegenwart des Geh. Rathes Wolfs als Vertreter der Regierung der Entwurf wie folgt festgestellt worden: § 1. Die Bestimmungen des § 20 Lit. D. der vorläufigen Verordnungen wegen des Judenwesens im Großhexzthume Posen vom 1. Juni 1833 (Ges.-S. 1833. S. 66) und der Cabinets-Ordre vom 24. Juni 1844 werden aufgehoben. An ihre Stelle treten für diejenigen Synagogen-Gemeinden des Großherzogthums Posen, welche bei Verkündigung dieses Gesetzes mit Kapitalschulden behaftet sind, die nachfolgenden Bestimmungen: § 2. Jedes selbstständige, oder vor der Selbstständigkeit beitragende Mitglied der Gemeinde, welches zum erstenmale seit der Selbstständigkeit beziehungsweise der Beitragsleistung den Wohnsitz verändert, ist verpflichtet, seinen Antheil an den vor Erlaß dieses Gesetzes vorhandenen Capitalschulden der Gemeinde abzulösen. § 3. Diese Verpflichtung dauert für den Zeitraum, welchen die Regierung für jede einzelne Synagogengemeinde nach der Leistungsfähigkeit als Tilgungsfrist feststellt. Der Tilgungsplan soll einen jährlichen gleichmäßigen Tilgungsbetrag festsetzen und nur diejenigen Capitalschulden umfassen, für welche die Gemeinde dritten Personen als Gläubigern verpflichtet ist. Ueber den Tilgungsplan sind zunächst der Gemeinde-Vorstand und die Repräsentantenversammlung zu hören, sodann ist der Plan durch das Amtsblatt bekannt zu machen und außerdem dem Korporations-Vorstande, sowie jedem aus dem Gemeindeetat ersichtlichen und seinem Wohnorte nach bekannten Gläubiger abschriftlich mitzutheilen. Gegen die Festsetzung der Regierung steht innerhalb dreier Monate nach der Bekanntmachung durch das Amtsblatt dem Corporations-Vorstande, jedem selbstständigen Gemeindemitgliede und jedem Gläubiger die Beschwerde an den Oberprästdenten zu, welcher endgiltig entscheidet. Ueber die Ablösungspflicht selbst steht im Falle deS Streites der Rechtsweg offen. Die vorläufige Betreibung des Ablösungscapitals im Verwaltungswege bleibt hierdurch nicht ausgeschloffen. § 4. Die Ablösungsgelder dürfen nur zur Tilgung der gedachten Capital- 1) Geldstrafe bis zu drei Gulden.