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Der Israelit · 1869-02-24 · Heft 8 (24.2.1869) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 8 (24.2.1869)
Date
1869-02-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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132 Vater und Mutter in gleichem Range nebeneinander und zwar entweder den Vater vor der Mutter oder diese vor jenem geordnet, um beide in den Augen des Kindes als gleich und ohne Unterschied hinzustellen. Hätte aber der Mann die Befugniß, sich als strengen Gebieter über seine Frau zu stellen, dann würde diese Berechtigung und Prärogative ihm auch wohl die Pflicht eingeräumt haben, für sich größern Gehorsam und pünktlichere Befolgung seines Willens als für seine Frau von seinem Kinde zu beanspruchen. Und würde er es wagen, seine körperliche wie geistige Ueberlegenheit seine Frau fühlen zu lassen, dann müßte er sich vor seinen eigenen Kindern schämen, welche die rauhe, der Mutter angethane Behandlungsweise ihres Vaters, da sie beide in ihren Augen gleich erscheinen müssen, nur mit bittrem Groll ertragen würden, wodurch er noch Gefahr laufen könnte, der Liebe seiner Kinder verlustig zu werden. (Forts, folgt.) Literarischer Gericht. S. Bak p'M Ein Reislein gepflanzt in den Dichtergarten Jacobs. Breslau 1866. Israels Freiheit. Predigt, gehalten in der Synagoge zu Freistadtel a. d. Waag. Im Selbstverläge des Herausg. Worte, gesprochen am Grabe seines unvergeßlichen Großvaters, Herrn Joseph Eisler. Bres- , lau 1867. Je weniger der jüngere Nachwuchs der jüdischen Theologen der Pflege unserer ehrwürdigen Sprache sich hingibt, desto erfreulicher ist jede einzelne Ausnahme. Der Herr Verfasser vorliegender Schriftchen hat die Verherrlichung der neuhebräischen Poesie zur Aufgabe sich gestellt, und gleichsam als Programm seiner künftigen Leistungen auf diesem Gebiete das erstgenannte Schriftchen herausgegeben. Reinheit der Sprache, sowie Formvollendung im Versmaße zeichnen die einzelnen Gedichte vortheilhaft aus und bürgen uns dafür, daß wir von dem Herrn Verfasser auf diesem Gebiete noch Treffliches zu erwarten haben. Dasselbe gilt auch von den beiden Predigten, die der junge Redner bei festlichen Veranlassungen in der Synagoge seiner Vaterstadt gehalten. Ein treues Festhalten am traditionellen Iudenthum, eine schöne sich harmonisch vollendende Diction, sowie geistreiche Schrift- und Midrascherklärungen machen diese beiden Predigten recht lesenswerth und sind uns zugleich eine schöne Anweisung für die Zukunft des Verfassers. G. K. Unsere geehrten Leser werden sich der ausführlichen Besprechung des Werkes DnöiD ^pnpn von dem gelehrten Herrn R. N. Rabbinowitz, zur Zeit in München, erinnern. Herr Rabbiner vr. Hildesheimer in Eisenstadt hat in Nr. 14, 20 und 21 des neunten Jahrganges in der wiffenschaftlichen Beilage die hohe Wichtigkeit des genannten Werkes ausführlich darzelegt. Nunmehr ist der zweite Theil auf Bezah, Chagigah und Moed Katan erschienen. Das genannte Werk enthält eine kritische Darlegung derjenigen Lesarten des Münchener Talmud- Manuscriptes, die von den in unsern Talmudausgaben sich vorfindenden variiren. Außerdem hat Herr R. noch andere Manuscripte sowohl des Talmud als auch der ältesten Commentatoren und Poßkim, sowie der ältesten Drucke fleißig benutzt und die richtigen Lesarten herzustellen sich bemüht. Mit einer immensen Gelehrsamkeit, mit einer merkwürdigen Belesenheit in D'pDiD vereinigt Herr. R. einen seltenen kritischen Scharfblick, so daß sein obenerwähntes Werk für die talmudische Literatur von nicht geringer Bedeutung ist. Aettrmgsnachri'chten und Korrespondenzen. Deutschland. Aus Württemberg. Die Eonsirmation in Württemberg ist aus der bisherigen obligatorischen Zwangsjacke in das fakultative Stadium zurückgetreten, das sie nie hätte überschreiten sollen. Höret, was ein Volksblatt aus Schwaben, „Der Beobachter", unter dem Titel: „die israelitischeOberkirchenbehörde und die Gewissensfreiheit am 11 Febr. in Nr. 34 gebracht hat: „Zwei Familienväter Ni ed erstett en's wollten ihre Kinder nicht confirmiren lassen; das israelitische Kirchenvorsteher-Amt Niederstetten strafte die Väter mit einem Gulden und berichtete über den Religions- Zerfall an die k. israelitische Oberkirchenbehörde; darauf folgender wörtlicher Erlaß: „Die k. israelitische Oberkirchenbehörde an das Rabbinat Weikersheim. Das mit Bericht vom 3. d. M. vorgelegte Protocoll des iörael. Kirchenvorsteher-Amtes betreffend die Bestrafung des A. S. u. M. Th. wegen der Weigerung, ihre Söhne confirmiren zu lassen, hat man eingesehen und ist demselben daraufzu erkennen zu geben, daß man die Bemerkung „„daß, wenn das Institut derConfirmation in der hiesigen Gemeinde fortbestehen solle, energische Maßregeln ergriffen werden müssen," höchst auffallend finde, da das Kirchenvorsteher-Amt in dem vorliegenden Falle nicht einmal von der ihm zustehen-

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