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Der Israelit · 1869-02-03 · Heft 5 (3.2.1869) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 5 (3.2.1869)
Date
1869-02-03
Page
– (sequence 5)
Language
German
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77 1 verboten, an Feiertagen zu backen, namentlich während D der acht Osterfeiertage irgend welche gesäuerte Backi waare zu fertigen. Backen am Osterfeiertage würde also eine unsittliche Handlung des Verklagten gewesen i sein. Dadurch, daß er diese unsittliche Handlung uni terlafsen habe, könne er nicht in eine Conventionalstrare j verfallen, da Backen am Feiertage für ihn nicht Gegen- .j stand eines Vertrages sein könnte, der darauf gerichi tete Vertrag vielmehr nichtig gewesen wäre. Der erste I Richter trat im Princip den Ansichten des Klägers bei. Anders bat jedoch der zweite Richter geurtheilt, indem er den Kläger aus folgenden Gründen abgewiesen hat. Es ist notorisch, — sagt das Urtheil — daß nach jüdischen Religionsgrundsätzen die Vornahme gewerblicher Verrichtungen und der Warenverkauf am a Sabbat und an gebotenen Festtagen nicht stattfinden darf. | Die contractliche Bestimmung, daß Verklagter an kei- 1 nein Tage das Backen oder den Verkauf von Back- Z waaren bei Vermeidung einer Konventionalstrafe ausz setzen darf, verletzt diese Religionsgrnnvsätze und bes schränkt daher die Gewissensfreiheit des Verklagten, denn Gewissensfreiheil ist das unbeschrankte Recht, einen Glauben zu bekennen und auszuüben. Nach § 9 Tit. 4 Thl. I A. L.-R. kann Gewissensfreiheit durch keine Willenserklärung eingeschränkt werden. Die dem entgegenstehenden Vertragsbestimmungen sind daher sür den Verklagten rechtsunverbindlich. Eine Conventionalstrafe kann aber nach § 300, Tit. 5, Thl. I A. L.-R. in allen Fällen, wo auf Erfüllung nicht geklagt werden kann, nickt gefordert werden. Hierin kann weder der Umstand etwas ändern, daß Kläger die Eigenschaft des Verklagten als Jude bei der Vertragsschließung nicht gekannt haben will, noch die angeblich später vom Verklagten gethane Aeußerung, daß er seine Religionsgebräuche nicht streng beobachte, da der Verklagte gesetzlich in der Befugniß, den Vorschriften jenes Bekenntnisses gewissenhaft nachzuleben, nicht beschränkt werden kann, auch wenn er früher wirklich andere Grundsätze befolgt haben sollte. — Dies Erkenntniß entspricht in jedem Worte dem Grundsätze Friedrich des Großen „in meinem Staate kann Jeder nach seiner Fayon selig werben!" Berlin, 28. Jan. Im Abgeordnetenhause berieth gestern Abend die Justiz-Commission unter Zuziehung der Abg. 1)r. Kosch und Dr. Gneist, den von dem Abg. vr. Kosch beantragten Gesetz-Entwurf, betreffend die Eide der Juden. Als Regierungs- Commissar war der Geh. Rath Herzbruch anwesend. Bei der mehr als drei Stunden anhaltenden Discussion zeigte sich für den Antrag eine allseitig günstige Stimmung. Der Referent Abg. Thilo hatte einen Gesetz-Entwurf in veränderter Fassung vorgelegt und der Antragsteller vr. Kosch zog seinen Antrag zu Gunsten des Antrages des Referenten zurück und der letztere wurde schließlich in folgender Fassung angenommen: § 1. Die Eide der Juden werden mit der Eingangsformel.' „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und mit der Schlußformel: „So wahr mir Gott helfe;" bei Männern unter Erhebung der rechten Hand, bei Frauen unter Auflegen derselben auf die Brust abgeleistet. § 2. Die Belehrung über die Wichtigkeit des Eides und die Eides- Abnahme selbst erfolgt durch die je nach der Art des Eides hiefnr zuständige Behörde. § 3. Inwiefern hierbei ein Rabbiner oder jüdischer Gelehrter zuzuziehen, bleibt lediglich dem Ermessen der Behörde anheimgestellt. § 4. Die für die Eidesleistung der Juden eingeführten sonstigen besonderen Förmlichkeiten und Vorschriften sind aufgehoben. Zum Referenten für das Plenum mit dem Aufträge, schriftlichen Bericht zu erstatten, wurde der Abg. Thilo ernannt. Erkelenz, 21. Jan. Dem „Frankfurter Journal" wird von hier geschrieben: Unsere Stadt wurde in oen letzten Tagen durch die Beschimpfung eines jüdischen Leichen;uges in Aufreguirg. gesetzt, ein Beschimpfung, welche von polizeilicher Seite nicht verhindert wurde. Noch seltsamer ist es, daß die niederrheinische Presse den L>candal nur gegen Zahlung bekannt machen wollte, und daß auch die „Köln. Ztg." z. B. ihn bloS unter ihre Annoncen anfnahm." Österreichischer Kaiserstaat. Wilen. Der hiesige ka u f m ä n n i s ch e D er e in beabsichtigte zur Feier seines fünfzigjährigen Bestanves einen Ball zu veranstalten. Indessen ging der Verein von diesem Plane ab und faßte den wahrhaft großherzigen Entschluß, die sür die Veranstaltung eines solchen Festes nothwendige Summe lieber den Armen der Stadt Wien znkommen zu lassen, welchen bei der plötzlich eingetretenen bitteren Kälte diese unverhoffte Unterstützung sehr willkommen sein wird. In mumfizenter Weise hat die Direction den Beschluß gefaßt, dem Bürgermeister der Stadt Wien die Summe von tausend Gulden und dem Vorstande der israelitischen Cnltusgemeinde den Betrag von fünfhundert Gulden zur Vertheilung an Arme zu übergeben und ist dieses Geld bereits seiner Bestimmung zugeführt worden. Die Freudenthränen der Armen werden den Theilnehmern des Festes den schönsten und besten Ersatz für den Ausfall des Balles bieten. Wien, 21. Januar. Ueber den mit der Türkei wegen Zulassung der Unlerthanen Oesterreichs zum Erwerbe von Grundbesitz in der Türkei abgeschlossenen Vertrag bemerkt die „Wiener Abendpost", daß hiermit eine Frage zum Abschluß gebracht worden fei, deren Lösung seit dem Pariser Frieden der Gegenstand wiederholter Verhandlungen war. Das Zugeständnis der Pforte ist endlich mit dem geringsten Ausmaße von Concesstonen Seitens der Fremden erlangt worden»

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