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Der Israelit · 1869-01-27 · Heft 4 (27.1.1869) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 4 (27.1.1869)
Date
1869-01-27
Page
– (sequence 10)
Language
German
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66 genber Vertreter der Gegenpartei, mit Entschiedenheit die Abweisung dieser Tagesordnung und zwar vorzugsweise aus drei Gründen. Erstens sei die Commission, wie er sich schon bei frühern Gelegenheiten ausgedrückt habe, für Beschlußfassung über Rabbinerseminare nicht berufen und wäre über die Krönung einer solchen Anstalt, selbst wenn der Kongreß hierzu competent sei, ein Beschluß desselben nothwendig; und müsse er den jetzigen Vorgang als ein Pressionsmanöver zur Schaffung von Präcedenzbeschlüssen ansehen. Zweitens sei vor acht Tagen der bestimmte Beschluß gefaßt worden, über Rabbinerschulen jetzt nicht zu sprechen, in Folge dessen fünf conservative Commissionsmitglieder auf Urlaub gegangen, was sie vielleicht nicht gethan hätten, wenn sie die Discussion dieser Frage vorausgesehen hätten. Drittens, die Versammlung sei derzeit im Minimum der Beschlußfähigkeit; ein Beschluß in dieser brennendsten aller Congreßfragen sei unter diesen Umständen eine noch gesteigertere Pression, und er müsse sich in seinem Gewissen gedrungen fühlen, dazu beizutragen, die Commission beschlußunfähig zu machen, wozu er sich sehr ungern entschlösse, was aber der einzige Rettungsanker bei so verletztem Rechtsboden sei. Man möge nicht glauben, daß er diese Frage todtschweigen wolle, sein Einstehen, ja sein Kampf fiir diese Sache datirten nicht seit heute und gestern, auch habe er seine Gründe, seinen Standpunkt dazu jetzt noch gar nicht auseinander zu setzen, er stehe hier eben nur auf dem rein objekiven Standpunkte, als allerdings mandatloser Vertreter der abwesenden Commisstonsglieder und sonstiger Deputirten. Die Tagesordnung sei nur durch subjective Fipirung des Präses, nicht aber durch Abstimmung festgestellt worden, und also für die Commission nicht absolut bindend. Redner opponire gegen die jetzige Behandlung der Sache eben im Interesse des anzustrebenden Zieles des Congresses; denn darüber möge man sich nicht täuschen, daß, wenn jetzt hier ein schwerwiegender Beschluß, der, wenngleich wie alle Commissionsbeschlüsse. nur facultativ, dennoch die Oeffentlichkeit mehr oder weniger präoccupirt, so sei diese gefürchtete Theilung moralisch ausgesprochen. Diese Argumentation bewirkte so viel, daß dieser Gegenstand jedenfalls bis zum Wiederbeginne des Congresses vertagt wurde; hingegen beschloß die Majorität, darüber abzustimmen, ob der Kohnffche Antrag überhaupt auf die Tagesordnung gesetzt werden solle. Diese principiell schon richtige Abstimmung wurde auf vie folgende Sitzung verschoben. In dieser wurde dieser Antrag wirkich zur Abstimmung gebracht, und stimmten auch mehrere Mitglieder der conservativen Partei mit „Ja", weil in der Thal dadurch, daß der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt würde, die Abstimmung über das Meritorische der Frage izoch keineswegs präjudicirt wurde. Zwei stimmten für „Nein", wohl von der Voraussetzung ausgehend, daß durch diesen Beschluß, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, allerdings mittelbar eine Competenzanergnung ausgesprochen sei. Das Votum des Herrn vr. Hildesheimer lautete: In absoluter Fassung des Punktes d) „nein". — Sonst ist in dieser Sitzung nur noch ein Elaborat des Director Deutsch über Mittelschulen verlesen worden. Ich füge noch zur Ergänzung hinzu, daß dem Vernehmen nach das zur Ausarbeitung eines Volksschul-Elaborates ausgesendete Subcomitö etwa zwei Drittel des Entwurfes vollendet habe. In der Commission für Gemeinde gab es diese Woche auch so manche heiße Tage, namentlich war's der “]ny jn'pp, über dessen Aufnahme ins Gemeindestatut so manche heiße Debatte geführt wurde und noch immer geführt werden würde, wenn nicht, wie man sagt, beschlossen worden wäre, diesen Punkt Vorderhand nicht zum Gegenstände der Verhandlung zu machen. Diese „Schulchanaruchfrage" scheint in dieser Commission dieselbe Brandfackel zu sein, wie in der Schulcommisston die Seminarfrage; beides will man so lange fern halten, bis man Alles, was damit nicht eng zusammenhängt friedlich geordnet haben wird. Bor Allem wurde hierauf die schon früher einmal aufgestellte Frage: Was ist eine israelitische Gemeinde? Gegenstand der Berathung. Die Definition, die vorläufig angenommen wurde, lautet etwa folgendermaßen: Eine israelitische Gemeinde ist derVerband sammtlicher oder mehrerer in einer oder mehreren neben einander liegenden Ortschaften ansässiger israelitischer Staatsbürger, zur Befriedigung ihrer gemeinsamen religiösen Bedürfnisse vermittelst der hierzu zu errichtenden und zu erhaltenden Institutionen. Diese Institutionen, die allein eine Gemeinde zu einer vollständigen machen, sind die schon in meinem vorigen Berichte bezeichneten, nämlich: Synagoge, Schule, mpo, Friedhof, Rabbiner oder Rabbinatsverweser und arw. Eine Gemeinde, die nicht mit all diesem versehen ist, sei eine unvollständige zu nennen. Hierauf wurde darüber debattirt, ob eine Gemeinde, die unvollständig ist, sich ganz, oder nur in Bezug auf jene Institutionen, deren Mangel sie zu einer unvollständigen macht, an eine größere anschließen müsse. Letzteres wurde von der conservativen Partei sehr befürwortet, daß nämlich eine Gemeinde, die z. B. keinen Rabbiner hat, sich nur in Bezug auf diesen, einer vollständigen anzuschließen habe, in allem übrigen aber ihre Autonomie unverletzt behalten könnte. Dieselbe Partei beantragte ferner die Vereinigung mehrerer nahe aneinanderliegenden unvollständigen Gemeinden zu gemeinschaftlicher Errichtung der erforderlichen Institutionen. Bei den Anträgen liegt das Motiv zu Grunde, daß man alles Mögliche zur Wahrung der Selbstverwaltung thun müsse. Aber noch vor Erledi-

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