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Der Israelit · 1869-01-27 · Heft 4 (27.1.1869) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 4 (27.1.1869)
Date
1869-01-27
Page
– (sequence 6)
Language
German
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62 Gepränge unterließ? Wenn man die Wissenschaft zu schätzen wüßte, so würde man sich selbst Achtung schaffen. Bei dieser Gelegenheit erlaube mir, einen andern Uebelstand zu rügen. Früher bedienten sich Viele, die Samstags ihr Geschäft offen ließen, der Ausrede, daß sie zwei Tage nicht schließen könnten, da sie Sonntag gezwungen wären, es zu thun. Nnn in der neuen Aera ist dieß nicht mehr der Fall und doch ble.bt Alles bei'm Alten; freilich wird uns Mancher entgegnen, man müsse auch die christlichen Bediensteten berücksichtigen, und am Sonntage sei ohnedies kein Geschäft zu machen; aber das Alles würde sich ändern bei einem festen Willen, wenn Viele sich vornehmen würden, statt des Sabbats den Sonntag der Arbeit zu widmen. — Zugleich habe ich den Umstand zu berühren, daß trotz der interconsessionellen Gesetze während des Hauptgottesdienstes im alten Tempel, dem ersten in Wien, zumeist jüdische Geschäfte in nächster Nähe offen bleiben, eines sogar im Tempelhause; oft kann man eng am Eingänge in den Tempel einen Milchwagen lange stehen sehen, und gerade gegenüber werden fast regelmäßig, wie an Wochentagen, Fässer und Kisten auf Wagen geladen. Kann unter solchen Umständen noch überhaupt von Andacht die Rede sein? Wirkt dies Alles nicht störend und verletzend auf den in's Gotteshaus Eintrctenden? Zn Ansehung der Feier- und Festtage ist nach Art. 13 in der Nähe des Gotteshauses bei jeder Religionsgenossenschaft während des Hauptgottesdiensteö Alles zu unterlassen, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte. Gesetzt, einige Israeliten hätten ihre Geschäfte in der Umgebung eines Bethauses anderer Consessionen, so würden sie sicherlich so viel Ausland besitzen und während des Hauptgottesdiensies ihre Locale sperren, um keinen Anstoß zu erregen; falls aber nicht, so könnte man sie dazu zwingen; und doch thun sie dasselbe nicht einmal bei ihrem eigenen Gotteshause. Wenn sie schon nicht, was doch recht wäre, den ganzen Tag sich vom Handel zurückziehen wollen, so sollten sie doch wenigstens freiwillig dieß kleine Opfer bringen und Freitag Abends etwas früher sperren, und Samstag früh ein wenig später öffnen, da der Gottesdienst gewöhnlich ungefähr um 10 Uhr aufhört. Dieß würde ihnen auch in den Augen anderer Glaubensbekenner nur Anerkennung schaffen. Es wäre zu wünschen, daß diese wohlgemeinte Anregung von den Betreffendw berücksichtigt würde! Bisher war es nicht gestattet, in der Synagoge der gr. Schiffgasse Trauungen abzuhalten. Zn letzter Zeit bewarben sich die Vorsteher dieses Gotteshauses zum wiederholten Male um das Recht, daselbst Trauungen vollziehen zu lassen, und dießmal erhielten sie die Erlaubniß; von nun an werden jene Parteien, die nicht im Tempel getraut werden wollen, nicht mehr nöthig haben, sich in eine Wiener Vorstadt begeben zu müssen. Porigen Mittwoch wurde der erste Trauungsact in genanntem Gotteshause nach orthodoxem Ritus vollzogen vom Nabbinatssubstituten Herrn S. Spitzer, wobei zugleich das Minchah-Gebet verrichtet wurde. Das Gotteshaus war hell beleuchtet, der Baldachin auo rother Seide, mit schönen Goldstickereien verziert, auf vergoldeten Säulen ruhend, befand sich in der Mitte auf dem Almemar und das über demselben befindliche Dachfenster war theilweise geöffnet. Der Bräutigam trug die weißen Kleider des :n"p, und die Braut war mit einem weißseidenen Decktuche verhüllt; außer ihr und der Mütter des Brautpaares, die ihr den na-a hv verreichten, waren alle Frauen auf der Gallerie. Die Degenssprüche recitirte der tüchtige, auch im talmudischen Gebiete sehr gut bewanderte Vorbeter Herr M. Klein. Ueberhaupt characterisirte sich diese Trauung nicht durch pompösen Aufwand, vielmehr ging sie still, einfach und feierlich vor sich. Linz, 18. Januar. ES ist ein trauriges Factum, das ich Ihnen heute für die Spalten Ihres sehr geschätzten Blattes mitzutheilen habe: Es lebt hier in Linz ein jüdisches Ehepaar (der Mann ist Ingenieur bei der Elisabeth-Westbahn), das den Entschluß gefaßt hat, die aus seiner Ehe hervorgchendcn Kinder katholisch taufen zu lassen, was auch bei dem erstgebornen Mädchen in Marienbrnnn (Niederösterreich) ausgeführt wurde. Nun sollte auch das vor einigen Wochen in Linz zweitgeborene Kind, ein Knabe, in den «Lchooß der katholischen Kirche ausgenommen werden. Allein — mirabile dictu! — der Pfarrer schüttelt bedenklich den Kopf, er zweifelt, ob er nach dem neuen interconfessionellen Gesetze die Taufe eines Kindes vornehmen soll, dessen Eltern beide dem Zudenthume angehören. Er fragt bei'm bischöflichen Ordinariat in Linz an, und dieses verbietet die Taufe. Wem fallen hier nicht die Worte im 5. P. M. C. 28, V. 28—69 ein! Gibt es eine größere Abnormität, einen größeren nwn didri? Ich begab mich persönlich zu dem Manne, machte ihm alle möglichen Vorstellungen, warf ihm — gelinde gesagt — das Lächerliche und Abnorme seiner Handlungsweise vor, die bei den gegenwärtigen freisinnigen Gesetzen in Oesterreich um so weniger gerechtfertigt erscheint; allein Alles blieb fruchtlos, und ich erhielt Antworten, die ich nicht reproduciren will. Ich habe meine Pflicht erfüllt; leider ist das id'2-r noin roin D’Dj?D 'p hier ganz erfolglos. Was der Mann, dem, wie ich höre, von der Statthalterei das konfessionelle Verfügungsrecht über seine Kinder gestattet wurde, nun beginnen wird, weiß ich nicht. So betrübend dieser Fall ist, er steht Gottlob vereinzelt da rö“i' erd) '*nttra miDD. Ich hoffe, Ihnen nächstens Erfreulichere» berichten zu können. Rabb. vr. Stern.

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