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Der Israelit · 1869-01-06 · Heft 1 (6.1.1869) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
10 (1869)
Issue
Heft 1 (6.1.1869)
Date
1869-01-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
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4 gehört — ein Israelit als Ltadtrath -L>rtz und Stimme im MagistratSeollegium hat; auch in der rheinischen Stadt Essen a. d. Ruhr ist, wie wir erfahren haben, kürzlich einer unserer Glaubensgenossen als MagistratSperson erwählt worden. — In mehreren unserer früheren Berichte über die jüdischreligiösen Zustände Westphalens haben wir dir, geschätzter Leser, zu zeigen uns bemühet, wie das preußische Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 in vielen Gegenden höchst nachtheilig und schädlich auf die Gestaltung des Cultus eingewirkt, und in denjenigen, wo neologe und unwissende Vorstände an der Spitze der Verwaltung stehen, dadurch, daß diese einen unrichtigen Gebrauch und eine falsche Anwendung von dem erwähnten Gesetze machten, sehr viel zu den schädlichen, sür's Judenthum verderblichen und dasselbe in die größte Gefahr bringenden Neuerungen beigetragen hat. Aber nicht allein auf den sogenannten öffentlichen Gottesdienst, sondern auch auf andere religiöse Institutionen hat dasselbe einen verderblichen Einstuß zu üben nicht verfehlt. Um dieses zu begründen, wollen wir uns für heute mit dem Paragraphen, der über die jüdische Eheschließung sich ansspricht, beschästigen. Jedoch wollen wir zuvörderst bemerken, daß vor der Ausführung des in Rede stehenden Gesetzes, außer dem Herrn Oberrabbiner Sutra ll"'tt'G"l7 in WestpHalen Niemand befugt war, p^mp -nos zu sein; es sei denn, daß der Genannte durch Ertheilung der p2'iip mm Jemanden dazu autorisirt hätte. Nur diejenigen, zum ehemaligen Rabbinatsbezirke Brilon gehörenden Gemeinden des Regierungsbezirkes Arensberg, so wie diejenigen Distrikte de? Reg.-Bez. Mindens welche zu keinem Rabbinate gehören, machten hiervon eine Ausnahme. Der erwähnte, auf jüdische Eheschließungen Bezug habende Paragraph des angeführten Gesetzes sagt aber: „Zur Eintragung der Ehe in das Register ist erforderlich: 1) der Nachweis des Aufgebotes: 2) die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan als ehelich mit einander sich betrachten wollen. Diese Bestimmung nun steht, wie schon Ei-gangs bemerkt, im grellsten Widerspruche mit dem General-Judenreglement, nach welchem es Jedem bei strenger Strafe untersagt ist, ohne Wissen und Willen des angestellten Rabbiners eine Trauung vorzunehmen, und gerade sie ist es, die der Willkür der Brautleute hinsichtlich oer religiösen Trauung Thür und Thor geöffnet; denn nach ihr ist jeder, selbst der unwissendste, von den Copulationsoorschriften nicht die geringste Kenntrnß habende Jude befugt, religiöse Trauungen vorzunehmen. Es braucht daher nicht Wunder zu nehmen, wenn wir im Anschlüsse an unsere früheren Eorrespondenzen über die jüd. religiösen Zustände Westphalens, eines Landes, von dem man mit Recht sagen kann, rrz'y vj-yp itrn 72 an# es hier aussprechen, daß auch nach dieser Richtung hin, hier die j größte Willkür, die fürchterlichsten Inkonsequenzen vor-! kommen; daß Lehrer, — denn von Privatleuten läßt i man sich ja des Anstandes halber nicht copuliren —! die kaum im Stande sind, einen yj'n piDD richtig | zu übersetzen, geschweige denn, auch nur ein Jota von j .iL'brm ni3ira 'jh zu wissen, — auch ohne j vorher bei ’&v. Ebrw. dem Herrn O. R. Sutro mnn i ptsmp nachzusuchen — ptrnp -hdd sind, glaubend, es sei, um als pamp Py2 sungiren zu können, genug, wenn man eine gedruckte Traurede gut einstudirt und zum Ersätze der bei vielen solcher in Rede stehenden Lehrer in Wegfall gekommenen 7121.-72 *) eine, entweder aus dem Präger'schen Werke oder nach der im Hamburger Tempel üblichen Liturgie erlernte „Deutsche Formel" hergesagt babe. Ja, wir haben Trauungen beizuwohnen oft Gelegenheit gehabt, bei denen der betreffende pamp Pyp, in Glacehandschuhen, aber ohne mit dem n->PD bedeckt gewesen zu sein, zwar salbungsvoll sprach, aber weder etjenj cny vorher bestellt, noch das '21 ritt nn gesprochen zu haben; anderen, wo letztere Formel zwar beibehalten, aber vom pamp by2 bemjrn auch bas „H" laut vorgesprochen und noch anderen, wo die ganze Formel auf deutsch vorgesagt wurde. Rochmehr, es kommen häufig Eopulationen vor, wo „Li2'b O'pipt" vorhanden sind, ohne daß der Eopulant einen nmEn *iua' anfertigt, ja den Brüdern des Bräutigams auch nicht einmal mündlich ein Wört-! chen der Belehrung über rurPn ertheilt. Durch einen 'solchen Mißbrauch, durch derartige Willkür, womit man hier in Westphalen bei der relig. Eheschließung, also bei einer unserer heiligsten religiösen Institution — j und eine solche ist doch die Ehe ganz sicher — verfährt , wird das Heilige profanifirt, verliert die Ehe ibren ernsten, religiösen und heiligen Eharaeter, umsomehr, da nach dem erwähnten Gesetze vom 23. Juli 1847 auch solche Brautpaare bürgerlich getraut j werden können, deren Ehen nach nampn uvnin als j Blutschande verpönt sind; sehr leicht lassen sich denn I auch solche, wie oben charaeteristrte Leute finden, l welche die relig. Trauung, falls eine solche von dem > Brautpaare gewünscht wird — vom Staate wird sie , ja nicht verlangt — vollziehen. Eine derartige Ehe,! wo z. B., daß Jemand die Wittwe des Bruders seines i Vaters geheirathet hat, ist wirklich vor etwa 25 Jahren in j Herford, das zu keinem Rabbinate gehört, geschlossen j worden; wir wissen zwar nicht durch wen, aber die! Eheleute sind uns persönlich bekannt. Nun lieber Leser, nehmen wir Abschied von Dir; es schmerzt uns jedes Mal, wenn wir genötbigt sind, Dir ein trübes und düsteres Bild von den jüdischen religiösen Zu- *) Diese soll ja nach der Meinung vieler nnninrn cpsio sein; aber was kümmert diese Leutchen das! — Sind sie ja •nu' sowohl pjv; nur» Pr>nif>7 r»iv , — eben so wenig, wie sie das: "2 ,j’u3 r'7» K’bt 'v — kümmert.

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