Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 48 (25.11.1868)
- Date
- 1868-11-25
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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887 I einer Vereinigung begangen wird, so ist es Recht, daß I solch ein Collegium oder solch eine Vereinigung auf- I gelöst und vernichtet wird, daß der Geringere für den! Größeren leide, und daß der Eine bestraft werde sür den Andern, und Diejenigen, welche die Wohlfahrt und das Leben von Städten und Flecken durch ihre Berührung zu schädigen bedroben, würden aus geringen, nur staatsgefährlichen Ursachen ausgctricben werden, um wie viel mehr diese (Juden) wegen des größten, gefährlichsten und ansteckendsten Verbrechens (der Ketzerei.) „Daher verordnen Wir nach reiflicher Ueberlegung, gemäß dem Rathe und der Zustimmung einiger Prälaten und hoher Edelleute Unserer Königreiche und anderer gelehrten Personen Unseres Raihes, daß die Ju- , den und Jüdinnen Unsere Königreiche verlassen, und daß weder sie noch einige von ihnen dahin zurückkehren sollen. Wir befehlen demgemäß, daß alle Inden und Jüdinnen, welches Alters sie sein mögen, die da leben, wohnen und sich aufhalten in Unfern Königreichen und Herrschaften, sowohl die Eingeborenen als auch Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde dahin gekommen sind, bis zum Ende des kommenden Monats Juli des gegenwärtigen Jahres 1492, Unsere Königreiche und Herrschaften verlassen mit ihren Söhnen, Töchtern, Dienern und Dienerinnen, groß und klein und welches Alters sie sein mögen, und sie sollen niemals zurückkehren, sei es, um sich in irgend einem Theile Unserer Königreiche aufzuhalten oder auch nur dnrchzureiscn, bei Todesstrafe, so daß, wenn sie in irgend einem Theile Unserer Königreiche und Herrschaften betroffen werden, sie mit dem Tode bestraft und all ihr Eigenthum für Unfern Schatz eingezogen wird und zwar sofort, ohne weiteren Proceß, Erklärung oder Urtheil. „Wir verbieten ferner allen Personen Unserer Königreiche, weß Ranges oder Standes sie sein mögen, nach dem erwähnten Termine des letzten Tages des Monats Juli öffentlich oder heimlich einen Juden oder eine Jüdin zu beherbergen, zu schützen oder zu vertheidigen in ihren Ländern oder Häusern oder in irgend einem Theile Unserer Königreiche und Herrschaften von dann an für immer und ewig, bei Strafe, daß sie all ihr (liegendes) Eigenthum, Vasallen, Schlösser und andere Besitzungen verlieren und außerdem noch Geldstrafen in Unfern Schatz zu zahlen haben. „Damit nun die Juden und Jüdinnen während der erwähnten Zeit bis zum Ende des Monats Juli sich in Bezug auf ihr Eigenthum zur Reise rüsten können, nehmen Wir sie bis dahin in Unfern Schutz und sichern ihnen Unser Königliches Geleit; sie sollen unbehelligt bis zum Ende des Monats Juli verkaufen, vertauschen, veräußern ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum und frei darüber nach ihrem Gutdünken verfügen. „Es soll während der genannten Zeit weder ihren Personen noch ihrem Eigenthum irgend ein Leid oder Unreckt oder eine Beleidigung zugesügt werden, bei der Strafe, welche diejenigen trifft, die Unser königliches Geleit verletzen. „Wir gewahren gleichfalls den genannten Juden und Jüdinnen die Erlaubniß, ihr Vermögen und Eigenthum zu Land oder zu Wasser auö Unfern Königreichen und Herrschaften wegzufübren, vorausgesetzt, daß sie weder Gold, Silber, Münzen oder andere Artikel, deren Ausfuhr durch die Gesetze Unserer Königreiche verboten ist, mitnehmen, sondern nur solche Maaren, deren Ausfuhr nickt verboten ist. „Wir befehlen allen Gerichtsböfen Unserer Königreiche, daß sie das in Obigem Entbaltene beobachten und erfüllen und daß sie Nichts thun, was dem Gesagten entgegen ist und daß sie gewähr,n alle nothwendige Gunst, bei Strafe der Absetzung und der Confiscation ihres Eigenthums für Unsere Schatzkammer". Das ist das Ediet Jsabella'ö der Katholischen und ihres Gemahls Ferdinands des Katholischen vom 30. März des Jahres 1492. Unsägliches Elend brachte es den unglücklichen Israeliten. Ihre liegenden Besitzthümer wollte Niemand kaufen; so soll ein HauS um einen Esel, ein Weinberg um ein Stück Tuch verkauft worden sein. Ihr Gold, ihr Silber dursten sie Nicht nntnchmcn. Der Landweg war ihnen abgeschnitten, denn in Frankreich dursten damals keine Juden wohnen und in Portugal harrte ihrer bald ein ähnliches, noch schrecklicheres Loos. Woher die vielen Schiffe nehmen, um eine halbe Million Menschen und noch alle die Waaren zu transportiren? Auf überfüllten Schiffen zogen die fleißigsten und besten Bürger Spaniens in ferne, fremde Lande, der Noth, dem Elende, dem Wnger, Krankheiten und neuen Verfolgungen entgegen. *Aber Gott, der Allmächtige, half, und bereitete unfern gepeinigten Glaubensgenossen neue Heimathsstätten. Spanien mußte die Vertreibung der Juden schwer büßen. Für kurze Zeit erhob es sich zwar zu Macht und Ansehen, bald aber verfiel es in Zerrüttung, Verarmung, Verdumpfung. Der einzige Sohn Ferdinands und JfabellenS starb in jungen Jahren, ihre einzige Tochter, die Erbin ihrer Länder, verfiel in Wahnsinn. Für Spanien wird nur dann eine neue Aera des Glücks und des Wohlstandes anbrechen, wenn es sich dazu verstehen wird, die Gewissensfreiheit zu proclamiren und das gräßliche, an unfern StammeSgenossen verübte Unrecht endlich zu sühnen.