Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 47 (18.11.1868)
- Date
- 1868-11-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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865 biner und Lehrer ein äußerst harmonisches Verhältnis; gefunden haben, daS der unter ihrer Leitung stehenden Schule gar sehr zum Seg n gereicht. Herr Rabbiner Feldblum weiß weislich Kanzel und Katheder zu benutzen, um den Hausvätern in seinen gehaltvollen Predigten eine streng mosaische Erziehung ihrer Kinder warm anzuempfehlen und der Jugend im Religionsunterrichte den lauteren Inhalt unserer Gotteslehre zum klaren Bewußtsein zu bringen. Mit besonderer Sorgfalt und Hingebung steht derselbe dem Unterricht im Hebräischen vor. Bewährten pädagogischen Principien folgend, versteht er es, neben möglichst großem Reichthnme des Lehrmaterials gründliche Tiefe und Festigkeit zu erzielen. Neben der Uebertragung der wichtigsten Theile der heiligen Schrift und des Gebetbuches aus dem Urtext in die deutsche Sprache, wird auch das Verständniß des Raschi-Commentars und der Mischna Pirke-Aboth dem kindlichen Geiste erschlossen, wird ferner die hebräische Grammatik nach Herzheimer's Anleitung mit aller Gründlichkeit behandelt, wird endlich das jüdisch-deutsche Lesen und Schreiben nicht vergessen. Würde in allen israelitischen Schulen dem hebrä-schen Unterrichte in seinen verschiedenen Zweigen dieselbe ihm gebührende Aufmerksamkeit zu Theil, wie in der Schmiegler, so dürfte der von gewisser Seite herübertönende Ruf der Nothwendigkeit der Einführung des deutschen Elements in die gottesdienstliche Gebetordnung sicherlich gar bald verstummen. Die ganze israelitische Gemeinde, Herr Corporationsvorfteher Jakob Hamburger an ihrer Spitze, nimmt an dem Gedeihen der Schule regen Anthekl und scheut kein Opfer, wenn es gilt, ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen. L>o wirken im schönen Verein Haus, Schule und Synagoge an der Heranbildung und Erziehung echter Träger und Bewahrer unserer heiligen Lehre. — Schweiz. Lengnair. Die Leser des „Israelit" wissen bereits, wie ich von Herrn Or. Kaistrling dahier in dem in Schöftland erscheinenden Hanescher hergenommen werde, weil ich den Muth gehabt, die Beschimpfungen und Verdächtigungen denelben gegen das orthodoxe Judenthum und die Frommen, wie er stch gewöhnlich ausdrückt, öffentlich zu widerlegen und für den „Israelit" in die Schranken zu treten. Zur Characttristrk dieses Mannes übergebe ich hier der Oeffentlichkeit einige Aktenstücke; ich Hab. nicht viel dazu zu bemerken, Tbatsachen reden. 1) Verhandelt vor dem Bezirksgericht Zurzach, den 21. Herbstmonat 1864. In Beurtheilung der Untersuchungssache gegen Herrn Samuel Wyler von O.-Endingen — Störung der öffentlichen Ordnung betreffend — hat das Bezirksgericht den daherigen Akten entnommen und darüber gefunden: Untern 4. Juni l. I. habe stch Herr Wyler bei-; gehen lasten, während der Predigt in der Synagoge; zu O. - Endingen seinen Platz zu verlaffen, und dem j in seiner Nähe befindlichen Herrn Vorsteher Dreifuß; Bemerkungen über die von Herrn Dr. Kaiserling gei haltene Predigt zu machen. Angenommen nun auch,! die Redeweise des Herrn vr. Kaiserling, der die > Vorfahren der Israeliten zu O.-Endingen! als Wucherer und Blutsauger betitelt haben soll, habe dem Herrn Wyler, vielleicht auch mit Recht mißfallen, so sei er vom formellen Standpunkte auS gleichwohl nicht befugt gewesen, schon in der Synagoge sich gegen das von Rabbiner Kaiserling Vorgetragene zu erheben. Herr Wyler habe daher durch sein formell voreiliges Einschreiten die gegenwärtige Untersuchung veranlaßt und sei daher auch pflichtig, die Kosten derselben zu tragen. Wenn im Uebrigen auch eine strafbare Handlung an und für stch nicht vorliege, so erscheine dann doch eine angemessene Rüge am Platze zu sein und hat deßhalb das Bezirksgericht einstimmig zu Recht erkannt: 1. Herr S. Wyler ' habe für seine Begebung : einen Verweis entgegen zu nehmen und 2. habe er als j Veranlasser der Untersuchung die Kosten derselben zu ' tragen. Der Gerichtspräsident: Schleuniger, z Der Gerichtsschreiber: H. Bercher. Was würde man von einem Nichtjuden sagen, wenn er solche empörende Beschuldigungen öffentlich Vorbringen würde? Wie viel schweizerische Israeliten sind in 50 Jahren wegen Wucher bestraft oder nur deßhalb in Untersuchung gestanden? — Dürfen im Gegentheil die Israeliten zu O.-Endingen auf ihre Verfahren nicht stolz sein? — 2) Lengnau, 18. Januar 1867. Das Rabbinat Endingen-Lengnau an die hohe Polizei- Direktion des Kantons Aargau. Hochgeehrter Herr Polizei-Director! Es thut mir leid, Sie aus einen Uebelstand aufmerksam zu machen, der baldmöglichst Abailfe erfordert. Die Verordnung vom 31. Januar 1804 verlangt §. 10, der Pfarrer soll auch vor Verfluß von 48 Stunden keinen Verstorbenen begraben lassen, bevor ihm nicht von dem Arzt, welcher denselben letztlich behandelt, das vorgeschriebene Zeugniß zugeftellt und durch den Todtenbeschauer schriftlich angezeigt worden, daß alles Nöthige beobachtet und der Tod nicht mehr zweifelhaft sei. Ich muß gestehen, daß eine strenge Handhabung dieser Verordnung nicht immer in meiner Kraft steht, es existirt hier ein Krankenverein, dessen Comitä stch das Recht anmaßt, die Zeit der Beerdigung nach seiner Willkür zu bestimmen, nur in seltenen Fallen wird die Zeit von vollen 48 Stunden inne gehalten, auch wenn von dem Tit. Bezirksarzt die frühere Beerdigung gestattet wird, so wird die fixirte Zeit nicht