Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 46 (11.11.1868)
- Date
- 1868-11-11
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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851 dargebracht zu werden. Außerdem wurde noch das Blut an den Altar gesprengt, auch wurden bei manchen Opfern Weinopfec und mit feinem Oliven-Oel vermischte Mehlopfer gleichzeitig dargebracht, während die Opferung selbst unter Musikbegleitung stattfand. Blut, Fleisch (Fett), Wein, Mehl, Oel, Musik — das waren die Bestandtbeile des Opfers. Blut und Fleisch repräseutiren das Leben, dem Weine, dem Brode und dem Oele sind in unserer heiligen Literatur das Wissen und das Erkennen (die Thora) verglichen, (^ ,D'31D TJOtt' ri’-6 ,1"v "pn D'31B 'D >crV?3 icn1?) und die Musik ist der Ausdruck des Gefühls, des GemüthS: Leben, Wissen und Fühlen, Alles sei Gott geweiht. VIII. Opfer der Nichtjuden. Die Semichah. Auch Nichtjuden durften im heiligen Tempel dem Allherrn Opfer darbringen; jedoch nur solche Ganzopser, die als Gelübde oder freiwillige Gaben waren geweiht worden (ni3iai D'n:). Es liegt in der Natur der ^ache, daß ein Nichtjude weder Sündopfer noch Schuldopfer darbringen konnte; denn da den Nichtjuden nicht geboten ist, die meisten jener Gesetze oder Verbote zu beobachten, nach deren Übertretung ein Sünd- oder Schuldopfer gebracht werden mußte, so konnten sie ein derartiges Opfer nicht bringen, überhaupt zu keinem Opfer verpflichtet sein. Daher wäre ein Pflichtopfer, von Nichtjuden gebracht, nichts Anderes als miyj pin, Unheiliges im Heiligthume. gewesen, was nicht statthaben durfte; auch Wein, Mehl und Oel, die, wie wir oben gesehen haben, die Thora repräseutiren, konnten von Nichtjuden, die doch nicht im Besitze der Thora sind, nicht dargebracht werden. Auch durch die Semichah, durch das Händeauflegen auf das Opferthier, waren die Opfer der Nichtjuden von denen der Juden unterschieden. Dieses Händeauflegen hatte nur bei dem freien, an Geist und Körper gesunden, erwachsenen Israeliten Statt; ausgeschlossen davon waren die Nicktjuden, die Frauen, die Kinder, die Sclaven, die Blinden, die Taubstummen und die Geisteskranken; ferner durfte der Bote (n^ff), der im Aufträge eines Andern ein Opfer brachte, die Semichah nicht vollziehen; auch bei den meisten Opfern der Gemeinde — mit Ausnahme des nach Asasel zu entsendenden Bockes am Versöhnungstage (r^nrcn n»yr) und des Stieres, der für verborgen gebliebene Sünden dargebracht wurde (ns 121 otyn) — fand keine Semichah Statt. Der Grund dafür ist wohl der, daß der vollkommene einzelne Mann die Welt am Besten repräsentirt (obiy td1 pns — pp D^iy «in Di«n); er lehnt sich auf das Opfer, seine beiden Hände daraus stützend, um zu zeigen, daß die denkende, wie die gedankenlose Welt Gott unterworfen und an Ihn hingegeben ist; dieser Gegensatz findet aber nur in dem vollkommenen, einzelnen Manne Statt, nickt in dem Nichtjuden, dessen Gedanken nickt durch die Thora gereift und geläutert, nicht in der Frau, die nicht zum Thora-Studium verpflichtet, nicht in dem Sclaven, der unfrei, nickt in dem Kinde, das noch nickt entwickelt, nickt in dem Blinden, dem Taubstummen, dem Geisteskranken, auch nicht in dem Boten, der ja einen Andern vertritt; aus dem letzteren Grunde kann auck die Semichah nicht bei den Opfern der Gemeinde statthaben, außer bei den beiden obengenannten Opfern, bei welcken dann die Gemeinde ihre natürlichen Vertreter hat. Auch beim Peßachopfer, dem Erstling und dem Zehnten hatte keine Semickah Statt, weil diese, wiewohl Opfer der Einzelnen, dennoch nicht von den Einzelnen ausgingen, sondern gebotene Opfer waren; denn wenn auch die Sünd- und Schuldopfer ebenfalls geboten waren, so waren sie doch durck die That n der einzelnen Menschen veranlaßt, was bei den drei genannten nickt der Fall war. (Vergleiche Sebachim 94 U3ip -idjuw.) Die Semichah bestand oarin, daß der Opfernde seine Hand auf das Haupt des Opferthieres zwischen die beiden Hörner legte, sich mit aller Kraft auf dasselbe stützte und dabei die betreffende Sünde bekannte oder bei Schelamim seinen Schöpfer pries. (Forts, f.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Neustadt im O. In Bezug auf den in Nr. 44 aus dem Frankfurter Journ." mitgetheilten Artikel über die Verletzung einer Judenfrau zu Neustadt im Odenwalde wollen wir, damit ortsunkundige Leser nicht irre geführt werden, Nachstehendes entgegnen. Es ist wahr, daß am Abend des jüdischen Versöhnungstageö eine auf der Straße (nicht in der Nähe der Synagoge) mit Anderen gehende Judenfrau eine vier Linien lange oberslächlische Verletzung der Kopsschwarte erlitt, und daß sie guter Hoffnung ist. Unwahr ist, daß sie ohnmächtig wurde und nach Hause getragen werden mußte. Unwahr ist, daß die Verletzung durch einen Schuß geschehen ist, wenigstens liegt keine Spur von Beweis dafür vor, und alle Urtheilsfähigen verneinen diese Annahme entschieden. Ob ein Zufall vorliegt, oder ob Jemand die Verletzung absichtlich oder fahrlässig verschuldet hat, war bis jetzt nicht zu ergründen, und es ist also völlig unentschieden, ob der allenfallsige Thäter ein Christ oder Jude, ein Erwachsener oder ein Knabe war, und ob ein rumänisches Gelüste zu Grunde lag, oder nicht. Zur Unterstützung des Lokalarzteö war kein Kreisarzt notwendig, denn die Wunde war so unbedeutend, daß