Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 45 (4.11.1868)
- Date
- 1868-11-04
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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832 gedrückten politischen Lage der Juden Bayerns zu. Es war kaum ein Jahr, in welchem derselbe nicht 2— 3mal nach München reiste, und sich dort 5—7 Wochen aufhielt, um dort unentgeltlich bbsn muab zu arbeiten. Er hatte sich bei allen Ministern Zutritt verschafft, und bei seinem Erscheinen hieß es gewöhnlich: der Bischof der Juden von Zell ist hier. ES gelang ihm auch, unzählige harte Bestimmungen gegen Juden nach und nach außer Wirksamkeit zu setzen. In seinem 70. Lebensjahre hatte er noch eine halbstündige Audienz bei dem höchstseligen Könige Max, der ihm die bündigste und beste Zusicherung gab, und ihm vom Kabincte aus später direct die Gewährung seiner Bitte zukommen ließ. So arbeitete er unermüdet fort, bis endlich alle Ausnahmsgesetze gegen die Juden in Bayern nacheinander hinweggeräumt waren. Sein Wahlspruch war immer: „Wer für das allgemeine Beste arbeiten will, darf kein Geld, keine Ehre, selbst keine Gesundheit in Betracht ziehen". Er war oft mit den höchstgestellten Personen in solch freundschaftliches Verhältniß getreten, daß solche beständig mit ihm in Correspondenz standen, und doch ging er nie zu einem derselben, ohne vorher heißinnig zu Gott gebetet zu haben. Es würde zu weit führen, auf die unausgesetzte Thätigkeit dieses Mannes nIiisb bb:>n eingehen zu wollen, denn dies würde Folianten füllen, da er fast 30 Jahre bbDn unausgesetzt thätig war. Er erzog seine fünf Söhne zu mm maib und verhcirathete seine vier Töchter ebenfalls an solche. Als er wegen Altersschwäche nicht mehr reisen konnte, so war er mm btt bmK3 und hatte sich täglich 8—10 D’j?mp eingerichtet, und dies betrieb er so bis zum 85. Lebensjahre und gab sanft seinen Geist auf, nachdem er unmittelbar vorher 40 Stunden, ohne Unterbrechung einer Minute, bis eine halbe Stunde vor seinem Tode nysrn mma zugebracht hatte. Fügen wir nur noch hinzu, daß der Dahingegangene nicht gestorben, daß er in feinen würdigen, edlen Söhnen fortlebt, von denen namentlich Rabbi Jonah »*j und Rabbi Eliah Rephael den unvergeßlichen Vater in jeder Beziehung zu ersetzen bemüht sein werden. Rabbi Mendel Rosenbaum b"sff; lebte wie ein Patriarch inmitten einer zahlreichen Nachkommenschaft; es leben bereits Ururenkel von ihm — das fünfte Geschlecht. Aber zahlreicher und bedeutender noch ist die unendliche Reihe seiner vielen edlen Thaten Dvsmn orptyj/D )bn o»pnx bw Dnmnbm np’V So möge denn sein Andenken ein segensreiches sein mi2b pny -.dt! — . Der jüdische Opfercultus. Mainz, den 26. Oktober. ♦ VI. Die Arten der Opfer. _Die Opfer sind entweder nbiy, Ganzopfer, nstürr, Sündopfer, dpn, Schuldopfer, ober ambff Freudenopfer. Dis Bestimmung des Ganzopfers ist die, ein Sühnopfer zu sein für sündige Gedanken, wie die Weisen das im Midrasch lehren und wie es Aben Efra schon im Worte angedeutct -findet (hy nbiyn bv ns “biyn 3bn). Da nun der Gedanke das Mächtigste und Stärkste auf Erden ist, so durften die Ganzopfer, insofern sie aus vierfüßigen Thieren bestanden, nur männlichen Geschlechtes sein; sie mußten ganz und gar verdampfen auf dem Altäre als ein Feuervpfer dem Ewigen, da sie den Gedanken und somit den Verstand, den Geist repräsentiren, der ganz und gar aufsteigen muß zum Allheiligen, der ihn gegeben (cnb«n ba nbij? nnm.) Die Bestimmung des Sündopfers (n^Bn) ist die, eine sündige That zu sühnen. Die zum Sündopfer bestimmten vierfüßigen Thiere mußten weiblichen Geschlechts sein, weil das weibliche Geschlecht gebiert und weil die sündige That nicht bloßer Gedanke geblieben, sondern wirklich in die Welt gekommen ist. Eine Ausnahme hievon machten die Sündopfer der Gemeinde, die männlichen Geschlechts sein mußten; denn eine Sünde der Gemeinde kann nur durch falsche Lehre, also durch einen Gedankenact erstehen, so daß in dieser Beziehung das Sündopfer der Gemeinde dem Ganzopfer gleichsteht. Das Schuldopfer hat seine Bestimmung, in fünf bestimmten und einem zweifelhaften Falle zu sühnen. Schuldopfer mußten bringen der Nastr und der Aussätzige, ferner mußten sie gebracht werden für die Verbrechen des Raubes und der Veruntreuung am Heiligthume, fünftens für die mit der Schifchah Charufah begangene Schuld und endlich in einem solchen Falle, in welchem Jemand in Ungewißheit war, ob er eine Sünde begangen, um deren bestimmten Uebertretung willen ein Sündopfer (ntton) hätte gebracht werden müssen. — Da§ Wort dz?n hangt nach Nachmamdes (anp'i 's *]id poi) mit oojy verödet, verwüstet sein, zusammen; es betraf solcke Fälle, in welchem die Seele des Schuldigen verödet, ,mschwindend hätte sein sollen. Beim Aussätzigen tritt oaS am Deutlichsten hervor, weil der Aussätzige gleichsam lebendig tobt, losgelöst und abgeschieden von aller menschlichen Gemeinschaft war (nob non jmso); auch bei dem Schuldopfer um Raub und wegen der Schifchah Charufah, beides muthWilli g begangenen Sünden, ebenso wegen der Veruntreuung am Heiliglhume, jstnd die Vergehen so große, daß sie ohne die Sühne eine Verödung des Seelenlebens nach