Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 44 (28.10.1868)
- Date
- 1868-10-28
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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823 schon gewöhnt sind, nur Betrübendes aus diesem Lande zu vernehmen. Holland. Amsterdam. Der Großherzog von Sachsen- Weimar-Nsenach hat den Herrn B. Coster, sächsischen Consul dahier, zum Commandeur des sächsischen Ordens für Wachsamkeit erhoben. (N. Jsr. Weekbl.) England. Southampton. Die Einwohner von Southampton haben beschlossen, unserm Glaubensgenossen, Herrn S. M. Emanuel, als Anerkennung seiner großen Verdienste, die er sich im Laufe dieses Jahres als Mayor der Stadt erworben, ein großes Geschenk, bestehend in einem prachtvollen, drei Fuß hohen silbernen Tafelaufsatz, der mit passenden Figuren versehen ist, zu überreichen. Spanien. Dem „Temps" schreibt man aus Barcelona: „Deutsche Juden haben an die Madrider Regierung eine Petition gerichtet, in welcher sie um die Erlaubniß nachsuchen, sich in Spanien niederzulassen. Es wurde ihnen geantwortet, daß eine solche Erlaubniß nicht nöthig wäre, da die spanische Verfassung die Gleichberechtigung der Glaubensbekenntnisse proclamirt hätte, ohne dieselben einzeln anzuerkennen. Madrid, 21. Oet. Die spanisch-portugiesischen Juden haben den Widerruf des Edictes von 1492, durch welches sie verbannt wurden, beantragt; man glaubt hier, daß diesem Antrag werde stattgegeben werden. Amerika. Rew-Uork. Eine große Majorität der Mitglieder der Gemeinde „Adas-Jeschurun" hat bei einer jüngst stattgehabten Versammlung beschlossen, fernerhin am Sabbat ihr Geschäft zu schließen. Man hofft, daß sich in Bälde auch die anderen Gemeinden anschließen werden. Besonder» Dank verdient Herr Moritz Ellinger, Präsident der Gemeinde „Adas Ieschurun", der sich um diese wichtige Angelegenheit die größte und aufopferndste Mühe gegeben und noch gibt. Er ist auch der Verfasser des in Nr. 39 unserer Zeitung veröffentlichten Artikels „der Sabbat in New-Aork". Feuilleton. Die Kmancipation der Juden in Krankreich. Aus den Quellen bearbeitet von Krnanuet Leser. (Fortsetzung.) III. Die Nationalversammlung. Die Vertreter der drei Stände, die in Versailles zusammenkamen, gaben bald die Stellung auf, die ihnen nach der Form ihrer Berufung angewiesen war; sie machten sich zu Repräsentanten der Nation. Sie übernahmen damit die Leitung der Bewegung, die aus dem Zusammenstoß eines neuen Geistes mit der Thatsache des Bestehenden sich ergeben mußte. Die Nationalversammlung will eine Verfassung schaffen nach den Wünschen, nach den Bedürfnissen der Zeit. Wir betrachten, was diese den Juden bringen sollte. Die Entscheidung darüber begann mit einem Kampfe von Principien. Durch den Antrag, den der Marquis von Lafayette am 14. Juli 1789 stellte, und der eine „Erklärung der Menschenrechte" als Einleitung in die Constitution empfahl, war den Deputirten Veranlassung gegeben, auch über die Stellung der verschiedenen Religionen im Staate ihre Grundanschauungen auszusprechen. Die Entwürfe einer solchen Erklärung, die dem Hause von einer großen Anzahl seiner Mitglieder vorgelegt wurden, geben den vollständigsten Aufschluß über die Gesinnung ihrer Verfasser. Da finden wir, wie allerdings die Meisten an der Idee einer Staatsreligion und eines herrschenden Cuttus festhalten, der Gewissensfreiheit aber dennoch mehr oder weniger weitgehende Zugeständnisse machen, indem sie den Bekennern jedes Glaubens sei es persönliche Sicherheit, staatliche Gleichberechtigung oder auch freie Religionsübung gewährt wissen wollen *). 1) Mounier; (13 im Entwurf des Verfafsungsausschusses 21). Aucun homrae ne peut ßtre inquiet6 pour ses opinions religieuses, pourvu qu’il se conforme aus lois et ne trouble pas le culte public. D'Avaray (am 4. Aug.). Tout fran^ais doit respect 4 Dieu, 4 la religion et 4 ses ministres; il ne doit jamai» troubler le culte public. Bouche (Chartre contenant la Constitution franjaise dans ses objets fondamentaux 1789). I. La religion catholique, apostolique et romaine est et demeurera la seule religion nationale, dominante et publique etc. In einer andern Vorlage desselben: 13. .La religion n'a aucun pouvoir coactif semblable 4 celui qui est dans les mains des lois civiles, parce que les objets qui different absolument de leur nature ne peuvent s’acqu4rir par le meme moyen. 14. Dans tonte societ£ il doit y avoir un culte public et dominant, mais cette loi ne peut gßner la croyance ou les opinions particulieres des individus associ&s lorsqu’elles