Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 40-41 (30.9.1868)
- Date
- 1868-09-30
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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767 schlug und wo man demselben — einige Stunden von Detmold — vor etwa 20 Jahren ein prächtiges Nationaldenkmal gesetzt, das aber noch immer seiner Vollendung entgegenharrt. Das Ländchen, welches zum größten Theile von der preuß. Provinz Westphalen eingeschlossen wird, ist, einschließlich der Stadt und des Amtes Blomberg, um deren Besitz die Fürsten von Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe einen langjährigen Rechtsstreit geführt unb der endlich vom Appellationsgerichte zu Wolfenbüttel, — als der höchsten Justiz-Instanz für genannte beide Fürstenthümer, — so wie von juristischen Fakultäten mehrerer Universitäten, zu Gunsten des erstgenannten entschieden wurde, ungefähr 21 LH-M. groß, zählt etwa 120,000 Einwohner , unter denen sich beinahe 200 jüdische Familien befinden, die sich größtentheils vom Handel ernähren und in den 7 Städten des Landes: Detmold, Lemgo, Horn, Blomberg, Barntrupp, Lage und Salz-Ufien, so wie in mehreren Flecken und Dörfern zerstreut wohnen. In der vormärzlichen Zeit, wo noch in vielen deutschen Staaten mittelalterliche Zustände, feudale Vorrechte und das Zunftwesen zu Hause waren, herrschte auch im Fürstenthum Lippe noch großes niyttn und waren die Israeliten dieses Landes noch vielen Unterdrückungen und Beschränkungen unterworfen. So durften z. B. in der Hauptstadt Detmold keine Israeliten an der Hauptstraße, in der Stadt Lemgo nicht mehr als 3 jüd. Familien wohnen. Im Allgemeinen wurden die Israeliten nur als eine im Lande geduldete Secte betrachtet und hatten für den von der Regierung ihnen gewährten Schutz eine Abgabe, Schutzgeld genannt, zu entrichten, weshalb man dieselben auch Schutzjuden nannte. Einen Heiraths-Consens konnte nur der älteste Sohn und waren keine Söhne vorhanden, die älteste Tochter, erhalten, und belief sich die Ausgabe für denselben, reox. für die Uebertragung des Schutzes vom Vater auf den Sohn oder auf die älteste Tochter oft auf 150 Thlr. Außer diesen S ch u tzjuden durfte Keiner ein selbstständiges Geschäft führen; eine Ausnahme wurde nur mit denen gemacht, die ein Handwerk erlernt und den Nachweis geliefert hatten, daß sie mindestens zwei Jahre lang in der Fremde als Gesellen gearbeitet hatten. Zur Unterstützung armer isr. Handwerker existirt im Lande eine Unterstützungökasse, die aber, weil nur wenige Isr. dieses Landes sich dem Handwerksstande widmen, äußerst selten in Anspruch genommen wird. Daher kam es denn auch, daß Mancher nur zum Scheine ein Handwerk erlernte; war ein solcher 1-2 Jahre verheirathet, dann wurden in der Regel die Handwerksgeräthe bei Seite gelegt, die Profession aufgegeben und ein Geschäft angefangen. Diesem Umstande ist es ferner zuzuschreiben, daß man in diesem Ländchen so viele Apostaten antrifft, deren Uebertritt noch aus jenen Zeiten datirt, die, wenigstens die Mehrzahl, ihren damals zur Erlangung irdischer Vortheile gethanen Schritt aufrichtig bereuen und gern wieder dhvv werden möchten. In Ausführung der im Jahre 1849 vom deutschen Parlamente in Frankfurt a./M. proklamirten deutschen Grundrechte hörten auch in Lippe-Detmold alle oben erwähnten Beschränkungen auf; und wenn auch in gewerblicher Beziehung den Israeliten dieses Landes noch Vieles zu wünschen übrig bleibt, so hat doch auch hierin die neueste Zeit, besonders aber erst jüngst durch Einführung des Norddeutschen Freizügigkeits- und Nothgewerbegesetzes ihnen schon bedeutende Erleichterungen gebracht und wird hoffentlich das von dem demnächst zusammentretenden Norddeutschen Reichstage zu erwartende allgemeine Gewerbegesetz den letzten Rest aller bis jetzt noch bestehenden Schranken fallen lassen. Hinsichtlich der Emanzipation ist man hier noch nicht weiter gekommen als in Preußen, und wenn auch einige Israeliten als Aerzte, Advokaten u. d. g. eine Anstellung gefunden, so ist doch der Pietismus dlr Regierung sowohl, als auch ganz besonders der Particularismus der Landftände ein gewaltiger Hemmschuh für die völlige Gleichstellung, und hat man hier, um bis dahin zu gelangen, noch einen großen Schritt vorwärts zu thun. Das Synagogen- und Schulwesen war noch bis vor zehn Jahren sehr ungeregelt; besonders ließen die Schulverhältnisse nock Vieles zu wünschen übrig. Männer, von denen die Mehrzahl nichts weniger als gebildet, nichts weniger als Lehrer im wahren Sinn des Wortes waren, fungirten nickt allein als Lehrer, sondern waren das Factotum der Gemeinde jin ~nywn n'V'ty (in einigen Gemeinden sogar Schulklopfer) und erhielten für die Ausübung sämmtlicker genannter Functionen in der Regel nur ein Salair von 60—70 Thlr., bei freier Station, versteht sich — Wandeltische. Alles das ist im Laufe der Zeit besser geworden. Denn schon vor mehreren Jahren sind die Synagogm- und Schulverhältnisse durch ein vom jetzigen Landrabbiner Br. Fahrenbach entworfenes und von der Fürst!. Regierung sanctionirtes Statut, resp. Synagogenordnung geregelt. Seit dieser Zeit geschieht die Anstellung eines Lehrers, nachdem derselbe eine vorhergegangene Prüfung beim Landrabbiner bestanden, zuerst auf 3 Jahre provisorisch, kann und wird alsdann, wenn der Lehrer während des Provisoriums sich nichts zu Schulden kommen läßt, definitiv werden. Auch sind seit etwa 12 Jahren mehrere nicht weit von einander entfernte kleinere Gemeinden zu einer Synagogengemeinde — ungefähr nach dem Muster der preußischen Synagogengemeinde — vereinigt, so daß jetzt im Lande folgende Synagogengemeinden bestehen: Detmold, Lango-Broke, Horn, Lage, Blomberg-Cappel, Barntrup, Hohenhausen, Schwalenberg, Bösnigfeld-Schötmar-Uflen und Oberlinghausen. Die meisten dieser Gemeinden halten einen zeitgemä«