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Der Israelit · 1868-08-12 · Heft 33 (12.8.1868) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 33 (12.8.1868)
Date
1868-08-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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620 der ersten Tafel, weil es, wie das Sabbatgebot, sich der Erkenntniß Gottes eng anschließt. Die Vererbung der Gotteslehre, der schriftlichen, wie der mündlichen, ist die Pflicht der Eltern; die der Kinder, die von den Eltern überkommenen Lehren treulich zu bewahren. „Gedenke der Vorzeiten; betrachte die Jahre eines jeglichen Geschlechts; frage deinen Vater, er wird dir mittheilen; deine Alten, sie werden dir verkünden!" Diejenigen geschichtlichen Waltungen Gottes, welche das jüngere Geschlecht nicht miterlebt, kann es aus dem Munde der Eltern erfahren, welche es wiederum von ihren Eltern erfahren hatten; bis hinauf zu jenen, welche die Zeitgenossen der Ereignisse waren. Wer seine Eltern aufrichtig verehrt, wird dieses Erbe mit treuer Liebe und Verehrung als das kostbarste Kleinod bewahren. Das zehnte Bundeswort faßt die ihm vorangegangenen Bundesworte zusammen und zeigt uns den Höhepunkt der Veredlung des menschlichen Herzens. Das Herz muß von der Gotteslehre durchdrungen sein, wenn sie bleibend und fruchtbringend sein soll. „Mehr als alles zu Bewachende bewache dein Herz; denn von ihm geht die Lebensquelle aus!" Die gewonnene Erkenntnis; muß in das Gefühl übergehen; und wir haben das Erziehungswerk erst dann als ein gelungenes zu betrachten, wenn die Verstandesbildung zu einer solchen Veredlung des Herzens geführt hat, daß die aus der Gotteslehre gewonnene Erkenntniß eine Sache unseres Gefühles geworden ist. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus dem norddeutschen Bunde. (Privatmittheilung.) Wie wir in unserem früheren Berichte vorausgesagt haben, scheint das Besprechen seines Verfahrens und die dadurch hervorgebrachte Aufregung in der Presse den Vorstand der iörael. Gemeinde zu Ahrensburg (Holstein) doch endlich eines Bessern belehrt zu haben. Derselbe hat nämlich jetzt zur Wicderbesetzung der Stelle als Lehrer, Vorsänger und K~np seiner Gemeinde die Concurrenz eröffnet, wodurch alle Insinuation und Befürchtungen eines eventuellen Verkaufs der dortigen rmn n*D von selbst wegfallen. Freilich hätte dies der Wohllöbl. Vorstand gleich thun sollen und sich dadurch die öffentliche Lection ersparen können, anstatt monatelang das Vorlesen aus der hl. Thora zu unterbrechen; doch zu spät ist eö auch jetzt noch nicht, denn it vaut mieux trop tard que jamais. Durch das unliebsame Intermezzo hat man wenigstens erfahren, daß auch in Ahrenöburg eine kleine jüdische Gemeinde existirt, die drei mir, nsD besitzt. — Das königl. Obertribunal zu Berlin hatte dieser Tage wieder einmal über eine interessante confessionelle Tvilettenfrage zu entscheiden. Ein jüdischer Lehrer und Cantor hatte bei dem Leichenbegängniß eines Gemeindemitgliedes seine Amtstracht angelegt. Aus schwarzem Talar, Stola und Barett bestehend, war diese im Wesentlichen und Allgemeinen derjenigen der evangelischen Geistlichen ähnlich und der Polizei-Anwalt glaubte daher hierin ein Vergehen gegen den das unbefugte Tragen einer Amtskleidung verpönenden §. 105 des Strafgesetzbuches zu erblicken. Der Beschuldigte wies jedoch zunächst auf den alttestamentarischen Character der von ihm gewählten Kleidung, welche sich übrigens auch noch durch einen dazu gehörigen Gürtel von dem Habit der protestantischen Geistlichkeit unterscheide; er brachte ein hierüber sprechendes Attest von vr. Philippson bei und legte überdies ein Zeugniß seines Gemeindevorstandes vor, nach welchem ihm die fragliche Amtstracht bei seiner Annahme als Lehrer und Vorsänger ausdrücklich vorgeschrieben war. Vor Allem berief er sich aber auf ein Nescript des Cultusministers vom 1. Nov. 1848. In diesem ist ausgesprochen, daß, wie die Einrichtung des jüdischen Cnltuö überhaupt, so auch die Bestimmung in Betreff des von Cultusbeamten anzulegenden Coftüms, lediglich der eigenen Beschlußnahme der jüdischen Gemeinden oder deren Organe überlassen bleiben muß. In erster und zweiter Instanz wurde denn auch der Angeklagte freigesprochen und das Obertribunal hat diesen Spruch bestätigt. — Sie haben seinerzeit davon berichtet, daß Herr H. B. Oppenheimer in Hamburger einen ganzen Häuser-Complex um bedeutende Summen käuflich erworben hat, um darauf Freiwohnungen für israel. Arme zu errichten. Diese sind nun jetzt ihrer Vollendung nahe und das Reglement, wonach sich die Bewohner dieser Freiwohnungen zu richten haben, ist ebenfalls schon ausgegeben. Dieses Reglement gibt ein zu glänzendes Zeugniß von dem wahrhaft religiösen Sinn des edlen Stifters, alö daß wir es unterlassen könnten, die diesbezüglichen Paragraphen hier wiederzugeben. §. 1 lautet: Jeder Freiwohner ist verpflichtet, nicht nur in der Wohnung den Geboten der Religion nachzukommen, die Sabbate und Feiertage zu wahren und alle Ritualgesetze zu befolgen, sondern auch, sofern es der Gesundheitszustand erlaubt, selbst, und so weit es möglich ist, mit seinen männlichen Familienangehörigen bei jedem Gottesdienste in der Haussynagoge unter Beobachtung des Synagogenreglements, gegenwärtig zu sein. §. 3. Sollte ein Kind eines Freiwohners, wenn es erwachsen ist, eine Beschäftigung ergreifen, bei welcher es am Sabbat in oder außerhalb des Hauses arbeiten müßte, so ist ein solches Kind von der Theilnahme an der Freiwohnung aus-

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