Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 9 (1868)
- Issue
- Heft 32 (5.8.1868)
- Date
- 1868-08-05
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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597 Lehranstalten in Anwendung gebracht wird. Herr Dr. Zuckermann hat das nicht hoch genug anzuschlagende Verdienst, in dieser Angelegenheit die Initiative ergriffen und dieselbe auch ausgeführt zu haben. Wie; es heißt, wird derselbe diese Angelegenheit selbst bis gor die höchsten Behörden bringen, damit der leidige, ^mittelalterliche Zwang, der nun schon seit Jahren gegen wehrlose Kinder in Anwendung gebracht wird, endlich einmal aufhöre. Für dieses edle Streben gebührt Herrn Dr. Zuckermann der wärmste Dank aller i wahrhaft frommen Israeliten, der ihm auch hiemit Zausgesprochen sei. z Der Wortlaut der Petition ist folgender: Breslau, den 11. Mai 1868. Hochlöblicher Magistrat! Für die Provinz Schlesien ist am 2. Jan. 1840 eine Verfügung des königl. Provinzial-Schulcollegiums erlassen worden, laut welcher die jüdischen Schüler für verpflichtet erachtet werden, sich auch in Betreff des Schreibens am Sonnabend der Schulordnung zu unterwerfen, da sie zum Besuche der christl Gymnasien nicht genöthigt seien und folglich keine Veranlassung haben, sich über Gewissenszwang zu beschweren, wenn in der Schulordnung in dieser Hinsicht auf ihre Religionsvorschriften keine Rücksicht genommen wird (v. Rönne und Simon, „Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden des preußischen Staats," Breslau 1843, pag. 96). Auf Grund dieser Verfügung ist nun in die Schulordnung der Gymnasien und Realschulen diese Bestimmung ausgenommen worden. Während die Herren Directoren der königl. Gymnasien und auch der Direktor des städtischen Elisabethanums in anerkennenSwerther Toleranz die jüdischen Schüler ohne Weiteres auf Verlangen der Eltern oder Erzieher von der Sabbatverletzung bei'm Unterrichte dispensiren, verfahren dagegen die Herren Directoren der beiden städtischen Realschulen hier wie auch der Herr Direktor des städtischen Magdalenäums darin mit einer Consequenz und Härte, welche durch die daraus entstehenden Conflicte die religiös sittliche Erziehung der Kinder zur Unmöglichkeit macht. Abgesehen davon, daß auch die jüdischen Familienväter zur Erhaltung dieser städtischen Schulen durch Entrichtung der Eommunalsteuer beitragen und also ein Recht zur unbedingten Zulassung derselben beanspruchen können; abgesehen ferner, daß jene Verfügung den Principien, welche von den höheren und höchsten Behörden in dieser Beziehung aufgestellt worden sind, widerspricht, und einen den Gesetzen zuwiderlaufenden Gewissenszwang enthält, bringt sie auch die Juden unserer Provinz denen der ganzen übrigen Monarchie gegenüber in eine Ausnahmestellung, die nicht durch die mehr spöttische, als logische Bemerkung, wie v. Rönne a. a. O. sagt, daß die Juden nicht genöthigt würden, die Gymnasien zu besuchen, aufgehoben wird. Denn unzweifelhaft . steht ihnen als Staatsbürgern die Berechtigung zu, sich e durch öffentliche Bildungsanstalten, seien sie Staats- - anstalten oder städtische, für die höheren wissenschafte lichen Studien oder für das Leben vorzubereiten, jene $ Verfügung des königl. Provinzial-Schulcollegiums hebt , aber diese Berechtigung indirekt auf, da sie die Ausü- - bung derselben von einer Verletzung von Religions- , Vorschriften abhängig macht. - (Beilage A.) Nun hat zwar Ein Hochlöblicher c Magistrat die abschriftlich beiliegende Verfügung unter t dem 9. März > 860 an den Landrabbiner Herrn Tiktin erlassen, wodurch jene Verfügung des Provinzial- Schulcollegiums, wenn auch nicht generell aufgehoben, so doch in ihrer nachtheiligen Wirkung beseitigt werden sollte. Abgesehen davon, daß nicht jeder Vater ) oder Vormund die Wege und Mittel kennt, um erst z durch ein schriftliches Gesuch bei dem Magistrat die Erledigung dieser Angelegenheit herbeizuführen, ist die; Verfügung des Hochlöblichen Magistrats durch folgen- - den Zwischenfall völlig illusorisch geworden. Im April i 1862 wurde ein Pstegesohn des mitunterzeichneten Dr. [ Zuckermann in die Quarta der Realschule am Zwinger i ausgenommen. (Beilage B.) Dr. Zuckermann richtete ein Gesuch an den Magistrat wegen Dispensation sei- , nes Zöglings vom Schreiben und Zeichnen am Sonnabend und erhielt dieselbe. (Liegt in Abschrift bei.) l (Beilage 0.) Einige Tage später richtete Herr Direktor Dr. Kletke das hier abschriftlich beiliegende Schrci- > ben an ihn, daß obschon der Magistrat den Knaben vom Schreib - und Zeichnenunterricht entbunden habe, demselben die in den wissenschaftlichen Stunden un- - vermeidbaren schriftlichen Aufzeichnungen nicht erlassen i werden. Sollte er sich deß weigern, so würde selbst- - verständlich sein fernerer Schulbesuch aushören. Die- . ses Schreiben wurde sofort dem Magistrat mit der t Bitte überreicht, diese Angelegenheit in humaner Weise - zu erledigen, da, wie bekannt, dem Juden weder große i noch kleine schriftliche Auszeichnungen am Sonnabend erlaubt sind. - (Beilage D.) Hierauf erhielt Dr. Zuckermann das anliegende Schreiben des Magistrats, welches in : grellem Widerspruche zur oben erwähnten Verfügung j an den Landrabbiner Herrn Tiktin steht, des Inhalts, : daß der Magistrat mit der Interpretation des Herrn; Dr. Kletke übereinstimme und nicht abhelfen könne. , Der Knabe mußte die Schule verlassen. - Es muß dem Staate und den Behörden daran > gelegen sein, daß der religiös-sittliche Sinn durch Conj flicte nicht schon in den jugendlichen Gemüthern erstickt,; daß auch im gebildeteren Theile des Volkes der relii giöse Sinn erhalten werde. Eine kostbare Errungen- , schaft unserer Zeit ist die gegenseitige Duldung aller , Confessionen und unbeschränkte Gewissensfreiheit. Diese l wird durch den Zwang des Schreibens und Zeichnens t am Sonnabend und an den jüdischen Feiertagen für