Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1868-07-08 · Heft 28 (8.7.1868) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 28 (8.7.1868)
Date
1868-07-08
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2447343-2447370--06292-2461840
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

530 werden. Er allein vertritt die jüdische Gemeinde bei der türkischen Regierung; bei seiner Installirung erhält er von der Behörde ein Siegel, womit er seinen schriftlichen Verfügungen Amtskraft verleiht. Er ist zu gleicher Zeit Vorsteher der Gemeinde und als solcher hat er die Pflicht, im Innern derselben Ruhe zu erhalten. Seinem Befehle ist stets eine Abtheilung von Polizeidienern und Gensd'armen untergeordnet, und auf sein Geheiß läßt die Behörde den Einen oder Andern in's Gefängniß führen. Die türkische Regierung selbst wendet sich immer an den Chacham-Baschi, wenn einer seiner Untergeordneten bestraft werden soll; erst durch ihn kann er der Behörde überliefert werden. Indeß hat die Willkür der türkischen Beamten die Befugniß des Chacham-Baschi oft verkürzt. Nun könnte der geschätzte Leser glauben, der türkische Oberrabbiner sei besonders dazu befähigt, dafür zu sorgen, daß unter seiner ebenso kräftigen als wohlthuenden Administration das Gemeindewesen in der Türkei gar sehr blühen müsse. Leider ist dem nicht so, und ist die Autorität des Chacham-Baschi in vielen G-meinden nur das Schattenbild der Gewalt, welche die christlichen Oberhäupter besitzen. Die Chacham-Baschi's werden von der Gemeinde bezahlt, nur dem Central-Chacham-Baschi von Constantinopel votirte in letzterer Zeit die Pforte einen jährlichen Gehalt von etwa 12000 Fr. Letzterer ist wirklicher Repräsentant der Gesammtjudenheit der Türkei. Welche Gemeinde eine Angelegenheit bei dem Divan-Conseil d’Etat hat, muß sich entweder durch ihn vertreten oder durch sein Gutachten ihr Verlangen befürworten lassen. Ich habe auch schon berichtet, daß kein neuer Chacham- Baschi ernannt wird, wenn nicht der Central-Oberrabbiner von Constantinopel denselben in Vorschlag bringt. Hiefür erhebt er eine beträchtliche Taxe, welche schon darum sehr ungerecht erscheinen muß, als hiedurch armen Gemeinden es rein unmöglich wird, einen Firman zur Ernennung eines Ch.-B. zu erlangen. Die Ernennung eines Ch.-B. in einer bisherigen quasi Filialgemeinde hat schon insofern Bedeutung, als dieser geistliche Chef Sitz und Stimme im Niäflice (Gemeinderath) hat und natürlich die Interessen seiner Untergeordneten vertheidigen kann. Die Ernennung eines Central-Chacham-Baschi hängt meistens vonP.otection ab. Da keine gewissen Bedingungen an denselben gestellt werden, so kann es jeder werden, den der jeweilige Großvezir dazu ernennt. Das einzige was verlangt wird, ist die Kenntniß der türkischen Spracke und — eine schöne Gestalt. Er sollte darum nicht Chacham-Baschi, sondern Reichövorsteher heißen, da er nichts weniger als Chacham zu sein braucht, obgleich sein Ausspruch in religiösen Dingen entscheidend ist. So kann z. B. der Chacham-Baschi von Constantinopel erklären, daß die polnischen Juden keine echten Israeliten seien, und dann steht die türkische Regierung diese als Nichtjuden an. Als verantwortlicher Steuereinforderer hat der Chacham-Baschi von jedem Einzelnen die verschiedenen Abgaben einzutreiben; bei der Abschätzung, Aricha, stehen ihm die Vornehmen, Cedirim, zur Seite, welche die Auflagen auf die einzelnen Mitglieder vertheilen. Diese Einrichtung wäre von unberechenbarem Nutzen für das Heil unserer Emunah und für das Wohl der Gemeinde und besonders der Armen, wenn der Chacham-Baschi erstens ein wahrer Talmid-Chacham wäre, und zweitens, wenn die Reichen wie überhaupt alle Mitglieder einer Gemeinde seiner Autorität zugetheilt wären. Leider sind aber die meisten Chacham-Baschi'S ganz gewöhnliche Geschäftsleute, welche durch Bevormundung zu dieser Würde gelangen. Darum besteht auch neben dem Chacham-Baschi ein zweiter Chacham, welcher Rab ist und in religiösen sowie Civil-Angelegenheiten entscheidet. Ein eigentliches Tribunal Beth- Din gibt es in keiner Stadt; erfordert ein Proceß oder ein anderer religiöser Act den Beistand eines Beth-Din, so begibt man sich zum Rab und jede Partei wählt sich einen Chacham als Beisitzer. So geschwächt im Allgemeinen auch die Gewalt der Chachamim ist, so respectirt man dennoch ihre Aussprüche und ist es selten, daß zwei streitige Parteien den Schutz des türkischen Gerichtes anrufen. Erft wenn dieser ihnen die Erlaubniß ertheilt hat, dürfen sie zum türkischen Gerichte gehen. Die wichtigste Person — wenigstens dem Scheine nach — in der türkischen Gemeinde ist der Chacham-Baschi. Allein seine Gewalt erstreut sich nur auf die eigentlichen türkischen Unterthanen „Rayati’s“. Schützlinge fremder Regierungen stehen unter der Gerichtsbarkeit ihrer respectiven Consuln, und kehren sich daher wenig um die Autorität eines Chacham-Baschi. Man klagt z. B. über den Chacham-Baschi von Constantinopel, daß er dem Unwesen der polnischen Gemeindewirren in der türkischen Hauptstadt nicht gesteuert habe oder steure. Wäre er Fuad Pascha selbst, er könnte darin nichts ändern, außer er hätte vorher die mit den verschiedenen europäischen Staaten abgeschlossenen und in Kraft stehenden Capitulationen (Verträge zu Gunsten der Unabhängigkeit fremder Unterthanen) zu annulliren verstanden. In der Türkei ist selbst der persische Jude ein von seiner Regierung bevormundetes Individuum; was soll da der Oberrabbiner machen? Ruft er einen Aschkenasi, so versagt ihm dieser den Gehorsam mit dem Bemerken, io so franco (d. h. ich bin Unterthan einer europäischen Regierung), was wie ein Zauberschlag auf den türkischen Beamten wirkt. — In den Zeiten der Noth wußten sich viele vornehme jüdische Familien die Protection fremder Gesandten und Consuln zu verschaffen, ein Umstand, der nicht wenig dazu bei-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.