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Der Israelit · 1868-07-01 · Heft 27 (1.7.1868) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 27 (1.7.1868)
Date
1868-07-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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522 Rechten keinen Theil nehmen wollen, das haben sie hundertmal gesagt. Aber in allen öffentlichen Rechten, die den Staat angehen, soll völlige Gleichheit herrschen. Aeber Wahlrecht und Geschworenenrechte kein Wort weiter. Gewiß aber gebührt ihnen volle Theilnahme an der ständischen Vertretung. Ich habe ferner hervorheben zu müssen geglaubt die volle Befähigung zu Gemeinde- und Staatsämtern. Principiell ist das in den Verfassungen vollständig anerkannt, praktisch aber sieht es mit dieser Gleichstellung ganz anders aus. Eine ganze Reihe von Aemtern wird noch heute den Juden vollständig verschlossen gebalten; ich brauche nur an die Richterämter und die Aemter der Verwaltung im Allgemeinen zu erinnern; ja, ich könnte Ihnen selbst aus den Lehrämtern Beispiele anführen, wie es mit der Gleichstellung der Juden hinsichtlich der Lehrämter an den Universitäten aussieht, wie selbst jüdische Geschichtsprofessoren einer hoch erleuchteten Universität nach wie vor beschränkt werden. Meine Herren! Wenn es so aussieht, halte ich es für sehr rathsam, besonders in einem Gesetze auszusprechen, daß die volle Gleichberechtigung der Juden zu Staats- und Gemeindeämtern vollständig anerkannt ist. Zwar müssen wir die Ausführung immer der Praxis eines Ministers überlassen. aber ich glaube, daß ein solches Gesetz immer die Ausführung fördern wird. Ich habe wohl nicht zu fürchten, daß gegen dieses Gesetz der Einwand der Jncompetenz erhoben werden wird. Ich verweise nur auf den Art. IV. der Verfassung. Hier handelt es sich nur um die Ziehung der Consequenzen aus diesem Artikel, die sich in diesem Falle beziehen auf das Recht des Staatsbürgers mit Rücksicht auf das religiöse Bekennlniß. Und indem wir die Gleichstellung des religiösen Bekennntnisseö in diesem einzelnen Falle ausfprechen, nehmen wir diesen Grundsatz zugleich in die Verfassung auf. Nach den heutigen Begriffen kommt eö nur darauf an, ob Jemand seinen staatsbürgerlichen Pflichten Genüge leistet, um staatsbürgerliche Rechte beanspruchen zu können. Ich bitte Sie dringend, diesen Grundsatz auch im Norddeutschen Bunde festzustellen. Ich glaube, es wäre einer der schwersten Vorwürfe, die man uns machen könnte, wenn man uns sagen dürfte, daß im Norddeutschen Bund noch Mißverhältnisse in der Berechtigung der verschiedenen religiösen Bekenntnisse existiren sollten, die in Frankreich längst überwunden sind, die nach ganz anderen Richtungen — ich erinnere Sie an die zahlreichen Israeliten, die in Oesterreich Osficierrang ha.en — viel weiter überwunden sind, als bei uns. Ich bitte Sie also, für meinen Antrag zu stimmen. Abg. Frhr. v. Vincke (Olbendorf): Ich muß doch der Behauptung des Herrn Vorredners widersprechen, daß eine besondere, die Juden herabwürdigende Formel des Militäreides für dieselben existire. Bevollmächtigte zum Bundeörath Graf Eulenburg: Zufolge des von dem Herrn Referenten erwähnten Beschluffes des Reichstages hat der Bundeörath eS sich angelegen fein lassen, eine Sammlung sämmtlicher, der Freizügigkeit entgegenstehender Bestimmungen in der Gesetzgebung der Einzelstaaten zu veranstalten. Dieselbe ist kürzlich geschlossen und vorläufig dem Justizausschuß des Bundesrathes überwiesen worden. Sie werden es deshab begreifen, meine Herren, daß ich mich heute jeder Aeußerung darüber enthalte, ob und in wie weit der vorliegende Antrag den Intentionen des Bundesrathes entspricht. Abg. Graf Basfewitz erhebt zunächst den Einwand der Jncompetenz. Die Auffassung des Berichterstatters von der Ehe verdiene schon mehr, nach Analogie der bei der Berathung der Maß- und Gewichtsordnung gebrauchten Ausdrücke die Bezeichnung Neu-Ehe (Heiterkeit). Wer aber die christliche Auffassung der Ehe theile, der dürfe nimmer zugeben, daß der Reichstag in dieser Weise sich in das Familienleben, in die Kirche eindränge. Jedem Staate müsse das Recht unbenommen bleiben, einen christlichen Staat zu bilden, wie er auch nicht zweifle, daß die Juden, falls dies gegenwärtig möglich, keinen Augenblick anstehen würden, einen jüdischen Staat mit all seinen Eigenthümlichkeiten einzurichten. Abg. Lasker: Meine Herren! Bei solchen Anträgen, die so nahe mich und meine Glaubensgenossen angehen, nehme ich grundsätzlich nicht das Wort, weil ich meine, es könnte scheinen, als ob ich gleichzeitig auch für meine Person spräche; aber, meine Herren, die letzten Anrufungen der Gefühle eines Juden, mit denen der Herr Abg. Graf Bassewitz so eben für gut befunden hat, seine Rede zu schließen, machen es mir zur Pflicht, nur in kurzen Worten die Insinuationen zurückzuweisen, die man sehr häufig über jüdische Anschauungen ausgesprochen findet, und die man namentlich in dem Sinne verbreitet, als ob die Juden ihrem inneren Wesen nach dem Ausschlüsse von den allgemeinen Rechten, und von der Theilnahme an den gesellschaftlichen Gewohnheiten, Rechten und Pflichten selbst geneigt wären. Meine Herren, es ist nicht gut, eine solche Unwahrheit vorzuschützen. Es mag Jeder für sich sagen, er sei ein Freund von Privilegien, von hergebrachten Gewohnheiten; eö mag Jeder Unrecht beschützen in der Meinung, daß er Recht übe — dagegen werde ich kein Wort sagen, am allerwenigsten wenn es mich und meine Glaubensgenossen so nahe betrifft. Aber man soll nicht den falschen Vorwand nehmen, daß die Juden selbst damit einverstanden seien. Das ist eine Verletzung ihrer Gefühle. Die Juden sind bekanntlich, wie Sie wissen, auf einem genug hohen Grade, um selbst aussprechen zu können, was sie wollen, und das zu vertreten sowohl in öffentlichen Versammlungen, wie in der Presse, wie überhaupt durch alle Mittel, die gebildeten Menschen zu-

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